Synopse zur Änderung an
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

Erstellt am: 23.04.2025

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Teil 1 - Agrarorganisationen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind
1.
die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie
2.
die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.
(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.
(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.
(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, 1 und 2, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 3 und 3 4 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.
(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, 1 und 2, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 3 und 3 4 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.

Teil 2 - Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette

(1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen den Eingang der Beschwerde und informiert sie oder ihn über das weitere Vorgehen.
(2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Untersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten die Gründe hierfür mit.
(3) Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel spätestens nach sieben, bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis der Beschwerde. Ist im Einzelfall eine abschließende Bewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen Zeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine Zwischennachricht.
(4) Über die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes entscheidet das Bundeskartellamt innerhalb von einem Monat, nachdem ihm die Durchsetzungsbehörde den Entwurf der Entscheidung und die entscheidungserheblichen Informationen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 4 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes übermittelt hat.

Teil 2 - Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette

(1) Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesministerium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kommission mit, wie die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und der vorliegenden Verordnung im vorausgegangenen Kalenderjahr angewandt und durchgesetzt wurden.
(2) Das Bundesministerium übermittelt den Bericht nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633.

Teil 3 - Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten

(1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchsetzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere
1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,
2.
Besichtigungen vornehmen,
3.
Proben entnehmen,
4.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und
5.
erforderliche Auskünfte verlangen.
Die Durchsetzungsbehörde kann Zeugen verpflichten, zur Sache auszusagen, und Sachverständige verpflichten, ein Gutachten zu erstatten, sofern dies zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette erforderlich ist.
(1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchsetzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere
1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,
2.
Besichtigungen vornehmen,
3.
Proben entnehmen,
4.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und
5.
erforderliche Auskünfte verlangen.
Die Durchsetzungsbehörde kann Zeugen verpflichten, zur Sache auszusagen, und Sachverständige verpflichten, ein Gutachten zu erstatten, sofern dies zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette erforderlich ist.
(2) Die Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,
1.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermöglichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäftsunterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,
1.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermöglichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäftsunterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Teil 3 - Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten

(1) Für den Beweis durch Zeugen und Sachverständige gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 sind die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409 und 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das gemäß § 32 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes zuständige Gericht zuständig. § 32 Absatz 3 bleibt durch Satz 1 unberührt.
(2) Die Zeugenaussage soll schriftlich protokolliert werden. Das Protokoll soll Ort und Tag der Vernehmung, die Namen der bei der Zeugenvernehmung anwesenden Personen sowie die Unterschrift der mit der Vernehmung beauftragten Person und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch die Unterschrift von diesem enthalten.
(3) Das Protokoll ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung soll schriftlich erfolgen. Eine mündlich erteilte Genehmigung ist zu vermerken.
(4) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Durchsetzungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.

Teil 3 - Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,
3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
4.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,
2.
entgegen § 32 28 Absatz 2 Nummer Satz 1 eine Mitteilung nicht, dort genannte Handlung nicht duldet, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 2 bei einer eine dort genannten genannte Maßnahme Handlung nicht mitwirkt duldet oder
4.
entgegen § 28 32 Absatz 2 Satz 1 die Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme Informationen nicht, nicht mitwirkt. vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,
2.
entgegen § 32 28 Absatz 2 Nummer Satz 1 eine Mitteilung nicht, dort genannte Handlung nicht duldet, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 2 bei einer eine dort genannten genannte Maßnahme Handlung nicht mitwirkt duldet oder
4.
entgegen § 28 32 Absatz 2 Satz 1 die Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme Informationen nicht, nicht mitwirkt. vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2091 (ABl. L 281 vom 31.10.2022, S. 16) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4665 - 4666) 4666; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4665 - 4666) 4666; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
1.
Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a)
KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,
b)
KN-Code 1201 90 00: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
c)
KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
d)
KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
e)
KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
f)
KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
g)
KN-Code ex 1207 99 96: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
h)
KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.
2.
Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.
3.
Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.
4.
Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a)
KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,
b)
KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,
c)
KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.
5.
Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht.
6.
Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch
a)
Rohalkohol, soweit er
aa)
aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,
bb)
einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,
cc)
sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und
dd)
zu Ethylalkohol verarbeitet wird,
b)
Speiseessig, soweit er
aa)
ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und
bb)
aus Ethylalkohol gewonnen wird.
7.
Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a)
KN-Code 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren,
b)
KN-Code ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran.
1.
Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:
a)
KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,
b)
KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne des Buchstabens a stammen.
2.
Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:
a)
KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
b)
KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.
3.
Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:
KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert.
4.
Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:
KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.