(1) Soweit nach den für Zur Durchführung des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist bei Begünstigten der Agrarfonds, die in veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine einem Berichtigung Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen von nicht mehr als 1 250 Euro erhalten haben, anstelle des Namens der Code „Kleinempfänger“ anzugeben. veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.
(1) Soweit nach den für Zur Durchführung des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist bei Begünstigten der Agrarfonds, die in veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine einem Berichtigung Agrar-Haushaltsjahr Zahlungen von nicht mehr als 1 250 Euro erhalten haben, anstelle des Namens der Code „Kleinempfänger“ anzugeben. veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.
(2) Soweit Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführten Maßnahmen, Interventionskategorien oder Sektoren nicht höher als fünf ist, ist für den für Zweck der Durchführung des Artikels 59 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bei allen Begünstigten nach Absatz 1 dieser Gemeinde, soweit es sich um natürliche Personen handelt, anstelle der Gemeinde die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig nächst größere Verwaltungseinheit anzugeben, der die Gemeinde angehört. Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und oder unzulässig werden, hat die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.
(2) Soweit Wenn die Anzahl der Begünstigten nach Absatz 1 in einer Gemeinde hinsichtlich einer der in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführten Maßnahmen, Interventionskategorien oder Sektoren nicht höher als fünf ist, ist für den für Zweck der Durchführung des Artikels 59 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bei allen Begünstigten nach Absatz 1 dieser Gemeinde, soweit es sich um natürliche Personen handelt, anstelle der Gemeinde die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig nächst größere Verwaltungseinheit anzugeben, der die Gemeinde angehört. Dies gilt auch, wenn einer Gemeinde mehrere Postleitzahlen zugeordnet sind und oder unzulässig werden, hat die Begünstigten jeweils unter verschiedenen Postleitzahlen derselben Gemeinde geführt veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.
(3) Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind Die jeweils veröffentlichende Stelle löscht die veröffentlichten Daten zwei Jahre nach auch dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung. kreisfreie Städte. Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land.
(3) Gemeinden im Sinne von Absatz 2 sind Die jeweils veröffentlichende Stelle löscht die veröffentlichten Daten zwei Jahre nach auch dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung. kreisfreie Städte. Nächst größere Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 2 ist bei Gemeinden der Kreis und bei kreisfreien Städten das Land.