Synopse zur Änderung an
Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)

Erstellt am: 26.04.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Der Antrag auf Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs muss enthalten:
1.
eine Darstellung des als Betriebsbereich festgelegten Streckennetzes für den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion mit Darstellung eines kartographisch umgrenzten Bereichs in geeigneter digitaler Form nach Vorgabe der zuständigen Behörde sowie eine konkrete Beschreibung des Betriebszwecks und der damit verbundenen Betriebsbedingungen,
2.
den Nachweis des Halters, dass die Deaktivierbarkeit der autonomen Fahrfunktion des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1e Absatz 2 Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes und die Möglichkeit der Freigabe von Fahrmanövern im Sinne des § 1e Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in diesem Betriebsbereich zu jeder Zeit gewährleistet sind,
3.
die Erklärung des Halters, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14 vorliegen.
(2) Der Halter hat mit dem Antrag außerdem vorzulegen:
1.
die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie in den Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 ergänzend einen Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei auch in diesen Fällen § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt bleibt,
2.
jeweils vom Halter oder von den vom Halter nach § 13 Absatz 2 Satz 2 eingesetzten Personen und der Technischen Aufsicht
a)
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und
b)
eine Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister, und
3.
von der Technischen Aufsicht zusätzlich eine Auskunft über Eintragungen aus dem Fahreignungsregister.
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus weitere Angaben vom Halter verlangen, sofern dies für das Verfahren zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs erforderlich ist.
(+++ § 8 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 1 +++)