Synopse zur Änderung an
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Erstellt am: 24.12.2022

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2510
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 364/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 364/1/22
    02.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 343-343

    Beschlüsse:

    S. 343 - Stellungnahme (364/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 364/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3447
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5834-5835

    Beschlüsse:

    S. 5835D - Überweisung (20/3447)
    22.09.2022
  7. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/3710
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  8. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Überweisung (20/3447)
    12.10.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4001
    Urheber: Bundestag
    14.10.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4738
    Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    30.11.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8648-8651

    Beschlüsse:

    S. 8651C - Annahme der Vorlage (20/3447)
    S. 8651C - Annahme der Vorlage (20/3447)
    01.12.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8651-8651

    Beschlüsse:

    S. 8651D - Annahme der Vorlage (20/3447)
    01.12.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 626/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (626/22)
    16.12.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 626/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung europäischer Vorgaben zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben für Eltern und pflegende Angehörige (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie): Begründungspflicht für Arbeitgeber bei Ablehnung eines Antrags des Beschäftigten auf Verringerung bzw. Verteilung der Arbeitszeit, Verpflichtung des Arbeitgebers in Kleinbetrieben mit bis zu 15 bzw. 25 Beschäftigten zur Beantwortung von Anträgen auf Freistellung binnen 4 Wochen und Begründung im Fall der Ablehnung, vorzeitige Beendigung der Freistellung sowie Kündigungsschutz für die Dauer der Freistellung für Beschäftigte in Kleinbetrieben, Zuständigkeitserweiterung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung im Anwendungsbereich der Richtlinie;
Änderung § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, §§ 3, 4 und 5 Pflegezeitgesetz, §§ 2a und 3 Familienpflegezeitgesetz sowie § 27 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU (ABl. L188, 12.07.2019, S. 79)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 6 - Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung

(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes können sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht sind, benachteiligt worden zu sein auf Grund
1.
der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Anpassung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz,
2.
des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des Pflegezeitgesetzes oder
3.
der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringenden Arbeitsleistung aus dringenden familiären Gründen nach § 275 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforderten.
(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes können sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht sind, benachteiligt worden zu sein auf Grund
1.
der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Anpassung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz,
2.
des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des Pflegezeitgesetzes oder
3.
der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringenden Arbeitsleistung aus dringenden familiären Gründen nach § 275 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforderten.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei kann sie insbesondere
1.
über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
2.
Beratung durch andere Stellen vermitteln,
3.
eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis unverzüglich an diese weiter.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist:
1.
Öffentlichkeitsarbeit,
2.
Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen, Gründen sowie von Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2,
3.
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages berührt ist:
1.
Öffentlichkeitsarbeit,
2.
Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen, Gründen sowie von Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2,
3.
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen.
(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen sowie über Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2 vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen sowie über Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2 vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.
(5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.