Synopse zur Änderung an
Abgeordnetengesetz (AbgG)

Erstellt am: 23.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Vierter Abschnitt - Leistungen an Mitglieder desBundestages

(1) An Für jedem jeden Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. geführt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Anwesenheitserfassung möglich ist.
(1) An Für jedem jeden Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. geführt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Anwesenheitserfassung möglich ist.
(2) Erfasst Trägt sich ein Mitglied des Bundestages seine Anwesenheit nicht in die der Anwesenheitsliste Anwesenheitsliste, ein, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich seine Anwesenheit nicht erfasst in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht entschuldigt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung Nichterfassung der Anwesenheit in die der Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale.
(2) Erfasst Trägt sich ein Mitglied des Bundestages seine Anwesenheit nicht in die der Anwesenheitsliste Anwesenheitsliste, ein, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich seine Anwesenheit nicht erfasst in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht entschuldigt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung Nichterfassung der Anwesenheit in die der Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale.
(3) Die Eintragung in Am jeweiligen Sitzungstag wird die Anwesenheitserfassung Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch
1.
das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,
2.
eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages,
3.
die Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf,
4.
die Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages,
5.
eine Wortmeldung in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages,
6.
die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder
7.
eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise oder eine dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreise.
(3) Die Eintragung in Am jeweiligen Sitzungstag wird die Anwesenheitserfassung Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch
1.
das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,
2.
eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages,
3.
die Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf,
4.
die Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages,
5.
eine Wortmeldung in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages,
6.
die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder
7.
eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise oder eine dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreise.
(4) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 7.
(5) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.