Synopse zur Änderung an
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Erstellt am: 07.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.07.2022

Verkündet am:
26.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1174
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 154/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1636
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 154/1/22
    06.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3205-3211

    Beschlüsse:

    S. 3211A - Überweisung (20/1636)
    12.05.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 182-182

    Beschlüsse:

    S. 182 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (154/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 154/22(B)
    20.05.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/2245
    Urheber: Bundesregierung
    15.06.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/43 , S. 4301-4301

    Beschlüsse:

    S. 4301C - Überweisung (20/2245)
    22.06.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2392
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    22.06.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4543-4550

    Beschlüsse:

    S. 4550C - Annahme in Ausschussfassung (20/1636, 20/2392)
    23.06.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4550-4550

    Beschlüsse:

    S. 4550C - Annahme in Ausschussfassung (20/1636, 20/2392)
    23.06.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 285/22
    Urheber: Bundestag
    24.06.2022
  13. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 285/1/22
    30.06.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 280-281

    Beschlüsse:

    S. 280 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (285/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 285/22(B)
    08.07.2022
  16. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu285/22(B)
    Urheber: Bundesregierung
    27.09.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung europäischer Vorgaben zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch transparente und vorhersehbare Beschäftigung: Erweiterung arbeitgeberseitiger Nachweispflichten (Niederschrift) über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses u.a. betr. Arbeit auf Abruf, Anforderungen an das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren, Leiharbeit, Arbeitsentgelt, Vergütung von Überstunden, Dauer und Bedingungen der Probezeit sowie Arbeitnehmeransprüche auf bereitgestellte Fortbildung, Informationspflichten für den Bereich der Arbeitnehmerentsendung, Fristverkürzung zur Erfüllung der Nachweispflichten, Geldbuße; Mindestanforderungen in Bezug auf die Höchstdauer einer Probezeit, Mehrfachbeschäftigung, Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit, Ersuchen um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform sowie Pflichtfortbildungen, sog. horizontale Bestimmungen zur Durchsetzung vorgenannter Bestimmungen;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 11 Gesetzen

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/1152 vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186, 11.07.2019, S. 105)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts); Regelungen zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG): Gewährung einer "außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren" zur finanziellen Entlastung besonders betroffener Betriebe infolge des völkerrechtswidrigen Angriffs Russlands auf die Ukraine, Rechtsverordnungsermächtigung im Einvernehmen mit dem BMAS, Aufsicht, Kostenerstattung, Datenverarbeitung durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft;
Zusätzliche Änderung § 31 und Einfügung § 31a Marktorganisationsgesetz sowie Neufassung § 221a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch; Verordnungsermächtigung

Bezug: Delegierte Verordnung (EU) 2022/467 vom 23. März 2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren (ABl. L 96, 24.03.2022, S. 4)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 7 8 - Grenzüberschreitende Durchsetzung Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung

(1) Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat für den Aufbau und die Unterhaltung von Beratungsstellen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen sowie für die in diesem Zusammenhang erfolgende Entwicklung und Bereitstellung von Fortbildungsangeboten und Informationsmaterialien einen kalenderjährlichen Anspruch in Höhe von bis zu 3,996 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes.
(2) Der Anspruch besteht nur, wenn die Beratung
1.
sich an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger richtet, die im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder als grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigt sind, beschäftigt werden sollen oder beschäftigt waren,
2.
für die Beratenen unentgeltlich erbracht wird und
3.
keine Mitgliedschaft der Beratenen in einer Gewerkschaft voraussetzt.
(3) Beschäftigten aus Drittstaaten erteilen die Beratungsstellen nach Absatz 1 Informationen über bestehende passende Angebote anderer zuständiger Beratungsstellen und verweisen die Drittstaatsangehörigen an diese Beratungsstellen. Entsandte Drittstaatsangehörige können in die Beratung einbezogen werden, wenn ein direkter Sachzusammenhang zu einem von den Beratungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 bearbeiteten Fall besteht. Ein direkter Sachzusammenhang besteht insbesondere dann, wenn Drittstaatsangehörige und Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger vom selben Arbeitgeber entsandt werden.
(4) Der Anspruch besteht der Höhe nach nur, soweit der Deutsche Gewerkschaftsbund einen Eigenanteil zur Finanzierung der Beratungsstellen in Höhe von einem Neuntel der bewilligten Summe leistet. Die Höhe des Eigenanteils wird durch den Leistungsberechtigten im Antrag kenntlich gemacht und direkt in die Finanzierung der Beratungsstellen eingebracht. Wird der Eigenanteil nicht in voller Höhe geleistet, reduziert sich die bereits bewilligte Summe auf das Neunfache des geleisteten Eigenanteils.
(5) Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es entscheidet per Verwaltungsakt über den Antrag des Leistungsberechtigten.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt als zahlenmäßige Kontrolle jährlich mindestens zwei Stichprobenprüfungen und eine vertiefte Prüfung der Mittelverwendung durch. Zur sachlichen Kontrolle reicht der Deutsche Gewerkschaftsbund spätestens drei Monate nach Ende des Leistungszeitraumes einen Ergebnisbericht über Maßnahmen und Aktivitäten im Leistungszeitraum ein.
(7) Auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann eine Weiterleitung der erhaltenen Leistung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages an Dritte erfolgen. Der Leistungsberechtigte bleibt für die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verantwortlich und nachweispflichtig.
(8) Der Anspruch besteht erstmals für das Kalenderjahr 2021.
(9) Das Beratungs- und Informationsangebot wird bis zum 31. Dezember 2025 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert.

Abschnitt 7 8 - Grenzüberschreitende Durchsetzung Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
das Nähere zur Leistungsgewährung,
2.
das Antragsverfahren,
3.
die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
4.
das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.

Abschnitt 7 8 - Grenzüberschreitende Durchsetzung Arbeits- und Sozialrechtliche Beratung

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 31 in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegenüber besteht, entfällt die Hinweispflicht.