Synopse zur Änderung an
Abgeordnetengesetz (AbgG)

Erstellt am: 04.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD, Fraktion DIE LINKE in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
08.10.2021

Verkündet am:
18.10.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4650
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28784
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD und Fraktion DIE LINKE
    20.04.2021
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28506-28514

    Beschlüsse:

    S. 28514B - Überweisung (19/28784)
    22.04.2021
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/226 , S. 28753-28753

    Beschlüsse:

    S. 28753D - Überweisung (19/28784)
    05.05.2021
  4. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30492
    Urheber: Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
    09.06.2021
  5. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30552
    Urheber: Fraktion der FDP
    09.06.2021
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30553
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion DIE LINKE
    09.06.2021
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30352-30361

    Beschlüsse:

    S. 30360B - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30553)
    S. 30360B - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30552)
    S. 30360B - Annahme in Ausschussfassung (19/28784, 19/30492)
    11.06.2021
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30360-30360

    Beschlüsse:

    S. 30360B - Annahme in Ausschussfassung (19/28784, 19/30492)
    11.06.2021
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 660/21
    Urheber: Bundestag
    27.08.2021
  10. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1008 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (660/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    17.09.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 660/21(B)
    17.09.2021
Kurzbeschreibung:

Verbesserung parlamentarischer Transparenzregeln: Veröffentlichung anzeigepflichtiger Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen sowie von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ab 5 Prozent Gesellschaftsanteile, Verbot von entgeltlicher Interessenvertretung für Dritte gegenüber Bundesregierung oder Bundestag, Untersagung von Honoraren für Vortragstätigkeiten mit Mandatsbezug, Sanktionierung des Missbrauchs der Mitgliedschaft des Deutschen Bundestages zu geschäftlichen Zwecken, Annahmeverbot für Geldspenden durch Abgeordnete;
Einführung §§ 45 bis 52 und Änderung versch. §§ Abgeordnetengesetz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellungen zur Reichweite der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten, Anzeigepflicht betr. Rückkehrmöglichkeiten in Bezug auf die vorherige Tätigkeit von Abgeordneten, Präzisierungen zur Offenlegung von Interessenverknüpfungen von Ausschussmitgliedern, Berichtspflicht des Bundestagspräsidenten zu Beginn jeder Legislaturperiode, Verschärfung des Strafrahmens für das Delikt der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern;
Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages), erneute Änderung versch. §§ und Einfügung § 52a Abgeordnetengesetz, Änderung § 50 Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 108e Strafgesetzbuch

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Abschnitt - Rechtsstellung der in denBundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Einem in den Bundestag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

Sechster Abschnitt - Zuschuss zu den Kosten inKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen

(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Das gilt auch für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf den Anspruch nach diesem Gesetz gegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet wurde. § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Schadensersatzanspruch auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.
(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Das gilt auch für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf den Anspruch nach diesem Gesetz gegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet wurde. § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Schadensersatzanspruch auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.
(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des Beitrages nach § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Bundestages ein den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung. Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß Zuschuss nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Nach Fristablauf kann die Mitteilung über die Entscheidung innerhalb einer Wahlperiode mit Wirkung zum Beginn des folgenden Kalendermonats nachgeholt werden. Erwirbt ein Mitglied auch in der folgenden Wahlperiode ein Mandat, gilt die getroffene Entscheidung fort, sofern das Mitglied nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist eine andere Entscheidung trifft. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.
(4) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß Zuschuss nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder Annahme des Mandats dem Präsidenten des Bundestages mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Nach Fristablauf kann die Mitteilung über die Entscheidung innerhalb einer Wahlperiode mit Wirkung zum Beginn des folgenden Kalendermonats nachgeholt werden. Erwirbt ein Mitglied auch in der folgenden Wahlperiode ein Mandat, gilt die getroffene Entscheidung fort, sofern das Mitglied nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist eine andere Entscheidung trifft. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

Achter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften

(1) Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages noch nicht abgelaufen ist. Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem gewählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats im Hinblick auf den Zusammentritt des neuen Bundestages entstehen, werden ebenfalls erstattet.
(1) Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages noch nicht abgelaufen ist. Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem gewählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Abs. 3 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats im Hinblick auf den Zusammentritt des neuen Bundestages entstehen, werden ebenfalls erstattet.
(2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Die Rechte nach § 16 erlöschen 14 Tage nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag.
(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.
(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(5) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
(6) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt § 23.
(7) Für Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausscheiden, gilt § 27 für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 18, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(8) Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 und §§ 20 bis 27 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

Elfter Abschnitt - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages

Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Gegenstand Beratungsgegenstand beschäftigt ist, der zu dem es in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor einer Fraktion Wortmeldung eine Interessenverknüpfung offenzulegen. Ein Mitglied des Bundestages, das in einem Ausschuss die Berichterstattung übernommen hat, hat vor der einer Beratung in einem Ausschuss offenzulegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung besteht. Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des Bundestages, die entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt sind, haben eine konkrete Interessenverknüpfung offenzulegen; offenzulegen, diese soweit sie nicht aus den gemäß § 47 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. Die Angaben nach Satz 1 und Satz 2 sind der oder dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen und werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.
Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Gegenstand Beratungsgegenstand beschäftigt ist, der zu dem es in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor einer Fraktion Wortmeldung eine Interessenverknüpfung offenzulegen. Ein Mitglied des Bundestages, das in einem Ausschuss die Berichterstattung übernommen hat, hat vor der einer Beratung in einem Ausschuss offenzulegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung besteht. Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des Bundestages, die entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt sind, haben eine konkrete Interessenverknüpfung offenzulegen; offenzulegen, diese soweit sie nicht aus den gemäß § 47 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. Die Angaben nach Satz 1 und Satz 2 sind der oder dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen und werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.

Zwölfter Abschnitt - (weggefallen) Fraktionen

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.
(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
(3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihre ihrer Mitglieder können Unterrichtung frei. Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die digitale Kommunikation. Die Öffentlichkeit Öffentlichkeitsarbeit über ihre Tätigkeit unterrichten. der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein. Sechs Wochen vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen parlamentarischen Anlasses.
(3) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern über parlamentarisch-politische Fragen. Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer zulässigen Aufgabenwahrnehmung bei der Wahl der Mittel, des Orts, der Zeit und der Häufigkeit ihre ihrer Mitglieder können Unterrichtung frei. Zu den Mitteln gehört insbesondere auch die digitale Kommunikation. Die Öffentlichkeit Öffentlichkeitsarbeit über ihre Tätigkeit unterrichten. der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Fraktionen müssen als Urheber ausdrücklich erkennbar sein. Sechs Wochen vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament bedarf die Öffentlichkeitsarbeit eines besonderen parlamentarischen Anlasses.

Zwölfter Abschnitt - (weggefallen) Fraktionen

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.
(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.

Zwölfter Abschnitt - (weggefallen) Fraktionen

(1) Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

Zwölfter Abschnitt - (weggefallen) Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.
(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungsvorschlag vor.
(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Nutzung erbracht.
(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.
(5) Eine rechtswidrige Verwendung der Geld- und Sachleistungen stellt der Ältestenrat nach Anhörung der betroffenen Fraktion fest. Die Feststellung wird als Drucksache veröffentlicht. Der Ältestenrat kann den Bundesrechnungshof in Einzelfällen ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verwendung von Geld- und Sachleistungen zu prüfen. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Der zu erstattende Betrag kann mit zukünftigen Geldleistungen Leistungen nach Absatz 1 verrechnet können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Als rechtswidrig festgestellte Maßnahmen sind unverzüglich einzustellen.
(5) Eine rechtswidrige Verwendung der Geld- und Sachleistungen stellt der Ältestenrat nach Anhörung der betroffenen Fraktion fest. Die Feststellung wird als Drucksache veröffentlicht. Der Ältestenrat kann den Bundesrechnungshof in Einzelfällen ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verwendung von Geld- und Sachleistungen zu prüfen. Rechtswidrig verwendete Geld- und Sachleistungen sind an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Der zu erstattende Betrag kann mit zukünftigen Geldleistungen Leistungen nach Absatz 1 verrechnet können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Als rechtswidrig festgestellte Maßnahmen sind unverzüglich einzustellen.
(6) Geldleistungen nach Absatz 1 können auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Zwölfter Abschnitt - (weggefallen) Fraktionen

(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden können in Ausführungsbestimmungen geregelt, geregelt werden, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt.
(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden können in Ausführungsbestimmungen geregelt, geregelt werden, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt.
(2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren.
(3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.
(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Zwölfter Abschnitt - (weggefallen) Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) gemäß § 58 Absatz 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
1.
Einnahmen:
a)
Geldleistungen nach § 58 Absatz 1,
b)
sonstige Einnahmen;
2.
Ausgaben:
a)
Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion,
b)
Summe der Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter,
c)
Ausgaben für Veranstaltungen,
d)
Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,
e)
Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
f)
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
g)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
h)
Ausgaben für Investitionen sowie
i)
sonstige Ausgaben.
(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln gemäß § 58 Absatz 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
1.
Aktivseite:
a)
Geldbestände,
b)
sonstige Vermögensgegenstände,
c)
Rechnungsabgrenzung;
2.
Passivseite:
a)
Rücklagen,
b)
Rückstellungen,
c)
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
d)
sonstige Verbindlichkeiten,
e)
Rechnungsabgrenzung.
(4) Die Rechnung muß von einem im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellten Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) auf die Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages spätestens bis zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages können die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bundestags-Drucksache verteilt.
(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 58 Absatz 1 zurückzubehalten.

Zwölfter Abschnitt - (weggefallen) Fraktionen

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1.
(2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Zwölfter Abschnitt - (weggefallen) Fraktionen

(1) Die Rechtsstellung nach § 54 entfällt
1.
bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
2.
bei Auflösung der Fraktion,
3.
mit dem Ende der Wahlperiode.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung gemäß § 58 Absatz 4 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 58 Absatz 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 58 Absatz 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistung erbracht hat.
(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist dem Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.
(6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 54 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.
(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode im Deutschen Bundestag vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.