Synopse zur Änderung an
Abwasserverordnung (AbwV)

Erstellt am: 01.03.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;
2.
Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;
3.
qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;
4.
produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. cbm/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht; bezieht, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Anhang etwas anderes ergibt;
5.
Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
6.
Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;
7.
Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;
8.
Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;
9.
betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;
10.
Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;
11.
Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom;
2.
Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden;
3.
qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden;
4.
produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert (z. B. cbm/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht; bezieht, soweit sich nicht aus dem jeweiligen Anhang etwas anderes ergibt;
5.
Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
6.
Vermischung die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft;
7.
Parameter eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage 1 aufgeführt ist;
8.
Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieser Verordnung ergibt;
9.
betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;
10.
Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;
11.
Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind.

(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1124 - 1125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterWässrige Dispersionsfarben,
kunstharzgebundene Putze bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
und
wasserverdünnbare
Beschichtungsstoffe
Behälterreinigung mit Lauge
(Laugenreinigung)
aus der Herstellung von Beschichtungs-
stoffen auf Lösemittelbasis
mit Nebenbetrieben
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Barium2,02,0
Blei0,500,50
Cadmium0,100,10
Chrom, gesamt0,500,50
Cobalt1,01,0
Kupfer0,500,50
Nickel0,500,50
Zink2,02,0
Zinn1,0
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1,01,0
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)0,10
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1124 - 1125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1124 - 1125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterWässrige Dispersionsfarben,
kunstharzgebundene Putze bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
und
wasserverdünnbare
Beschichtungsstoffe
Behälterreinigung mit Lauge
(Laugenreinigung)
aus der Herstellung von Beschichtungs-
stoffen auf Lösemittelbasis
mit Nebenbetrieben
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Barium2,02,0
Blei0,500,50
Cadmium0,100,10
Chrom, gesamt0,500,50
Cobalt1,01,0
Kupfer0,500,50
Nickel0,500,50
Zink2,02,0
Zinn1,0
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)1,01,0
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)0,10
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1124 - 1125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen Pigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen Pigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l20
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf mindestens 500 mg/l zu vermindern.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
 Wässrige Dispersionsfarben,
kunstharzgebundene Putze
und wasserverdünnbare
Beschichtungsstoffe
Behälterreinigung mit Lauge
(Laugenreinigung)
aus der Herstellung von Beschichtungs-
stoffen auf Lösemittelbasis
mit Nebenbetrieben
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Barium22
Blei0,50,5
Cadmium0,10,1
Chrom, gesamt0,50,5
Cobalt11
Kupfer0,50,5
Nickel0,50,5
Zink22
Zinn-1
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)11
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)0,1-

(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke nicht eingesetzt werden.

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: messen, wenn Abwasser aus Anlagen für die angegebenen Produktionen eingeleitet wird:
ParameterProduktionMindesthäufigkeit
ParameterMindesthäufigkeit
TOC Kupfer täglich DCE (Oyxchlorierung)Monatlich
abfiltrierbare Stoffetäglich
AnilinMDANges oder TNb täglich Monatlich
Pgestäglich
Chlorierte Lösemittel AOX MDI, TDI monatlich Monatlich
DCE Chrom, gesamt; Kupfer, Nickel, Zink, Blei monatlich DCE, VCMMonatlich
PCDD/PCDF DCE (Oxychlorierung) andere Schwermetalle, wenn in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt monatlich Dreimonatlich
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: messen, wenn Abwasser aus Anlagen für die angegebenen Produktionen eingeleitet wird:
ParameterProduktionMindesthäufigkeit
ParameterMindesthäufigkeit
TOC Kupfer täglich DCE (Oyxchlorierung)Monatlich
abfiltrierbare Stoffetäglich
AnilinMDANges oder TNb täglich Monatlich
Pgestäglich
Chlorierte Lösemittel AOX MDI, TDI monatlich Monatlich
DCE Chrom, gesamt; Kupfer, Nickel, Zink, Blei monatlich DCE, VCMMonatlich
PCDD/PCDF DCE (Oxychlorierung) andere Schwermetalle, wenn in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt monatlich Dreimonatlich
(2) Betreiber haben nachstehende Die Jahresmittelwerte für die Parameter im Abwasser am jeweils angegebenen Ort nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der Probenahme oder der Messungen Messung nach Absatz 1. wie folgt zu messen:
ParameterProduktionMindesthäufigkeit
TOCDNTWöchentlich1
TOCMDI, TDIMonatlich
DCEDCE, VCMTäglich
VCMDCE, VCMTäglich
PCDD/PCDFDCEDreimonatlich
KupferDCETäglich
Abfiltierbare StoffeDCETäglich
1
Bei diskontinuierlicher Ableitung von Abwasser beträgt die Mindesthäufigkeit der Überwachung einmal pro Ableitung.
(2) Betreiber haben nachstehende Die Jahresmittelwerte für die Parameter im Abwasser am jeweils angegebenen Ort nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der Probenahme oder der Messungen Messung nach Absatz 1. wie folgt zu messen:
ParameterProduktionMindesthäufigkeit
TOCDNTWöchentlich1
TOCMDI, TDIMonatlich
DCEDCE, VCMTäglich
VCMDCE, VCMTäglich
PCDD/PCDFDCEDreimonatlich
KupferDCETäglich
Abfiltierbare StoffeDCETäglich
1
Bei diskontinuierlicher Ableitung von Abwasser beträgt die Mindesthäufigkeit der Überwachung einmal pro Ableitung.
(3) Es Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts ist ein Bestandteil des Jahresbericht Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. gemäß Abschnitt I Teil H Absatz 3.
(3) Es Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts ist ein Bestandteil des Jahresbericht Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. gemäß Abschnitt I Teil H Absatz 3.
(3a) Abweichend von § 3 Absatz 5 ist eine Vermischung möglich, wenn über eine Frachtbilanzierung nachgewiesen wird, dass durch die gemeinsame Abwasservorbehandlung vor der Einleitung in das Gewässer insgesamt mindestens eine gleichwertige Verringerung der Fracht für Kupfer, PCDD/PCDF und abfiltrierbare Stoffe erreicht wird. In diesen Fällen gelten die Anforderungen nach Absatz 3 als eingehalten.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- Analysen- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- Analysen- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(5) Bei Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Herstellung von MDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 0,20 kg/t hergestelltem MDI im Jahresmittelwerte Jahresmittel einzuhalten: einzuhalten.
ParameterJahresfrachtKonzentration
(Jahresmittelwert)
AOX100   kg/a1,0   mg/l1
Chrom, gesamt  2,5 kg/a  0,025 mg/l2 ,3 ,4
Kupfer  5,0 kg/a  0,050 mg/l2 ,3 ,5
Nickel  5,0 kg/a  0,050 mg/l2 ,3
Zink 30   kg/a  0,30  mg/l2 ,3 ,6

1
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.
2
Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt.
3
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.
4
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.
5
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus der Herstellung von Vinylchlorid-Monomer oder Ethylendichlorid durch Oxychlorierung stammt.
6
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.
(5) Bei Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationen als Herstellung von MDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 0,20 kg/t hergestelltem MDI im Jahresmittelwerte Jahresmittel einzuhalten: einzuhalten.
ParameterJahresfrachtKonzentration
(Jahresmittelwert)
AOX100   kg/a1,0   mg/l1
Chrom, gesamt  2,5 kg/a  0,025 mg/l2 ,3 ,4
Kupfer  5,0 kg/a  0,050 mg/l2 ,3 ,5
Nickel  5,0 kg/a  0,050 mg/l2 ,3
Zink 30   kg/a  0,30  mg/l2 ,3 ,6

1
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt.
2
Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt.
3
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.
4
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt.
5
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus der Herstellung von Vinylchlorid-Monomer oder Ethylendichlorid durch Oxychlorierung stammt.
6
Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt.
(6) Die Parameter Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht nach den Absätzen 4 5 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 6 ist zunächst der Jahresmittelwert der TOC-Konzentration zu messen. Die Ergebnisse ermitteln. Dieser Jahresmittelwert ist mit der für das Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. gleiche § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. Jahr ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die Menge des im gleichen Jahr hergestellten Produkts zu teilen.
(6) Die Parameter Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht nach den Absätzen 4 5 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 6 ist zunächst der Jahresmittelwert der TOC-Konzentration zu messen. Die Ergebnisse ermitteln. Dieser Jahresmittelwert ist mit der für das Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. gleiche § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. Jahr ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die Menge des im gleichen Jahr hergestellten Produkts zu teilen.
Grundlage für (7) Die Ergebnisse der Messungen nach den Absätzen 1 bis 5 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. Für die Festlegungen Mittelwerte nach Satz den Absätzen 1 ist bis 5 findet § 6 Absatz 1 eine keine Anwendung. Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
Grundlage für (7) Die Ergebnisse der Messungen nach den Absätzen 1 bis 5 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. Für die Festlegungen Mittelwerte nach Satz den Absätzen 1 ist bis 5 findet § 6 Absatz 1 eine keine Anwendung. Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
Für Abwasserströme, Werden mit Zustimmung deren der TOC-Konzentration zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen.
1.
mehr als 16 000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l,
2.
mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent entspricht,
3.
250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l,
4.
weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort.
Für Abwasserströme, Werden mit Zustimmung deren der TOC-Konzentration zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen.
1.
mehr als 16 000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l,
2.
mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent entspricht,
3.
250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l,
4.
weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort.
Werden mit Zustimmung Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwassers Abwasserstroms vor Anwendung in 0,5 oder 2 Stunden, der Maßnahme mit der Probenahme korrespondiert. Frachtermittlung zugrunde zu legen.
Werden mit Zustimmung Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwassers Abwasserstroms vor Anwendung in 0,5 oder 2 Stunden, der Maßnahme mit der Probenahme korrespondiert. Frachtermittlung zugrunde zu legen.
Für Die Anforderungen an die Überwachung der einzuhaltenden einzuhaltende TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt wird. gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
Für Die Anforderungen an die Überwachung der einzuhaltenden einzuhaltende TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt wird. gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
Die Anforderungen an Werte der Spalte I sind für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe zu verwenden. Die Werte der Spalte II sind für Abwasserströme, die nicht aus TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen belastet sind, zu verwenden. in der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt ist.
Die Anforderungen an Werte der Spalte I sind für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe zu verwenden. Die Werte der Spalte II sind für Abwasserströme, die nicht aus TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen belastet sind, zu verwenden. in der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt ist.
Für Grundlage für die Festlegungen Überwachung der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Ermittlung die Konzentration der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Diese Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der Summe gemessenen Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der Jahresfrachten mit der Probenahme korrespondiert. einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
1.
Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l
2.
Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t
3.
Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe und organischer Pigmente dienen: 8,0 mg/l
4.
Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l
5.
Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t
6.
Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2,0 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gecrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.
7.
Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t
8.
Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten und von 1,0 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l
9.
nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen.
Für Grundlage für die Festlegungen Überwachung der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist eine Ermittlung die Konzentration der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Diese Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der Summe gemessenen Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der Jahresfrachten mit der Probenahme korrespondiert. einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
1.
Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l
2.
Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t
3.
Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe und organischer Pigmente dienen: 8,0 mg/l
4.
Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l
5.
Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t
6.
Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2,0 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gecrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.
7.
Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t
8.
Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten und von 1,0 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l
9.
nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, der Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen.
Für Chrom VI die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die eine AOX-Konzentration Konzentration von 0,10 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln. Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten. einzuhalten.
Für Chrom VI die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die eine AOX-Konzentration Konzentration von 0,10 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln. Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten. einzuhalten.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
ParameterQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe (mg/l)
 III
Quecksilber0,0500,0010
Cadmium0,20 0,0050
Kupfer0,50 0,10  
Nickel0,50 0,050 
Blei0,50 0,050 
Chrom, gesamt0,50 0,050 
Zink2,0  0,20  
Zinn2,0  0,20  
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein:
ParameterQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe (mg/l)
 III
Quecksilber0,0500,0010
Cadmium0,20 0,0050
Kupfer0,50 0,10  
Nickel0,50 0,050 
Blei0,50 0,050 
Chrom, gesamt0,50 0,050 
Zink2,0  0,20  
Zinn2,0  0,20  
Die Werte Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Spalte I gelten für Abwasserströme aus Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Werte zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann Spalte II gelten für Abwasserströme, die Häufigkeit nicht aus der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.
Die Werte Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Spalte I gelten für Abwasserströme aus Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Werte zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann Spalte II gelten für Abwasserströme, die Häufigkeit nicht aus der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.
Für das Abwasser aus der Herstellung organischer Grundchemikalien gemäß dem nachfolgenden Anwendungsbereich A gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Abschnitts I die Überwachung Anforderungen der folgenden Teile B bis H. einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die Konzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
Für das Abwasser aus der Herstellung organischer Grundchemikalien gemäß dem nachfolgenden Anwendungsbereich A gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Abschnitts I die Überwachung Anforderungen der folgenden Teile B bis H. einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die Konzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert.
Bei Für den Nachweis der Frachtverminderung nach Satz 1 Nummer 1 Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtreaktor ist für aerobe biologische Abwasserbehandlungsanlagen der Austrag von Katalysatorpartikeln in das Abwasser durch geeignete verfahrenstechnische Maßnahmen so weit wie möglich Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen. verringern.
Bei Für den Nachweis der Frachtverminderung nach Satz 1 Nummer 1 Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtreaktor ist für aerobe biologische Abwasserbehandlungsanlagen der Austrag von Katalysatorpartikeln in das Abwasser durch geeignete verfahrenstechnische Maßnahmen so weit wie möglich Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen. verringern.
Für Chrom VI ist eine Konzentration Die Anforderungen für Kupfer gelten, wenn die Kupferfracht im Abwasser hauptsächlich aus der Herstellung von DCE durch Qxychlorierung 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
Für Chrom VI ist eine Konzentration Die Anforderungen für Kupfer gelten, wenn die Kupferfracht im Abwasser hauptsächlich aus der Herstellung von DCE durch Qxychlorierung 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
1
mit Wirbelschichtreaktor
2
mit Festbettreaktor stammt.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
1
mit Wirbelschichtreaktor
2
mit Festbettreaktor stammt.
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom Für den Parameter DCE ist ein Jahresmittelwert von 0,05 Gramm je Tonne gereinigtes DCE einzuhalten. Gereinigtes DCE ist die Summe aus hergestellter Menge an DCE und aus der VCM-Herstellung in der Konzentration können die Reinigung zurückgeführten Menge an DCE. Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom Für den Parameter DCE ist ein Jahresmittelwert von 0,05 Gramm je Tonne gereinigtes DCE einzuhalten. Gereinigtes DCE ist die Summe aus hergestellter Menge an DCE und aus der VCM-Herstellung in der Konzentration können die Reinigung zurückgeführten Menge an DCE. Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
Es werden keine Anforderungen gestellt, die über Abschnitt I Teil D hinausgehen.
1
Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
a)
die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
b)
im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa)
der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm oder
bb)
die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2
Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn
a)
die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,
b)
eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und
c)
der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.
3
Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt.
4
Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
5
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
6
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges darf bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.
Es werden keine Anforderungen gestellt, die über Abschnitt I Teil D hinausgehen.
1
Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
a)
die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
b)
im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa)
der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm oder
bb)
die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2
Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn
a)
die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,
b)
eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und
c)
der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.
3
Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt.
4
Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
5
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
6
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges darf bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.
Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen.
Die Monatsmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2. Der Monatsmittelwert ist aus den Tagesmittelwerten zu berechnen, die aus den Messwerten jedes Probenahmetages gebildet worden sind.
Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen.
Die Jahresmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2.
Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.
Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht ist zunächst der Monatsmittelwert der TOC-Konzentration zu ermitteln. Dieser Monatsmittelwert ist mit der für den gleichen Monat ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die im gleichen Monat hergestellte DNT-Menge zu teilen.
Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.
Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen.
Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, nicht den Anforderungen nach Teil E Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind, vorzunehmen.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
Sofern nicht anders angegeben, sind die Messungen in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe vorzunehmen. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
Die Bestimmung des Parameters DCE erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an einem Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten.
Die Bestimmung der Parameter DCE und VCM erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an einem Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Feststellung auch in zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischproben erfolgen.
Die Mindesthäufigkeit kann für die Parameter Kupfer und abfiltrierbare Stoffe auf monatliche Messungen reduziert werden, sofern die Eliminationsleistung durch die Überwachung geeigneter Leitparameter ausreichend kontrolliert wird.
1
Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
a)
die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
b)
im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa)
der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm oder
bb)
die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2
Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn
a)
die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt,
b)
eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und
c)
der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist.
3
Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt
4
Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
5
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung.
6
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges kann bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1153 - 1154;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterMindesthäufigkeit
TOCTäglich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
Nges oder TNbTäglich
PgesTäglich
AOXMonatlich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1153 - 1154;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1153 - 1154;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterMindesthäufigkeit
TOCTäglich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
Nges oder TNbTäglich
PgesTäglich
AOXMonatlich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1153 - 1154;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1a) Bei der Herstellung von Aromaten darf aus Anlagen zur Aromatenextraktion kein Abwasser aus der Verwendung nasser Lösemittel anfallen.
(1b) Für die Herstellung von kurzkettigen Olefinen gelten folgende Anforderungen:
1.
die Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Quenchwasser der ersten Stufe der Fraktionierung ist zu maximieren und das Quenchwasser bei der Erzeugung von Prozessdampf wiederzuverwenden und
2.
die verbrauchte alkalische Waschflüssigkeit, die bei der Beseitigung von Schwefelwasserstoff aus den Spaltgasen anfällt, ist zur Verringerung der organischen Fracht zu strippen.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 2 und 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:
1.
Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoffatomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf (Steamcracking),
2.
Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,
3.
Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrierung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.
Hierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdölverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 2 und 3 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:
1.
Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoffatomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf (Steamcracking),
2.
Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,
3.
Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrierung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.
Hierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdölverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)25
Phosphor, gesamt1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt2

(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)25
Phosphor, gesamt1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt2

(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
1.
D
Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen und
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
2.
Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Stichprobe mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,1
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion0,15-
Benzol und Derivate0,05-
Sulfid, leicht freisetzbar0,6-

Umfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert von 0,15 mg/l.
(5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
1.
D
Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen und
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
2.
Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Stichprobe mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)-0,1
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion0,15-
Benzol und Derivate0,05-
Sulfid, leicht freisetzbar0,6-

Umfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert von 0,15 mg/l.
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen:
ParameterQualifizierte Stichprobe oder
2‑Stunden‑Mischprobe
Stichprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,10 mg/l
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion0,10 mg/l 
Benzol und Derivate0,050 mg/l 
Sulfid, leicht freisetzbar0,40 mg/l 
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1154 - 1155;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterMindesthäufigkeit
TOCTäglich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
Nges oder TNbTäglich1
1
Der Parameter ist nur für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten (Bereich 4) zu messen.
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1154 - 1155;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1154 - 1155;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterMindesthäufigkeit
TOCTäglich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
Nges oder TNbTäglich1
1
Der Parameter ist nur für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten (Bereich 4) zu messen.
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1154 - 1155;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:
1.
Blei- und Zinkpigmente,
2.
Cadmiumpigmente,
3.
Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
4.
Silikatische Füllstoffe,
5.
Eisenoxidpigmente,
6.
Chromoxidpigmente,
7.
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:
1.
Blei- und Zinkpigmente,
2.
Cadmiumpigmente,
3.
Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
4.
Silikatische Füllstoffe,
5.
Eisenoxidpigmente,
6.
Chromoxidpigmente,
7.
Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
B
Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1234567
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l100150100--70100
kg/t---0,64--
Ammoniumstickstoff (NH4-N)mg/l----10--
Sulfatkg/t---6001 6001 200-
Sulfitmg/l--20--20-
Eisenkg/t----0,5--
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2222222

(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung für Eisen gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1234567
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l100150100--70100
kg/t---0,64--
Ammoniumstickstoff (NH4-N)mg/l----10--
Sulfatkg/t---6001 6001 200-
Sulfitmg/l--20--20-
Eisenkg/t----0,5--
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2222222

(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung für Eisen gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.
(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 123567
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilinkg/t---0,2--
Bariummg/l--2---
Bleikg/t0,04-----
Cadmiummg/l--0,01---
kg/t-0,15----
Chrom, gesamtmg/l-----0,5
kg/t0,03---0,02-
Cobaltmg/l-----1
Kupfermg/l-----0,5
Nickelmg/l-----0,5
Sulfid, leicht freisetzbarmg/l--1---
Zinkmg/l222--0,5

(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 123567
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilinkg/t---0,2--
Bariummg/l--2---
Bleikg/t0,04-----
Cadmiummg/l--0,01---
kg/t-0,15----
Chrom, gesamtmg/l-----0,5
kg/t0,03---0,02-
Cobaltmg/l-----1
Kupfermg/l-----0,5
Nickelmg/l-----0,5
Sulfid, leicht freisetzbarmg/l--1---
Zinkmg/l222--0,5

(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
(7) Das Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid darf nur eingeleitet werden, wenn
1.
eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist und
2.
das Abwasser keine Abfälle im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthält.
Die Jahresmittelwerte gelten nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt, sowie für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt.
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
1
Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren gelten bei Verwendung von Schlacke folgende Anforderungen:
1.
Für die Herstellung nach dem Stufenkeimverfahren: 70 kg/t.
2.
Für die Herstellung nach dem Kombikeimverfahren: 165 kg/t
2
Für die Herstellung von Titandioxid nach dem Chloridverfahren nach Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU gelten folgende Anforderungen:
1.
Bei der Verwendung von natürlichem Rutil: 130 kg/t,
2.
bei der Verwendung von synthetischem Rutil: 228 kg/t,
3.
bei der Verwendung von Schlacke: 330 kg/t.
4.
Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) kann bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg/t festgelegt werden.
5.
Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.
3
Die Anforderung gilt für die Herstellung von Eisenoxidpigmenten nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt ein Wert von 40 kg/t.
4
Die Anforderung gilt nur für die Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfatverfahren.
5
Die Anforderung gilt für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt ein Wert von 1 kg/t.

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1164 - 1165;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterMindesthäufigkeit
TOCWöchentlich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
AOXMonatlich
Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1164 - 1165;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1164 - 1165;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterMindesthäufigkeit
TOCWöchentlich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
AOXMonatlich
Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1164 - 1165;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(2) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.
(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.
(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
1.
Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,
2.
Konzentration von Solefiltrationsschlamm,
3.
Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,
4.
Nutzung von Abwasser für die Solung.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
Rückführung der Sole,
2.
Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.
(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
1.
Verwendung hochreiner Sole,
2.
Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,
3.
Reduktion von Chlorat mit Säure,
4.
katalytische Reduktion von Chlorat,
5.
Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
Einsatz von Hochleistungsmembranen,
2.
Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l50
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.
(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.
F
Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.
I.
Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Quecksilbermg/l  0,050
g/t0,30
Sulfid, leicht freisetzbarmg/l1,0

(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.
(3) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
2-Stunden-Mischprobe
ParameterProbenahmeMindesthäufigkeit
 Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Quecksilber AOX, Chlorat, Chlorid und freies Chlor mg/l Stichprobe 0,050 Monatlich
Kupfer, Nickel, SulfatQualifizierte Stichprobe oder
g/t0,30 Jährlich Sulfid, leicht freisetzbarmg/l1,0
Quecksilber0,040 g/tQualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Freies Chlor (Redoxpotential)KontinuierlichAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Kontinuierlich 3,5 mg/lStichprobe

(4) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.
(5) Teil E findet keine Anwendung.
II.
Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l130
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)3,0 mg/lStichprobe
(3) Teil E findet keine Anwendung.
G
Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H
Betreiberpflichten
(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
1.
monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid in der Stichprobe,
2.
monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,
3.
jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe,
4.
kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).
(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(2) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.
(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.
(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
1.
Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,
2.
Konzentration von Solefiltrationsschlamm,
3.
Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,
4.
Nutzung von Abwasser für die Solung.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
Rückführung der Sole,
2.
Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.
(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:
1.
Verwendung hochreiner Sole,
2.
Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,
3.
Reduktion von Chlorat mit Säure,
4.
katalytische Reduktion von Chlorat,
5.
Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.
Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
Einsatz von Hochleistungsmembranen,
2.
Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l50
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.
(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.
F
Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.
I.
Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Quecksilbermg/l  0,050
g/t0,30
Sulfid, leicht freisetzbarmg/l1,0

(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.
(3) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
2-Stunden-Mischprobe
ParameterProbenahmeMindesthäufigkeit
 Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Quecksilber AOX, Chlorat, Chlorid und freies Chlor mg/l Stichprobe 0,050 Monatlich
Kupfer, Nickel, SulfatQualifizierte Stichprobe oder
g/t0,30 Jährlich Sulfid, leicht freisetzbarmg/l1,0
Quecksilber0,040 g/tQualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Freies Chlor (Redoxpotential)KontinuierlichAdsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Kontinuierlich 3,5 mg/lStichprobe

(4) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.
(5) Teil E findet keine Anwendung.
II.
Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)mg/l130
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2

(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)3,0 mg/lStichprobe
(3) Teil E findet keine Anwendung.
G
Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H
Betreiberpflichten
(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
1.
monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid in der Stichprobe,
2.
monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,
3.
jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe,
4.
kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).
(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
(4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
(5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.
(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen zu enthalten.
(7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1165 - 1166;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterMindesthäufigkeit
TOCTäglich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
Nges oder TNbTäglich
PgesTäglich
AOXMonatlich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1165 - 1166;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1165 - 1166;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ParameterMindesthäufigkeit
TOCTäglich
Abfiltrierbare StoffeTäglich
Nges oder TNbTäglich
PgesTäglich
AOXMonatlich
Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, BleiMonatlich
Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenztMonatlich
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1165 - 1166;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
1.
Viskosefilamentgarn,
2.
Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
3.
Zellglas,
4.
Celluloseacetatfaser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 3 und 4 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
A
Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
1.
Viskosefilamentgarn,
2.
Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
3.
Zellglas,
4.
Celluloseacetatfaser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1.
Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filtertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,
2.
Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,
3.
Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,
4.
Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung),
5.
Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,
6.
Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,
7.
Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß DIN 38414, Teil 18 (Ausgabe November 1989)) von 150 g/t Zellstoff enthält,
8.
Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten,
9.
Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen.
(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.
B
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1.
Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filtertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,
2.
Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,
3.
Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,
4.
Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung),
5.
Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,
6.
Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,
7.
Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß DIN 38414, Teil 18 (Ausgabe November 1989)) von 150 g/t Zellstoff enthält,
8.
Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht enthalten,
9.
Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 408 erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen.
(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1234
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t2020502
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l25252525
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l10501010
Phosphor, gesamtmg/l2222
Sulfid, leicht freisetzbarmg/l0,30,30,3-
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2222

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1234
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t2020502
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)mg/l25252525
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)mg/l10501010
Phosphor, gesamtmg/l2222
Sulfid, leicht freisetzbarmg/l0,30,30,3-
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)2222

(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 1234
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Zinkmg/l1---
Kupferg/t---7
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)g/t4030308

(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(5) Die Parameter nach den Absätzen 3 und 4 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
D
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 1234
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Zinkmg/l1---
Kupferg/t---7
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)g/t4030308

(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
1.
E
Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
2.
Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.
(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten:
1.
E
Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen,
Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
2.
Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme.
Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.
(7) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
F
Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
(7) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden.
F
Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad von 80 Prozent nach 28 Tagen entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 erreichen.
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.
1
Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn
a)
die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und
b)
im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
I.
der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm oder
II.
die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet.
2
Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges.
3
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung sowie bei Abwasser aus den Herstellungsbereichen 1, 3 und 4.
4
Der Jahresmittelwert für TNb und Nges für Abwasser aus Herstellungsbereich 2 kann bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt.

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Titandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist.
(3) Das Abwasser darf keine Abfälle aus der Herstellung von Titandioxid im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthalten.
(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
 ChloridverfahrenSulfatverfahren
StufenkeimverfahrenKombikeimverfahren
 Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)kg/t888
Chlorid bei Verwendung von    
- natürlichem Rutilkg/t130 - -
- synthetischem Rutilkg/t228  -  -
- Schlackekg/t33070165
Sulfatkg/t-500500
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 222

Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten für das Chloridverfahren im Sinne von Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung kann abweichend von Satz 1 bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg Chlorid pro Tonne nach dem Chloridverfahren erzeugten Titandioxids festgelegt werden. Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.
(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
 ChloridverfahrenSulfatverfahren
 Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Bleikg/t0,0050,03
Cadmiumg/t0,22
Chrom, gesamtkg/t0,010,05
Kupferkg/t0,010,02
Nickelkg/t0,0050,015
Quecksilberg/t0,11,5

In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l zugelassen werden.
(6) die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
Teil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
Teil 7 Anforderungen für Endosulfan
Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
Teil 9 Anforderungen für Asbest
Teil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
Teil 11 Anforderungen für Titandioxid

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1328 - 1337;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
Nr. Parameter Verfahren*
I Allgemeine Verfahren  
1 Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN ISO 5667-1 (A4) (Ausgabe April 2007)
2 Probenahme von Abwasser DIN 38402-11 (A11) (Ausgabe Februar 2009)
3 Abwasservolumenstrom DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
4 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben DIN 38402-30 (A30) (Ausgabe Juli 1998)
5 Konservierung und Handhabung von Wasserproben DIN EN ISO 5667-3 (A21) (Ausgabe Juli 2019)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analyseverfahren maßgeblichen Norm nicht etwas Anderes festgelegt ist. Bei der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist die Probe unverzüglich nach der Entnahme zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu 48 Stunden ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur von 2 bis 5 °C im Dunkeln möglich. Ist eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von –18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren.
6 Zahlenangaben DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)
II Analyseverfahren  
1 Anionen/Elemente  
101 Nicht besetzt  
102 Chlorid DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D1-1 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN 38405-D1-2 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN EN ISO 15682 (D31) (Ausgabe Januar 2002),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506
104 Cyanid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D4-2 (D4) (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitratstickstoff (NO3-N) DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) nach Maßgabe der Nummer 503,
DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe der Nummer 503,
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507
107 Nitritstickstoff (NO2-N) DIN EN 26777 (D10) (Ausgabe April 1993),
DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 dieser Norm,
DIN EN ISO 15681-2 (D46) (Ausgabe Mai 2019) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 15681-1 (D45) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
109 Nicht besetzt  
110 Sulfat DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D5-2 (D5) (Ausgabe Januar 1985),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-27 (D27) (Ausgabe Oktober 2017)
112 Sulfit DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)
113 Fluorid, gelöst DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D4-1 (D4) (Ausgabe Juli 1985)
114 Thiocyanat DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)
115 Chlorat DIN EN ISO 10304-4 (D25) (Ausgabe Juli 1999)
2 Kationen/Elemente  
201 Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 12020 (E25) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
202 Ammoniumstickstoff (NH4-N) DIN EN ISO 11732 (E23) (Ausgabe Mai 2005),
DIN 38406-E5-1 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN 38406-E5-2 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507
203 Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D32-1 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D32-2 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 5.6.2 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
204 Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969 (D18) (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 dieser Norm,
    DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D35 (D35) (Ausgabe September 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
205 Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
206 Blei in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E6 (E6) (Ausgabe Juli 1998) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
207 Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 5961 (E19) (Ausgabe Mai 1995) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
208 Nicht besetzt  
209 Chrom, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN 1233 (E10) (Ausgabe August 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
210 Chrom VI DIN 38405-D24 (D24) (Ausgabe Mai 1987),
DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) mit folgender Maßgabe: Bestimmung nach Abschnitt 6 dieser Norm, Verwendung eines UV-Detektors,
DIN EN ISO 23913 (D41) (Ausgabe September 2009)
211 Cobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E24 (E24) (Ausgabe März 1993) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
212 Eisen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E32 (E32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
213 Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E7 (E7) (Ausgabe September 1991) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
214 Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E11 (E11) (Ausgabe September 1991) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN EN ISO 12846 (E12) (Ausgabe August 2012),
DIN EN ISO 17852 (E35) (Ausgabe April 2008)
216 Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 (Fotografische Prozesse) ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
    DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN 38406 (E18) (Ausgabe Mai 1990) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss
217 Thallium in der Originalprobe DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
    DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406 (E26) (Ausgabe Juli 1997) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
218 Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
219 Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E8 (E8) (Ausgabe Oktober 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
220 Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Anhang A 1 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) Anhang A 1
221 Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); bei titandioxidhaltigem Abwasser Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) Anhang A 2
222 Selen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-23-1 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-23-2 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 3.7.2 dieser Norm
223 Nicht besetzt  
224 Indium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
225 Nicht besetzt  
226 Bor DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
227 Cer DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
228 Germanium DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
229 Gold DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
230 Hafnium DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
231 Molybdän DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
232 Palladium DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
233 Praseodym DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
234 Ruthenium DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
235 Wolfram DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
236 Zirkonium DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
237 Platin DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
3 Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter
301 Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Stoffe) in der Originalprobe DIN EN 872 (H33) (Ausgabe April 2005) mit folgender Maßgabe: dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem Wasser
302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe der Nummer 501; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode – getrennte Verbrennung der Säulen erforderlich)
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe des Anhangs A dieser Norm; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode – getrennte Verbrennung der Säulen erforderlich)
303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe DIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980) mit der Maßgabe der Nummer 510
304 Nicht besetzt  
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in der Originalprobe DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe April 2019), direkte TOC-Bestimmung nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und nach Maßgabe der Nummer 502
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Originalprobe DIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit folgender Maßgabe:
Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestimmung des TNb und des TOC verwendet, sind bei der Untersuchung partikelhaltiger Proben Kontrollmessungen nach Maßgabe der Nummer 502 durchzuführen,
DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998)
307
und 308
Nicht besetzt  
309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 9377-2 (H53) (Ausgabe Juli 2001)
310 Nicht besetzt  
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion in der Originalprobe DIN 38409-H16-2 (H16) (Ausgabe Juni 1984),
DIN EN ISO 14402 (H37) (Ausgabe Dezember 1999) mit der Maßgabe, dass das Verfahren nach Abschnitt 4 dieser Norm anzuwenden ist
312 Nicht besetzt  
313 Chlor, freies DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
318 Trichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
321 Hydrazin DIN 38413-1 (P1) (Ausgabe März 1982)
322ChlorbenzolDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
bis 325 DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)
504Hinweis zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
323Dichlorbenzol als Summe aller IsomereDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
322
bis 325
Nicht besetzt 
324VinylchloridDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)
325Nicht besetzt 
322
bis 325
Nicht besetzt 
326Anilin in der Originalprobe326Anilin in der OriginalprobeDIN 38407-16 (F16) (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12; GC-Trennung unter Verwendung eines massenselektiven Detektors; bei Verwendung eines N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unterschiedlicher Polarität zu verwenden
327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504
328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Originalprobe DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504
330 Nicht besetzt  
331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Originalprobe DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
    DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der Originalprobe DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) nach Maßgabe der Nummern 504 und 505,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) nach Maßgabe der Nummern 504 und 505
335 Organische Komplexbildner in der Originalprobe
(EDTA, NTA, DTPA, MGDA,
β-ADA, 1,3-PDTA)
DIN EN ISO 16588 (P10) (Ausgabe Februar 2004)
336 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in der Originalprobe (Fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) DIN EN ISO 17993 (F18) (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-39 (F39) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN ISO 28540 (F40) (Ausgabe Mai 2014) nach Maßgabe der Nummer 504
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben als Chlor DIN 38408-5 (G5) (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe: Die nach Abschnitt 4 dieser Norm vorgesehenen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen. Alternativ zur Nutzung des Verfahrens DIN 38408-5 (G5) ohne Störungsbehebung kann die Bestimmung des Parameters 337 nach DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019) gemäß Parameter 313 durchgeführt werden.
338 Färbung DIN EN ISO 7887 (C1) (Ausgabe April 2012) Hauptabschnitt 5
339 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) und als Toxizitätsäquivalente (I‑TEQ) DEV F33 (52. Lieferung 2002)DEV F33 (52. Lieferung 2002). Das Toxizitätsäquivalent (I‑TEQ) für die Begrenzung von polychlorierten Dibenzodioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) ist definiert als die Summe der Produkte aus den Einzelkonzentrationen der jeweiligen Substanzen gemäß Nr. 339 der Anlage 1 zu § 4 und den entsprechenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach Anhang VI Teil 2, der Richtlinie 2010/75/EU
340 Per- und polyfluorierte Verbindungen (PFC) in der Originalprobe DIN 38407-42 (F42) (Ausgabe März 2011)
341 pH-Wert DIN EN ISO 10523 (C5) (Ausgabe April 2012)
342 Redoxpotential DIN 38404 (C6) (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis: Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß Punkt 2 dieser Norm
4 Biologische Testverfahren
  Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 zu beachten. Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019) gelten nur, soweit in den Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
400 Probenahme und Durchführung biologischer Testverfahren DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019)
401 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der Originalprobe DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009)
402 Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (L30) (Ausgabe März 1989)
403 Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Originalprobe DIN 38412-L 33 (L33) (Ausgabe März 1991) mit folgender Maßgabe: In Abschnitt 3.5 dieser Norm gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 dieser Norm gilt nicht die Anmerkung.
404 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in der Originalprobe DIN EN ISO 11348-1 (L51) (Ausgabe Mai 2009) oder DIN EN ISO 11348-2 (L52) (Ausgabe Mai 2009), jeweils mit folgender Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist gemäß Anhang B dieser Normen durchzuführen.
405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen Abschnitt C.4 des Anhangs zur Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (Abl. L 383 vom 29.12.1992, S. 113)
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebtschlamm-Inokulums beträgt 1 g/l Trockenmasse im Testansatz. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe in biologischen Behandlungsanlagen DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe in biologischen Behandlungsanlagen innerhalb eines Zeitraums von maximal sieben Tagen DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) über maximal sieben Tage bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der Originalprobe DIN EN ISO 5815-1 (H50) (Ausgabe November 2020)
410 Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) DIN 38415-T 3 (T3) (Ausgabe Dezember 1996)
411 Nicht besetzt  
412 Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen (GW) in der Originalprobe DIN EN ISO 20079 (L49) (Ausgabe Dezember 2006)
III Hinweise und Erläuterungen  
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalt
Sind Periodate in der Probe enthalten, muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
  2. Chloridgehalt
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1,0 g/l in der Analyseprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei einem Chloridgehalt von weniger als 1,0 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.
502 Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 (A30) (Ausgabe Juli 1998), insbesondere die Abschnitte 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten. Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August 1997) durchzuführen.
503 Hinweis zum Nitratstickstoff-Verfahren (Nummer 106)
Bei der Anwendung des Verfahrens DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) sind chromatographische Störungen durch einen hohen Chlorid- oder Sulfatgehalt durch Verdünnen der Proben oder durch Filtration über Ag- oder Ba-Kartuschen vor der Analyse zu reduzieren. Die DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) ist nur für wenig verschmutztes Abwasser anwendbar.
504 Hinweis zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
504Hinweis zur Bestimmungsgrenze. Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
505 Hinweis zum Verfahren Benzol und Derivate (Nummer 334)
Als Ergebnis der Analyse für den Parameter „Benzol und Derivate“ ist die Summe der Einzelergebnisse von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und der Xylole o-Xylol, m-Xylol und p-Xylol anzugeben.
506 Hinweis zum Verfahren Cyanid, leicht freisetzbar und Cyanid, gesamt, in der Originalprobe (Nummer 103 und 104):
Die DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) und DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) sind nur zur Vorprüfung, ob die Abwasserprobe Cyanid über den unteren Anwendungsgrenzen dieser Normen enthält, anzuwenden. Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung der Cyanidgehalt der Abwasserprobe unter den unteren Anwendungsgrenzen dieser Normen, so kann auf die Anwendung der DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) bzw. der DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) verzichtet werden; andernfalls sind diese Normen anzuwenden.
507 Auf eine Vor-Ort-Filtration kann verzichtet werden, wenn die Proben sofort nach Eintreffen im Labor filtriert werden oder wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach Probenahme bestimmt werden.
508 Nicht besetzt
509Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412)
Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum Beispiel durch schnelles Rühren oder langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1.
509Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412)
Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum Beispiel durch schnelles Rühren oder langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1.
510Von der im Anwendungsbereich des Verfahrens beschriebenen Vorgehensweise zur Verdünnung der Proben darf abgewichen werden. Es darf ein Verdünnungsfaktor nach üblicher Laborpraxis gewählt werden. Bei Überschreitung eines Verdünnungsfaktors von 10 ist in mehreren Schritten zu verdünnen. In einer durch Verdünnung erhaltenen Messlösung darf ein CSB-Wert von 100 mg/l nicht unterschritten werden.

DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
Nr. Parameter Verfahren*
I Allgemeine Verfahren  
1 Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN ISO 5667-1 (A4) (Ausgabe April 2007)
2 Probenahme von Abwasser DIN 38402-11 (A11) (Ausgabe Februar 2009)
3 Abwasservolumenstrom DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
4 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben DIN 38402-30 (A30) (Ausgabe Juli 1998)
5 Konservierung und Handhabung von Wasserproben DIN EN ISO 5667-3 (A21) (Ausgabe Juli 2019)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analyseverfahren maßgeblichen Norm nicht etwas Anderes festgelegt ist. Bei der Bestimmung der Parameter nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist die Probe unverzüglich nach der Entnahme zu untersuchen. Eine Konservierung der Probe bis zu 48 Stunden ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur von 2 bis 5 °C im Dunkeln möglich. Ist eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich, ist die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzufrieren und bei einer Temperatur von –18 °C oder tiefer für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren.
6 Zahlenangaben DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)
II Analyseverfahren  
1 Anionen/Elemente  
101 Nicht besetzt  
102 Chlorid DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D1-1 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN 38405-D1-2 (D1) (Ausgabe Dezember 1985),
DIN EN ISO 15682 (D31) (Ausgabe Januar 2002),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506
104 Cyanid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) mit folgender Maßgabe: bei Konservierung Zugabe von NaOH bis zu einem pH-Wert > 12; Probe im Dunkeln lagern oder dunkle Flaschen verwenden,
DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506,
DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) nach Maßgabe der Nummer 506
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D4-2 (D4) (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitratstickstoff (NO3-N) DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) nach Maßgabe der Nummer 503,
DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe der Nummer 503,
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507
107 Nitritstickstoff (NO2-N) DIN EN 26777 (D10) (Ausgabe April 1993),
DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN EN ISO 13395 (D28) (Ausgabe Dezember 1996),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 dieser Norm,
DIN EN ISO 15681-2 (D46) (Ausgabe Mai 2019) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 15681-1 (D45) (Ausgabe Mai 2005) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO 6878 (D11) (Ausgabe September 2004),
DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
109 Nicht besetzt  
110 Sulfat DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D5-2 (D5) (Ausgabe Januar 1985),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-27 (D27) (Ausgabe Oktober 2017)
112 Sulfit DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)
113 Fluorid, gelöst DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009),
DIN 38405-D4-1 (D4) (Ausgabe Juli 1985)
114 Thiocyanat DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997)
115 Chlorat DIN EN ISO 10304-4 (D25) (Ausgabe Juli 1999)
2 Kationen/Elemente  
201 Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 12020 (E25) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
202 Ammoniumstickstoff (NH4-N) DIN EN ISO 11732 (E23) (Ausgabe Mai 2005),
DIN 38406-E5-1 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN 38406-E5-2 (E5) (Ausgabe Oktober 1983),
DIN ISO 15923-1 (D49) (Ausgabe Juli 2014)
Für alle Verfahren gilt die Maßgabe der Nummer 507
203 Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D32-1 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D32-2 (D32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 5.6.2 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
204 Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969 (D18) (Ausgabe November 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 dieser Norm,
    DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-D35 (D35) (Ausgabe September 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
205 Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
206 Blei in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E6 (E6) (Ausgabe Juli 1998) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
207 Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 5961 (E19) (Ausgabe Mai 1995) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
208 Nicht besetzt  
209 Chrom, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN 1233 (E10) (Ausgabe August 1996) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
210 Chrom VI DIN 38405-D24 (D24) (Ausgabe Mai 1987),
DIN EN ISO 10304-3 (D22) (Ausgabe November 1997) mit folgender Maßgabe: Bestimmung nach Abschnitt 6 dieser Norm, Verwendung eines UV-Detektors,
DIN EN ISO 23913 (D41) (Ausgabe September 2009)
211 Cobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E24 (E24) (Ausgabe März 1993) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
212 Eisen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E32 (E32) (Ausgabe Mai 2000) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
213 Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E7 (E7) (Ausgabe September 1991) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
214 Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E11 (E11) (Ausgabe September 1991) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN EN ISO 12846 (E12) (Ausgabe August 2012),
DIN EN ISO 17852 (E35) (Ausgabe April 2008)
216 Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 (Fotografische Prozesse) ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
    DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss,
DIN 38406 (E18) (Ausgabe Mai 1990) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); Ausnahme: bei Proben nach Anhang 53 ohne Ansäuern und ohne Aufschluss
217 Thallium in der Originalprobe DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
    DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406 (E26) (Ausgabe Juli 1997) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
218 Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
219 Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38406-E8 (E8) (Ausgabe Oktober 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
220 Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Anhang A 1 dieser Norm,
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) Anhang A 1
221 Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002); bei titandioxidhaltigem Abwasser Aufschluss gemäß DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) Anhang A 2
222 Selen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 15586 (E4) (Ausgabe Februar 2004) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-23-1 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN 38405-23-2 (D23) (Ausgabe Oktober 1994) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß Abschnitt 3.7.2 dieser Norm
223 Nicht besetzt  
224 Indium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
225 Nicht besetzt  
226 Bor DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017) mit folgender Maßgabe: Aufschluss gemäß DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
227 Cer DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
228 Germanium DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
229 Gold DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
230 Hafnium DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
231 Molybdän DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009) mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
mit folgender Maßgabe: Aufschluss nach
DIN EN ISO 15587-2 (A32) (Ausgabe Juli 2002)
232 Palladium DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
233 Praseodym DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
234 Ruthenium DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
235 Wolfram DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
236 Zirkonium DIN EN ISO 11885 (E22) (Ausgabe September 2009),
DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
237 Platin DIN EN ISO 17294-2 (E29) (Ausgabe Januar 2017)
3 Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter
301 Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Stoffe) in der Originalprobe DIN EN 872 (H33) (Ausgabe April 2005) mit folgender Maßgabe: dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je 50 ml destilliertem Wasser
302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe der Nummer 501; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode – getrennte Verbrennung der Säulen erforderlich)
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der Originalprobe:
DIN EN ISO 9562 (H14) (Ausgabe Februar 2005) nach Maßgabe des Anhangs A dieser Norm; Adsorption nach Maßgabe des Abschnitts 9.3.4 dieser Norm (Säulenmethode – getrennte Verbrennung der Säulen erforderlich)
303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe DIN 38409-41 (H41) (Ausgabe Dezember 1980) mit der Maßgabe der Nummer 510
304 Nicht besetzt  
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC), in der Originalprobe DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe April 2019), direkte TOC-Bestimmung nach Abschnitt 8.3 dieser Norm und nach Maßgabe der Nummer 502
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der Originalprobe DIN EN 12260 (H34) (Ausgabe Dezember 2003) mit folgender Maßgabe:
Werden Kombinationsgeräte zur gleichzeitigen Bestimmung des TNb und des TOC verwendet, sind bei der Untersuchung partikelhaltiger Proben Kontrollmessungen nach Maßgabe der Nummer 502 durchzuführen,
DIN EN ISO 11905-1 (H36) (Ausgabe August 1998)
307
und 308
Nicht besetzt  
309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Originalprobe DIN EN ISO 9377-2 (H53) (Ausgabe Juli 2001)
310 Nicht besetzt  
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion in der Originalprobe DIN 38409-H16-2 (H16) (Ausgabe Juni 1984),
DIN EN ISO 14402 (H37) (Ausgabe Dezember 1999) mit der Maßgabe, dass das Verfahren nach Abschnitt 4 dieser Norm anzuwenden ist
312 Nicht besetzt  
313 Chlor, freies DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
318 Trichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
321 Hydrazin DIN 38413-1 (P1) (Ausgabe März 1982)
322ChlorbenzolDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
bis 325 DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)
504Hinweis zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
323Dichlorbenzol als Summe aller IsomereDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
322
bis 325
Nicht besetzt 
324VinylchloridDIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997)
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014)
325Nicht besetzt 
322
bis 325
Nicht besetzt 
326Anilin in der Originalprobe326Anilin in der OriginalprobeDIN 38407-16 (F16) (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12; GC-Trennung unter Verwendung eines massenselektiven Detektors; bei Verwendung eines N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unterschiedlicher Polarität zu verwenden
327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504
328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Originalprobe DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504
330 Nicht besetzt  
331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (F4) (Ausgabe August 1997),
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der Originalprobe DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014),
    DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004)
333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der Originalprobe DIN 38407-2 (F2) (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN EN ISO 6468 (F1) (Ausgabe Februar 1997) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-37 (F37) (Ausgabe November 2013) nach Maßgabe der Nummer 504
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-43 (F43) (Ausgabe Oktober 2014) nach Maßgabe der Nummern 504 und 505,
DIN EN ISO 15680 (F19) (Ausgabe April 2004) nach Maßgabe der Nummern 504 und 505
335 Organische Komplexbildner in der Originalprobe
(EDTA, NTA, DTPA, MGDA,
β-ADA, 1,3-PDTA)
DIN EN ISO 16588 (P10) (Ausgabe Februar 2004)
336 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in der Originalprobe (Fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) DIN EN ISO 17993 (F18) (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN 38407-39 (F39) (Ausgabe September 2011) nach Maßgabe der Nummer 504,
DIN ISO 28540 (F40) (Ausgabe Mai 2014) nach Maßgabe der Nummer 504
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben als Chlor DIN 38408-5 (G5) (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maßgabe: Die nach Abschnitt 4 dieser Norm vorgesehenen Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht durchzuführen. Alternativ zur Nutzung des Verfahrens DIN 38408-5 (G5) ohne Störungsbehebung kann die Bestimmung des Parameters 337 nach DIN EN ISO 7393-2 (G4-2) (Ausgabe März 2019) gemäß Parameter 313 durchgeführt werden.
338 Färbung DIN EN ISO 7887 (C1) (Ausgabe April 2012) Hauptabschnitt 5
339 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) und als Toxizitätsäquivalente (I‑TEQ) DEV F33 (52. Lieferung 2002)DEV F33 (52. Lieferung 2002). Das Toxizitätsäquivalent (I‑TEQ) für die Begrenzung von polychlorierten Dibenzodioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) ist definiert als die Summe der Produkte aus den Einzelkonzentrationen der jeweiligen Substanzen gemäß Nr. 339 der Anlage 1 zu § 4 und den entsprechenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach Anhang VI Teil 2, der Richtlinie 2010/75/EU
340 Per- und polyfluorierte Verbindungen (PFC) in der Originalprobe DIN 38407-42 (F42) (Ausgabe März 2011)
341 pH-Wert DIN EN ISO 10523 (C5) (Ausgabe April 2012)
342 Redoxpotential DIN 38404 (C6) (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis: Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung gemäß Punkt 2 dieser Norm
4 Biologische Testverfahren
  Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 zu beachten. Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019) gelten nur, soweit in den Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
400 Probenahme und Durchführung biologischer Testverfahren DIN EN ISO 5667-16 (L1) (Ausgabe März 2019)
401 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der Originalprobe DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009)
402 Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der Originalprobe DIN 38412-L 30 (L30) (Ausgabe März 1989)
403 Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Originalprobe DIN 38412-L 33 (L33) (Ausgabe März 1991) mit folgender Maßgabe: In Abschnitt 3.5 dieser Norm gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 dieser Norm gilt nicht die Anmerkung.
404 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in der Originalprobe DIN EN ISO 11348-1 (L51) (Ausgabe Mai 2009) oder DIN EN ISO 11348-2 (L52) (Ausgabe Mai 2009), jeweils mit folgender Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist gemäß Anhang B dieser Normen durchzuführen.
405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen Abschnitt C.4 des Anhangs zur Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (Abl. L 383 vom 29.12.1992, S. 113)
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebtschlamm-Inokulums beträgt 1 g/l Trockenmasse im Testansatz. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu 2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte Inokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe in biologischen Behandlungsanlagen DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamtabwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) der filtrierten Probe in biologischen Behandlungsanlagen innerhalb eines Zeitraums von maximal sieben Tagen DIN EN ISO 9888 (L25) (Ausgabe November 1999) mit folgender Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) über maximal sieben Tage bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser Norm). Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen. Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in der Originalprobe DIN EN ISO 5815-1 (H50) (Ausgabe November 2020)
410 Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) DIN 38415-T 3 (T3) (Ausgabe Dezember 1996)
411 Nicht besetzt  
412 Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen (GW) in der Originalprobe DIN EN ISO 20079 (L49) (Ausgabe Dezember 2006)
III Hinweise und Erläuterungen  
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalt
Sind Periodate in der Probe enthalten, muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens 24 Stunden reduzierend einwirken.
  2. Chloridgehalt
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als 1,0 g/l in der Analyseprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei einem Chloridgehalt von weniger als 1,0 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.
502 Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Es gelten die Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 (A30) (Ausgabe Juli 1998), insbesondere die Abschnitte 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten. Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der DIN EN 1484 (H3) (Ausgabe August 1997) durchzuführen.
503 Hinweis zum Nitratstickstoff-Verfahren (Nummer 106)
Bei der Anwendung des Verfahrens DIN EN ISO 10304-1 (D20) (Ausgabe Juli 2009) sind chromatographische Störungen durch einen hohen Chlorid- oder Sulfatgehalt durch Verdünnen der Proben oder durch Filtration über Ag- oder Ba-Kartuschen vor der Analyse zu reduzieren. Die DIN 38405-9 (D9) (Ausgabe September 2011) ist nur für wenig verschmutztes Abwasser anwendbar.
504 Hinweis zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
504Hinweis zur Bestimmungsgrenze. Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.
505 Hinweis zum Verfahren Benzol und Derivate (Nummer 334)
Als Ergebnis der Analyse für den Parameter „Benzol und Derivate“ ist die Summe der Einzelergebnisse von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und der Xylole o-Xylol, m-Xylol und p-Xylol anzugeben.
506 Hinweis zum Verfahren Cyanid, leicht freisetzbar und Cyanid, gesamt, in der Originalprobe (Nummer 103 und 104):
Die DIN EN ISO 14403-1 (D2) (Ausgabe Oktober 2012) und DIN EN ISO 14403-2 (D3) (Ausgabe Oktober 2012) sind nur zur Vorprüfung, ob die Abwasserprobe Cyanid über den unteren Anwendungsgrenzen dieser Normen enthält, anzuwenden. Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung der Cyanidgehalt der Abwasserprobe unter den unteren Anwendungsgrenzen dieser Normen, so kann auf die Anwendung der DIN 38405-D13-2 (D13) (Ausgabe Februar 1981) bzw. der DIN 38405-D13-1 (D13) (Ausgabe Februar 1981) verzichtet werden; andernfalls sind diese Normen anzuwenden.
507 Auf eine Vor-Ort-Filtration kann verzichtet werden, wenn die Proben sofort nach Eintreffen im Labor filtriert werden oder wenn sie innerhalb von 24 Stunden nach Probenahme bestimmt werden.
508 Nicht besetzt
509Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412)
Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum Beispiel durch schnelles Rühren oder langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1.
509Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412)
Messwerterhebliche Volumenänderungen aufgrund der Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Angabe der Ergebnisse zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe, insbesondere Ausfällungen und Auflösungen, vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden, zum Beispiel durch schnelles Rühren oder langsame Zugabe. Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geometrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (T6) (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3, Tabelle 1.
510Von der im Anwendungsbereich des Verfahrens beschriebenen Vorgehensweise zur Verdünnung der Proben darf abgewichen werden. Es darf ein Verdünnungsfaktor nach üblicher Laborpraxis gewählt werden. Bei Überschreitung eines Verdünnungsfaktors von 10 ist in mehreren Schritten zu verdünnen. In einer durch Verdünnung erhaltenen Messlösung darf ein CSB-Wert von 100 mg/l nicht unterschritten werden.
*
Die Verfahrensbezeichnungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV) sind jeweils in Klammerzusätzen angegeben.