Synopse zur Änderung an
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Erstellt am: 31.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr fest,
1.
ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,
2.
ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder
3.
ob eine Eisenbahn
a)
Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder
b)
Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18
im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.
Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr fest,
1.
ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,
2.
ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder
3.
ob eine Eisenbahn
a)
Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder
b)
Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18
im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
1.
an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und
2.
an den Betrieb
genügen.
(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.
(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,
1.
ihren Betrieb sicher zu führen und
2.
an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.
(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.
(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.
(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem ist das Eisenbahn-Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig:
1.
Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
1.
a)
Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen,
Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
b)
die Genehmigung Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen Überwachung von Betriebsbereichen,
c)
die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen,
d)
die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Durchführung sicherheits-technischer Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG,
e)
die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG,
f)
der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis e) genannten Aufgaben dient.
Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.
die Erteilung von Baufreigaben, Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse und sonstige Zulassungen sowie
2.
Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
a)
die Erteilung von Baufreigaben, Genehmigungen, Erlaubnissen oder Bewilligungen, Bewilligungen für Gewässerbenutzungen, Erlaubnisse und sonstige Zulassungen sowie
b)
die Entgegenahme von Anzeigen für Erdaufschlüsse,
c)
die Erteilung von Genehmigung für Indirekteinleitungen,
d)
die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe,
e)
die Planfeststellung für den Gewässerausbau,
f)
die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten,
g)
die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten,
h)
Erlaubnisse und Bewilligungen die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Gewässeraufsicht für Gewässerbenutzungen nach Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 8 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, Wasserhaushaltsgesetzes sind,
i)
der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
j)
der Vollzug der sonstigen auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten Aufgaben dient.
3.
Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
a)
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel,
b)
die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG,
c)
der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) und b) genannten Aufgaben dient.
4.
Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach dem USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter Nummer 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten eine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
Erlaubnisse auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 des Bundes. Folgende Wasserhaushaltsgesetzes sowie Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden: werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben unberührt.
1.
Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.
(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem ist das Eisenbahn-Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig:
1.
Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen
1.
a)
Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen,
Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
b)
die Genehmigung Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen Überwachung von Betriebsbereichen,
c)
die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen,
d)
die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Durchführung sicherheits-technischer Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c) genannten Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b BImSchG,
e)
die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG,
f)
der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis e) genannten Aufgaben dient.
Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.
die Erteilung von Baufreigaben, Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse und sonstige Zulassungen sowie
2.
Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
a)
die Erteilung von Baufreigaben, Genehmigungen, Erlaubnissen oder Bewilligungen, Bewilligungen für Gewässerbenutzungen, Erlaubnisse und sonstige Zulassungen sowie
b)
die Entgegenahme von Anzeigen für Erdaufschlüsse,
c)
die Erteilung von Genehmigung für Indirekteinleitungen,
d)
die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe,
e)
die Planfeststellung für den Gewässerausbau,
f)
die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten,
g)
die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten,
h)
Erlaubnisse und Bewilligungen die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Gewässeraufsicht für Gewässerbenutzungen nach Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 8 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, Wasserhaushaltsgesetzes sind,
i)
der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
j)
der Vollzug der sonstigen auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten Aufgaben dient.
3.
Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen:
a)
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel,
b)
die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG,
c)
der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) und b) genannten Aufgaben dient.
4.
Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die Überwachung und Anordnung von Maßnahmen nach dem USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter Nummer 1 bis 3 genannten Zuständigkeiten eine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist.
die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen
Erlaubnisse auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 des Bundes. Folgende Wasserhaushaltsgesetzes sowie Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden: werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben unberührt.
1.
Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.
(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
1.
die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung notifiziert worden sind, oder
2.
den Nachweis einer zulässigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten technischen Vorschriften im Bereich
a)
der Erstellung von baulichen Anlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen und elektrotechnischen Anlagen sowie
b)
der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten, Systemen und Verfahren.
Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und vom Auftraggeber unabhängig sind. Die Tätigkeit Tätigkeiten der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f.
(1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
1.
die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung notifiziert worden sind, oder
2.
den Nachweis einer zulässigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten technischen Vorschriften im Bereich
a)
der Erstellung von baulichen Anlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen und elektrotechnischen Anlagen sowie
b)
der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten, Systemen und Verfahren.
Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und vom Auftraggeber unabhängig sind. Die Tätigkeit Tätigkeiten der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f.
(2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig.

(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung
1.
dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU) 2021/782 betrifft,
3.
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses Gesetzes betreffen,
überwacht.
(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
1.
der Bund für
a)
Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,
b)
Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
c)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder für
a)
nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland,
b)
nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig
1.
für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,
2.
für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes vereinbaren.
(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.
(1d) Dem Bund obliegt
1.
die Anerkennung und Überwachung der
a)
benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797,
b)
bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797,
2.
die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
3.
die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle und eine bestimmte Stelle eingerichtet.
(1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im übergeordneten Netz
1.
die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Union;
1a.
die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;
1b.
im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und die in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen;
2.
die Erteilung von
a)
einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 und
b)
Sicherheitsgenehmigungen;
2a.
im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung, ob das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einhält;
3.
die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen;
4.
die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen;
4a.
die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahrzeuge im Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben;
5.
die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Union;
6.
die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten;
7.
die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der Europäischen Union einzurichten ist;
8.
die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen;
9.
die
a)
Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen),
b)
Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,
c)
Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen;
10.
das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters;
11.
die Anerkennung oder Zulassung von
a)
Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und
b)
Prüfern
für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber;
12.
das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer Spezifikationen für die Interoperabilität.
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.
(1f) (weggefallen)
(1g) (weggefallen)
(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen und Prüforganisationen im Sinne von § 4b.
(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen und Prüforganisationen im Sinne von § 4b.
(1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt.
(1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.
(2) Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.
(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen
1.
im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,
2.
im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,
3.
eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat.
Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder.
(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund für die regelspurigen Eisenbahnen die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/782, des § 4 Absatz 8, der §§ 10, 10a, 12a und 12b sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/782 für regelspurige Eisenbahnen.
(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.
(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben:
1.
Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben,
2.
Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind.
Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2.
(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.
(2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat.
(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
1.
soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,
2.
soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,
a)
der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen in der Baulast des Bundes handelt,
b)
in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.
Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
1.
soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,
2.
soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,
a)
der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen in der Baulast des Bundes handelt,
b)
in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.
Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. durchzuführen sind, bekanntzugeben.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. durchzuführen sind, bekanntzugeben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten § 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten Dritten zu tragen hat.
1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7.
der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten § 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten Dritten zu tragen hat.
1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7.
der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe oder einem Extremwetterereignis erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe oder einem Extremwetterereignis erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige baulicher Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden Lärmschutzwänden, zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter. Meter,
7.
der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,
8.
der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen,
9.
Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege,
10.
die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,
11.
die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Eisenbahnbetriebsanlagen.
Für Soweit die Realisierung der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung Zulassung; erforderlich; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an Eisenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Träger des Vorhabens. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige baulicher Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden Lärmschutzwänden, zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter. Meter,
7.
der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,
8.
der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen,
9.
Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege,
10.
die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,
11.
die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Eisenbahnbetriebsanlagen.
Für Soweit die Realisierung der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist zwingend eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche Zulassung Zulassung; erforderlich; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an Eisenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung dessen dem Träger des Vorhabens. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.
(1b) Auf Erneuerungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 ohne Planfeststellung realisiert werden, findet § 38 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Beteiligung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 planrechtsfrei errichtete Betriebsanlagen der Eisenbahn unterliegen der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit im Sinne von § 23 mit der tatsächlichen Inbetriebnahme.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4. 2.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Sie Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustandes Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4. 2.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Sie Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand wiederherzustellen. herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustandes Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des der folgenden Absätze. Absatzes 2.
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § die §§ 27a, 27b, 27c und 72 bis 73 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des der folgenden Absätze. Absatzes 2.
(2) Die Anhörungsbehörde Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
1.
von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
2.
den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;
3.
von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Anhörungsbehörde Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
1.
von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
2.
den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;
3.
von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.
(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.
(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.
(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.
(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.

(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 73b Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 73b Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen
1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

Wird Bei dem Bau oder der Plan nicht Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18a 18 Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht nicht beeinträchtigt wird. ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.
Wird Bei dem Bau oder der Plan nicht Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nach § 18a 18 Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 Satz 1 sollen zur Förderung der Klimaziele des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht nicht beeinträchtigt wird. ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.

(1) Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung oder eine Prognose der betriebsbedingten Erschütterungen beizufügen, hat die Berechnung bzw. Prognose auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Veröffentlichung im Internet oder die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist ist. und Dies gilt nur, wenn sich beim Verkehrslärm der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht oder sich bei den betriebsbedingten Erschütterungen die Beurteilungsschwingstärke oder die maximale bewertete Schwingstärke aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung nicht um 25 Prozent oder mehr erhöht. Die Immissionsgrenzwerte Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllt, ist der schall- § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung dürfen nicht erstmalig überschritten werden. erschütterungstechnischen Untersuchung einheitlich die aktuelle prognostizierte Verkehrsentwicklung zu Grunde zu legen und das Planfeststellungsverfahren auf dieser Grundlage zu Ende zu führen.
(1) Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung oder eine Prognose der betriebsbedingten Erschütterungen beizufügen, hat die Berechnung bzw. Prognose auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Veröffentlichung im Internet oder die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist ist. und Dies gilt nur, wenn sich beim Verkehrslärm der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht oder sich bei den betriebsbedingten Erschütterungen die Beurteilungsschwingstärke oder die maximale bewertete Schwingstärke aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung nicht um 25 Prozent oder mehr erhöht. Die Immissionsgrenzwerte Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllt, ist der schall- § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung dürfen nicht erstmalig überschritten werden. erschütterungstechnischen Untersuchung einheitlich die aktuelle prognostizierte Verkehrsentwicklung zu Grunde zu legen und das Planfeststellungsverfahren auf dieser Grundlage zu Ende zu führen.
(2) Ändert sich die prognostizierte Verkehrsentwicklung nach der öffentlichen Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung und werden hierdurch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Immissionsgrenzwerte oder erstmalig die in Absatz 1 Satz 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten, kann das Verfahren auf Verlangen des Trägers des Vorhabens vorbehaltlich der Entscheidung zur Lärmvorsorge mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende geführt werden. Der Träger des Vorhabens hat die Öffentlichkeit frühzeitig über Änderungen der prognostizierten Verkehrsentwicklung zu unterrichten.
(3) Die Planfeststellungsbehörde hat im Fall des Absatzes 2 ihre Entscheidung zur Lärmvorsorge auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkehrsprognose durch Beschluss zu treffen. § 75 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Inbetriebnahme des Schienenwegs kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen zur Lärmvorsorge umgesetzt sind. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm bestimmt sich nach den §§ 41 bis 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(1) Vom Mit Beginn der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungsverfahren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer deren Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen Baumaßnehmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(1) Vom Mit Beginn der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des Planfeststellungsverfahren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), oder er ihnen zugänglich gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer deren Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen Baumaßnehmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Ein Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben durchgeführt, das
1.
auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder
im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
2.
im Kernnetzkorridor in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anlage 4 Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, überschreiten.
ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und oder Planfeststellungsbehörde. Diese Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit Sicherheit. dienen, zu beachten. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.
(1) Ein Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben durchgeführt, das
1.
auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder
im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder
2.
im Kernnetzkorridor in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anlage 4 Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, überschreiten.
ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und oder Planfeststellungsbehörde. Diese Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit Sicherheit. dienen, zu beachten. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
(3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.
(3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
1.
Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1,
2.
die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
3.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
4.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
5.
die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
1.
Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1,
2.
die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
3.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
4.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
5.
die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.
(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.
(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
1.
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden:
a)
das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen,
b)
Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung,
c)
wiederkehrende Prüfungen,
d)
die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung,
e)
Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22,
f)
das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;
1a.
über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782 nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen;
1b.
über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden;
1c.
über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges;
1d.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;
1e.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;
1f.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen sowie ihre Tätigkeit;
2.
über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann;
3.
über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden;
4.
über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen;
5.
über
a)
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen,
b)
die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9,
c)
das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11,
d)
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
6.
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
a)
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
b)
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
c)
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden;
10.
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
a)
die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde,
b)
die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen,
c)
das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen,
d)
den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden;
11.
über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind;
12.
über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c;
13.
über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;
14.
über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;
15.
über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden;
16.
über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen;
17.
über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen;
18.
über
a)
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit,
b)
die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
1.
über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden:
a)
das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen,
b)
Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung,
c)
wiederkehrende Prüfungen,
d)
die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung,
e)
Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten, Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz 22,
f)
das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren;
1a.
über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782 nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen;
1b.
über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden;
1c.
über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges;
1d.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;
1e.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;
1f.
über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen sowie ihre Tätigkeit;
2.
über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann;
3.
über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden;
4.
über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen;
5.
über
a)
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen,
b)
die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9,
c)
das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11,
d)
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
6.
über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
a)
die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
b)
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
c)
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden;
10.
über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
a)
die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde,
b)
die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen,
c)
das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen,
d)
den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden;
11.
über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind;
12.
über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c;
13.
über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;
14.
über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;
15.
über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren und die Registrierung geregelt werden;
16.
über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der Sicherheitsanforderungen;
17.
über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen;
18.
über
a)
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie ihre Tätigkeit,
b)
die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.
(1a) (weggefallen)
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.
Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
2.
Ruhezeiten und Ruhepausen,
3.
Tätigkeitsnachweise,
4.
die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen,
5.
die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.
Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
2.
Ruhezeiten und Ruhepausen,
3.
Tätigkeitsnachweise,
4.
die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnungen,
5.
die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. Nummer 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Forschung Jugend erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. Nummer 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Forschung Jugend erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1.
zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie
2.
zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1.
zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie
2.
zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.
(5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über
1.
den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie
2.
die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.
In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird.
(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:
1.
der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797,
2.
der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797,
3.
der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder
4.
der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verhältnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden.
(8) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.
(8) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.

(1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend.
(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.
(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.
(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g.
(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzulegen.
(5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.
(5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.
(5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.
(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.
(6) (weggefallen)
(7) Wer am 1. Juli 2021 von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhält, hat dies der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde bis zum 1. Juli 2022 nachzuweisen.
(8) Vor dem 13. März Bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 2026 ist beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Bedarf für Hilfeleistung im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2021/782 bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt. Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen.
(8) Vor dem 13. März Bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 2026 ist beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Bedarf für Hilfeleistung im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2021/782 bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt. Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen.
(9) (weggefallen) Für vor dem 29. Juli 2026 und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.
(9) (weggefallen) Für vor dem 29. Juli 2026 und bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.
(10) Vor dem 29. Dezember Bis zum Ablauf des 6. Juni 2023 beantragte Freistellungsverfahren nach § 23 werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung weitergeführt.
1.
sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a, § 5a Absatz 8 sowie § 12a Absatz 4 in der am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2.
sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden,
3.
ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Regelungen auch von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 abweichen können, soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende Regelung erfordern.
(10) Vor dem 29. Dezember Bis zum Ablauf des 6. Juni 2023 beantragte Freistellungsverfahren nach § 23 werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung weitergeführt.
1.
sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a, § 5a Absatz 8 sowie § 12a Absatz 4 in der am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2.
sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden,
3.
ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Regelungen auch von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 abweichen können, soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende Regelung erfordern.
(11) Bis Auf Ausgleichsanträge, die bis zum 29. Ablauf des 30. Juni Juli 2026 gestellt werden, ist § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in der bis Bedarf für Hilfeleistung im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2021/782 bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. dem die Hilfeleistung benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen.
(11) Bis Auf Ausgleichsanträge, die bis zum 29. Ablauf des 30. Juni Juli 2026 gestellt werden, ist § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in der bis Bedarf für Hilfeleistung im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2021/782 bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu zum 28. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. dem die Hilfeleistung benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen.
(12) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.
(13) Vor dem 29. Dezember 2023 beantragte Freistellungsverfahren nach § 23 werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung weitergeführt.

(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 224, S. 7 - 8)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2240,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 224, S. 7 - 8)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2240,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
1.
ABS: Ausbaustrecke,
2.
NBS: Neubaustrecke.
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den dem Knotenpunkten, Knotenpunkt, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.
Lfd. Nr.Bezeichnung
1ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
2ABS Berlin – Dresden
3ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
4ABS/NBS Leipzig – Dresden
5ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden
6ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL
7ABS Köln – Aachen
8ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, ABS Kehl – Appenweier
9ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
10ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A – Simbach – Grenze D/A
11ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
12ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
13ABS München – Lindau – Grenze D/A
14Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock
15Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg
16Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal – Uelzen, ABS Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg, ABS Elze – Hameln, ABS Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS Sandersleben – Halle
17Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg– Ingolstadt – München
18Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda
19Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz – Frankfurt am Main, ABS/NBS Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – Stuttgart – Ulm, ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau
20Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F
21Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS Berlin – Hannover
22Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, ABS Mühldorf – Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ
23Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden
24Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm
25ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A
26ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden
27ABS Nürnberg – Passau
28ABS/NBS Paderborn – Halle
29ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ
30ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster
31ABS Angermünde – Grenze D/PL
32ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
33Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München)
34ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen
35ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
36NBS Dresden – Grenze D/CZ
37ABS Leipzig – Chemnitz
38ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel
39ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz
40ABS Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz – Grenze D/PL
41ABS Leipzig – Falkenberg – Cottbus – Forst (Lausitz)
42ABS Graustein – Spreewitz
43ABS Cottbus – Guben – Grenze D/PL
44ABS Arnsdorf – Kamenz – Hosena (– Hoyerswerda – Spremberg)
45ABS Naumburg – Halle
46ABS Leipzig – Markranstädt – Merseburg/Naumburg
47ABS Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera
48S 11-Ergänzungspaket
49ABS Köln – Mönchengladbach
50S-Bahn-Netz Rheinisches Revier
51ABS/MBS Breisach [D] – Colmar [F]
52ABS/NBS Rastatt [D] – Hagenau [F]
53ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
54ABS Niebüll – Klanxbüll - Westerland
55ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (- Kostrzyn) (Ostbahn)
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den dem Knotenpunkten, Knotenpunkt, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.
Lfd. Nr.Bezeichnung
1ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
2ABS Berlin – Dresden
3ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
4ABS/NBS Leipzig – Dresden
5ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leipzig/Dresden
6ABS Berlin – Frankfurt (Oder) – Grenze D/PL
7ABS Köln – Aachen
8ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, ABS Kehl – Appenweier
9ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
10ABS/NBS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze D/A – Simbach – Grenze D/A
11ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
12ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
13ABS München – Lindau – Grenze D/A
14Projektbündel 1: ABS Berlin – Wittenberge – Hamburg, ABS Berlin – Rostock
15Projektbündel 2: ABS/NBS Hannover – Hamburg
16Projektbündel 3: ABS Bremerhaven – Bremen – Langwedel – Uelzen, ABS Magdeburg – Stendal – Uelzen, ABS Magdeburg – Halle, ABS Wunstorf – Verden – Rotenburg, ABS Minden – Nienburg, ABS Elze – Hameln, ABS Lehrte – Braunschweig – Magdeburg – Roßlau – Falkenberg, ABS Sandersleben – Halle
17Projektbündel 4: ABS/NBS Frankfurt am Main – Aschaffenburg – Würzburg – Nürnberg– Ingolstadt – München
18Projektbündel 5: ABS/NBS Hanau/Gießen – Fulda, ABS/NBS Berlin – Halle/Leipzig – Erfurt – Fulda
19Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln – Frankfurt am Main, ABS/NBS Mainz – Frankfurt am Main, ABS/NBS Frankfurt am Main – Mannheim, ABS/NBS Mannheim – Karlsruhe, ABS/NBS Mannheim – Stuttgart – Ulm, ABS/NBS München – Augsburg – Ulm, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau
20Projektbündel 7: ABS/NBS Karlsruhe – Basel, ABS Appenweier – Kehl – Grenze D/F
21Projektbündel 8: ABS/NBS Dortmund – Hamm, ABS/NBS Hannover – Bielefeld – Hamm, ABS Berlin – Hannover
22Projektbündel 9: ABS München – Landshut – Obertraubling – Regensburg – Marktredwitz – Hof, ABS Mühldorf – Landshut, ABS Nürnberg – Schwandorf – Furth im Wald – Grenze D/CZ
23Projektbündel 10: ABS Oldenburg – Bremen, ABS Oldenburg – Emden
24Projektbündel 11: ABS Regensburg – Ingolstadt – Donauwörth – Ulm
25ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A
26ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden
27ABS Nürnberg – Passau
28ABS/NBS Paderborn – Halle
29ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ
30ABS Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster
31ABS Angermünde – Grenze D/PL
32ABS/NBS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
33Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln, Mannheim, München)
34ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt-Odenkirchen
35ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
36NBS Dresden – Grenze D/CZ
37ABS Leipzig – Chemnitz
38ABS Itzehoe – Wilster – Brunsbüttel
39ABS Berlin – Angermünde – Pasewalk – Stralsund – Sassnitz
40ABS Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz – Grenze D/PL
41ABS Leipzig – Falkenberg – Cottbus – Forst (Lausitz)
42ABS Graustein – Spreewitz
43ABS Cottbus – Guben – Grenze D/PL
44ABS Arnsdorf – Kamenz – Hosena (– Hoyerswerda – Spremberg)
45ABS Naumburg – Halle
46ABS Leipzig – Markranstädt – Merseburg/Naumburg
47ABS Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera
48S 11-Ergänzungspaket
49ABS Köln – Mönchengladbach
50S-Bahn-Netz Rheinisches Revier
51ABS/MBS Breisach [D] – Colmar [F]
52ABS/NBS Rastatt [D] – Hagenau [F]
53ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
54ABS Niebüll – Klanxbüll - Westerland
55ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (- Kostrzyn) (Ostbahn)
Lfd. Nr.Bezeichnung
 1ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
 2ABS Leipzig – Dresden
 3ABS Angermünde – Grenze D/PL (– Stettin)
 4ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden – Grenze AWZ D/DK (– Kopenhagen)
 5ABS/NBS Hamburg – Hannover, ABS Langwedel – Uelzen, Rotenburg – Verden – Minden/Wunstorf, Bremerhaven – Bremen – Langwedel
 6ABS Hannover – Berlin
 7ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
 8ABS Uelzen – Stendal – Magdeburg – Halle
 9ABS Paderborn – Halle (Kurve Mönchehof – Ihringshausen)
10ABS/NBS Hannover – Bielefeld
11ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund
12ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)
13ABS Berlin – Dresden
14ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
15ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt
16Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim – Karlsruhe, NBS Frankfurt – Mannheim, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau)
17Rhein-Ruhr-Express: Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster
18ABS/NBS Karlsruhe – Grenze D/CH – Basel
19ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
20ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl – Appenweier
21ABS/NBS (Amsterdam –) Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
22ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (– Kufstein)
23ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne
24ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt – Odenkirchen
25ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL
26ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL (– Zary)
27ABS Cottbus – Görlitz
28NBS Dresden – Grenze D/CZ (– Prag)
29ABS Hof – Marktredwitz – Regensburg – Obertraubling
30ABS München – Lindau – Grenze D/A
31ABS München – Mühldorf – Freilassing
32ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
33ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ (– Prag)
34ABS Nürnberg – Schwandorf/München – Regensburg – Furth im Wald – Grenze D/CZ
35ABS Burgsinn – Gemünden – Würzburg – Nürnberg
36ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau (Südbahn)
37ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
38ABS Köln – Aachen
39ABS Nürnberg – Passau
40ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
41Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)
42ABS Leipzig – Chemnitz

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 20)
Lfd.
Nr.
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung Bezeichnung
1 Nordsee (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE Ostsee Berlin (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE – Berlin
2 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden Grenze DE/CZ (– Praha/Kolín) Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha/Kolín)
3 Rhein (Zevenaar –) Alpen Grenze NL/DE Emmerich Oberhausen (Zevenaar –) – Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen
4 Rhein Karlsruhe Alpen Grenze CH/DE (– Basel) Karlsruhe – Grenze CH/DE (– Basel)
5 Rhein München Donau Grenze DE/CZ (– Praha) München – Grenze DE/CZ (– Praha)
6 Rhein Nürnberg Donau Grenze DE/CZ (– Plzeň) Nürnberg – Grenze DE/CZ (– Plzeň)
7 Rhein München Donau Mühldorf Freilassing Grenze DE/AT (– Salzburg) München – Mühldorf – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg)
8 Rhein (Strasbourg –) Grenze FR/DE Donau Kehl Appenweier (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier
9 Rhein Stuttgart Donau Ulm Stuttgart – Ulm
10 Skandinavien (København –) Grenze DK/DE Mittelmeer Hamburg: Anschlussstrecke zur Festen Fehmarnbeltquerung (København –) Grenze DK/DE – Hamburg: Anschlussstrecke zur Festen Fehmarnbeltquerung
11 Skandinavien München Mittelmeer Grenze DE/AT (– Wörgl): Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken München – Grenze DE/AT (– Wörgl): Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken
12 12 Skandinavien Mittelmeer (København–) Grenze DK/DE – Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung
Lfd.
Nr.
TEN-V-Kernnetzkorridor Bezeichnung Bezeichnung
1 Nordsee (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE Ostsee Berlin (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE – Berlin
2 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden Grenze DE/CZ (– Praha/Kolín) Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha/Kolín)
3 Rhein (Zevenaar –) Alpen Grenze NL/DE Emmerich Oberhausen (Zevenaar –) – Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen
4 Rhein Karlsruhe Alpen Grenze CH/DE (– Basel) Karlsruhe – Grenze CH/DE (– Basel)
5 Rhein München Donau Grenze DE/CZ (– Praha) München – Grenze DE/CZ (– Praha)
6 Rhein Nürnberg Donau Grenze DE/CZ (– Plzeň) Nürnberg – Grenze DE/CZ (– Plzeň)
7 Rhein München Donau Mühldorf Freilassing Grenze DE/AT (– Salzburg) München – Mühldorf – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg)
8 Rhein (Strasbourg –) Grenze FR/DE Donau Kehl Appenweier (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier
9 Rhein Stuttgart Donau Ulm Stuttgart – Ulm
10 Skandinavien (København –) Grenze DK/DE Mittelmeer Hamburg: Anschlussstrecke zur Festen Fehmarnbeltquerung (København –) Grenze DK/DE – Hamburg: Anschlussstrecke zur Festen Fehmarnbeltquerung
11 Skandinavien München Mittelmeer Grenze DE/AT (– Wörgl): Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken München – Grenze DE/AT (– Wörgl): Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken
12 12 Skandinavien Mittelmeer (København–) Grenze DK/DE – Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 20 - 22)
Lfd.
Nr.
TEN-V-KernnetzkorridorBezeichnung
1Atlantik(Metz –) Grenze FR/DE – Mannheim
2Nordsee – Ostsee(Poznań –) Grenze PL/DE – Frankfurt (Oder) – Berlin – Hamburg
3Nordsee – Ostsee(Wrocław –) Grenze PL/DE – Falkenberg – Magdeburg
4Nordsee – Ostsee(Szczecin/Świnoujście –) Grenze PL/DE – Berlin – Magdeburg – Braunschweig – Hannover
5Nordsee – OstseeBerlin – Wolfsburg – Hannover
6Nordsee – OstseeHannover – Bremen
7Nordsee – OstseeBremen – Bremerhaven
8Nordsee – OstseeBremen – Wilhelmshaven
9Nordsee – OstseeHannover – Osnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo)
10Nordsee – OstseeOsnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo)
11Nordsee – OstseeOsnabrück – Dortmund – Hagen
12Nordsee – OstseeHannover – Bielefeld – Hagen
13Nordsee – OstseeHagen – Köln – Aachen
14Nordsee – OstseeAachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen)
15Nordsee – OstseeAachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen)
16Orient/Östliches MittelmeerHamburg – Berlin
17Orient/Östliches MittelmeerRostock – Berlin – Dresden
18Orient/Östliches MittelmeerGrenze DE/NL (– Hengelo)
19Orient/Östliches MittelmeerDresden – Grenze DE/CZ (– Usti nad Labem – Praha)
20Orient/Östliches MittelmeerDresden – Grenze DE/CZ (– Děčín – Praha)
21Orient/Östliches MittelmeerWilhelmshaven – Bremen
22Orient/Östliches MittelmeerBremerhaven – Bremen
23Orient/Östliches MittelmeerBremen – Magdeburg – Roßlau
24Orient/Östliches MittelmeerRoßlau – Elsterwerda
25Orient/Östliches MittelmeerRoßlau – Leipzig – Dresden
26Rhein – Alpen(Basel –) Grenze CH/DE – Müllheim (Baden)
27Rhein – AlpenMüllheim (Baden) – Freiburg – Kenzingen
28Rhein – AlpenMüllheim (Baden) – Kenzingen
29Rhein – AlpenKenzingen – Karlsruhe
30Rhein – AlpenKarlsruhe – Heidelberg – Mannheim
31Rhein – AlpenHeidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main
32Rhein – AlpenDarmstadt – Bischofsheim – Mainz-Kastel – Rüdesheim – Troisdorf – Köln
33Rhein – AlpenKöln – Aachen
34Rhein – AlpenAachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen)
35Rhein – AlpenAachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen)
36Rhein – AlpenBischofsheim – Mainz – Bingen – Koblenz – Köln
37Rhein – AlpenKarlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim
38Rhein – AlpenHockenheim – Mannheim
39Rhein – AlpenMannheim – Frankfurt am Main
40Rhein – AlpenBischofsheim – Frankfurt am Main
41Rhein – AlpenOberhausen – Duisburg – Hilden – Köln
42Rhein – AlpenKöln – Troisdorf – Siegburg – Frankfurt am Main
43Rhein – Alpen(Zevenaar –) Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen – Duisburg – Leverkusen – Köln
44Rhein – Donau(Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier – Karlsruhe
45Rhein – DonauKarlsruhe – Mühlacker – Vaihingen (Enz)
46Rhein – DonauKarlsruhe – Bruchsal – Heidelberg – Mannheim
47Rhein – DonauKarlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim
48Rhein – DonauMannheim – Frankfurt am Main
49Rhein – DonauMannheim – Vaihingen (Enz) – Stuttgart
50Rhein – DonauHeidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main
51Rhein – DonauBruchsal – Mühlacker
52Rhein – DonauVaihingen (Enz) – Bietigheim-Bissingen – Stuttgart
53Rhein – DonauVaihingen (Enz) – Stuttgart
54Rhein – DonauStuttgart – Ulm
55Rhein – DonauStuttgart – Plochingen – Ulm
56Rhein – DonauUlm – München
57Rhein – DonauMünchen – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg)
58Rhein – Donau(Salzburg –) Grenze AT/DE – Wels
59Rhein – DonauWels – Grenze DE/AT (– Linz)
60Rhein – DonauMünchen – Regensburg
61Rhein – DonauRegensburg – Passau – Wels
62Rhein – DonauRegensburg – Furth im Wald – Grenze DE/CZ (– Praha)
63Rhein – DonauNürnberg – Regensburg
64Rhein – DonauNürnberg – Marktredwitz – Grenze DE/CZ (– Praha)
65Rhein – DonauFrankfurt am Main – Würzburg – Nürnberg
66Skandinavien – MittelmeerBremerhaven – Bremen
67Skandinavien – MittelmeerBremen – Hannover
68Skandinavien – MittelmeerBremen – Hamburg
69Skandinavien – MittelmeerHamburg – Walsrode – Hannover
70Skandinavien – MittelmeerHannover – Hildesheim
71Skandinavien – MittelmeerHannover – Göttingen
72Skandinavien – MittelmeerGöttingen – Kassel – Fulda
73Skandinavien – MittelmeerGöttingen – Bad Hersfeld – Fulda
74Skandinavien – MittelmeerFulda – Würzburg
75Skandinavien – MittelmeerWürzburg – Nürnberg
76Skandinavien – MittelmeerWürzburg – Treuchtlingen
77Skandinavien – MittelmeerNürnberg – Treuchtlingen
78Skandinavien – MittelmeerTreuchtlingen – Augsburg – München
79Skandinavien – MittelmeerNürnberg – Ingolstadt – München
80Skandinavien – MittelmeerMünchen – Rosenheim – Grenze DE/AT (– Innsbruck)
81Skandinavien – Mittelmeer(Kolding –) Grenze DK/DE – Flensburg – Hamburg
82Skandinavien – Mittelmeer(København –) Grenze DK/DE – Lübeck – Hamburg
83Skandinavien – MittelmeerHamburg – Uelzen – Hildesheim – Göttingen
84Skandinavien – MittelmeerRostock – Berlin – Bitterfeld
85Skandinavien – MittelmeerBitterfeld – Leipzig – Hof – Regensburg – München
86Skandinavien – MittelmeerBitterfeld – Halle – Erfurt – Nürnberg