Synopse zur Änderung an
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

Erstellt am: 01.11.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Erster Abschnitt - Die pharmazeutische Ausbildung

(1) Die Universitätsausbildung soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und der Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur verantwortlichen Ausübung des Apothekerberufs befähigt werden.
(2) Die Universitätsausbildung umfasst eine Ausbildung zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten und einem Wahlpflichtfach, die in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen mit den angegebenen Regelstundenzahlen und Bescheinigungen zu vermitteln sind. Vorlesungen können auch in digitaler Form abgehalten werden. Seminare und praktische Lehrveranstaltungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(3) Bei der Organisation des Studiums der Pharmazie muss die Universität in angemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, berücksichtigen. Bei der Organisation des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachten.

Erster Abschnitt - Die pharmazeutische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
1.
sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
2.
sechs Monaten, die wahlweise in
a)
einer Apotheke nach Nummer 1,
b)
einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
c)
der pharmazeutischen Industrie,
d)
einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
e)
einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden. Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
1.
sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
2.
sechs Monaten, die wahlweise in
a)
einer Apotheke nach Nummer 1,
b)
einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
c)
der pharmazeutischen Industrie,
d)
einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
e)
einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden. Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.
(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.
(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.
(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.
(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.
(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet, davon jeweils bis zu insgesamt 20 Ausbildungstage innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2. Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden zusätzlich Fehlzeiten von bis zu insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet, wenn der Auszubildende bei Krankheit ein ärztliches Attest vorlegt oder einen anderen wichtigen Grund glaubhaft macht. Diese zehn Ausbildungstage werden auch in einem Zeitraum nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zusätzlich zu den in Satz 1 genannten 20 Ausbildungstagen angerechnet. Werden die auf einen Zeitraum nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, erfolgt keine Anrechnung, sondern die Fehlzeiten sind insgesamt nachzuholen.
(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet, davon jeweils bis zu insgesamt 20 Ausbildungstage innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2. Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden zusätzlich Fehlzeiten von bis zu insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet, wenn der Auszubildende bei Krankheit ein ärztliches Attest vorlegt oder einen anderen wichtigen Grund glaubhaft macht. Diese zehn Ausbildungstage werden auch in einem Zeitraum nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zusätzlich zu den in Satz 1 genannten 20 Ausbildungstagen angerechnet. Werden die auf einen Zeitraum nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, erfolgt keine Anrechnung, sondern die Fehlzeiten sind insgesamt nachzuholen.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsvorschriften

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.
(2) Die Prüfungsabschnitte sind vor dem Landesprüfungsamt des Landes abzulegen, in dem der Prüfling zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Pharmazie studiert oder zuletzt Pharmazie studiert hat. Wiederholungsprüfungen sind vor dem Landesprüfungsamt abzulegen, bei dem der Prüfungsabschnitt nicht bestanden worden ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 können aus wichtigem Grund zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach Satz 1 oder 2 zuständigen Landesprüfungsamt.
(3) Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 22 24 Absatz 1 oder 2 angerechnet werden können, können oder denen die Fortführung der Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung nach § 24 Absatz 4 gestattet worden ist, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist, § 22 Abs. 24 Absatz 5 Satz 3 bis 6 entsprechend.
(3) Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 22 24 Absatz 1 oder 2 angerechnet werden können, können oder denen die Fortführung der Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung nach § 24 Absatz 4 gestattet worden ist, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Satz 1 nicht gegeben ist, § 22 Abs. 24 Absatz 5 Satz 3 bis 6 entsprechend.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsvorschriften

(1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich oder elektronisch in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich oder elektronisch in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
1.
ein Identitätsnachweis,
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,
3.
der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise,
4.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,
5.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2.
6.
(weggefallen)
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
1.
ein Identitätsnachweis,
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,
3.
der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise,
4.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren,
5.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2.
6.
(weggefallen)
(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
1.
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),
2.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
3.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2,
4.
die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3.
5.
(weggefallen)
(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
1.
die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),
2.
der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5),
3.
der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6).
(5a) Im Fall des § 24 Absatz 4 sind dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis und
2.
der Bescheid nach § 24 Absatz 4 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung.
Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen:
1.
das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung,
2.
der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5),
3.
der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6),
4.
der Bescheid nach § 24 Absatz 4 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung.
Personen, die sich im Fall des § 24 Absatz 4 zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung melden, müssen keine Studierenden sein.
(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vorliegen.
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge von Menschen mit Behinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge von Menschen mit Behinderungen sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(8) § 23 Absatz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsvorschriften

(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden:
"sehr gut" (1) =eine hervorragende Leistung,
"gut" (2) =eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.
(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:
a)
Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei,
die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei und
die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt.
b)
Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.
(4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und und, sofern eine Gesamtnote gebildet wird, die Gesamtnote der für die Pharmazeutische Pharmazeutischen Prüfung Prüfung, werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.
(4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und und, sofern eine Gesamtnote gebildet wird, die Gesamtnote der für die Pharmazeutische Pharmazeutischen Prüfung Prüfung, werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:
"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsvorschriften

(1) Für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt Prüfungskommissionen bestellt. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, weiteren Mitgliedern und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(2) Für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird an jeder Universität eine Prüfungskommission gebildet. Zu ihrem Vorsitzenden, den Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind Professoren oder Hochschul- oder Privatdozenten der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu Beisitzern Personen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen, zu bestellen. Zu Prüfern des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches können auch andere an der Hochschule in diesem Fach selbständig Lehrende bestellt werden. Die Prüfung in den einzelnen Fächern erfolgt durch das für das betreffende Fach bestellte Mitglied der Prüfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen, in denen er nicht selbst Prüfer ist, teilnehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission anwesend zu sein; dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission steht kein Fragerecht zu. Der Prüfer entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistungen; die übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind vorher zu hören.
(3) Die Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind Professoren und Hochschul- oder Privatdozenten der Universität sowie Apotheker, die nicht dem Lehrkörper einer Universität angehören, zu bestellen. Daneben können auch andere geeignete Prüfer bestellt werden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung; er ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Die Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.
(4) Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen zu prüfen.
(5) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachter entsenden. Im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann der Prüfer, im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorbereiten, sowie einem Vertreter der zuständigen Apothekerkammer mit Einverständnis des Prüflings gestatten, bei den Prüfungen anwesend zu sein. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein.
(6) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings hat der Prüfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmter Protokollführer, der selbst Mitglied der Prüfungskommission sein kann, eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen. Hieraus müssen der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten zu ersehen sein. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mit.
(7) Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mit.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsvorschriften

(1) Die Landesprüfungsämter setzen die Termine für die schriftliche Prüfung einheitlich für den Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die mündlichen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine für die mündlichen Prüfungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgelegt.
(2) Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im Rahmen des nächsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungstermine durchgeführt. Der Termin für die Wiederholung einer mündlichen Fachprüfung oder eines mündlichen Prüfungsabschnitts wird vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt. Zur Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen Prüfung ist der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung liegt, vom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. § 13 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
(4) Bei der Organisation und Durchführung der einzelnen Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsvorschriften

(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.
(2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.
(4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.
(5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.
(6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich oder elektronisch mit.
(6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich oder elektronisch mit.

Vierter Abschnitt - Die Approbation

(1) Der Antrag auf Erteilung der einer Approbation als Apotheker ist an die nach § 12 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten, richten. in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
3.
ein Identitätsnachweis,
4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
7.
das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.
(1) Der Antrag auf Erteilung der einer Approbation als Apotheker ist an die nach § 12 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten, richten. in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
3.
ein Identitätsnachweis,
4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
7.
das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.
(2) Der Antrag Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann schriftlich die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der oder elektronisch gestellt werden. eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(2) Der Antrag Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann schriftlich die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der oder elektronisch gestellt werden. eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.

Vierter Abschnitt - Die Approbation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:
1.
ein kurz gefasster Lebenslauf,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
ein Führungszeugnis,
4.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
5.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des apothekerlichen Berufs ungeeignet ist und
6.
das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.
(2) Das Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der jeweils zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sind.

Vierter Abschnitt - Die Approbation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10b Absatz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung aufgrund einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,
4.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
5.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.
(2) Im Fall von § 10b Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung ist zusätzlich zu den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass die Ausbildungsnachweise den für diesen Staat im Anhang V 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen, beizufügen.

Vierter Abschnitt - Die Approbation

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10c Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,
4.
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
5.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
6.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.

Vierter Abschnitt - Die Approbation

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10b Absatz 5 oder § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,
4.
falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
5.
bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,
6.
zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundes-Apothekerordnung und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des ausstellenden Staats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im ausstellenden Staat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,
8.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
9.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.

Vierter Abschnitt - Die Approbation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation sind zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung
a)
durch ein Führungszeugnis und
b)
durch Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, und
2.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung durch
a)
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder,
b)
sofern sich der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland befindet, den Nachweis der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte vergleichbare Bescheinigung.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(3) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterlagen nach Absatz 1, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit verlangen.
(4) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des apothekerlichen Berufs, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des apothekerlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

Vierter Abschnitt - Die Approbation

(1) Über den Antrag auf Erteilung der Approbation ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. In den Fällen des § 10b Absatz 5 und des § 10c Absatz 3 Satz 1 der Bundesapothekerordnung verlängert sich die Frist um einen Monat.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt einem Antragsteller nach den §§ 10b, 10c oder 15 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Erlaubnis Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Die Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach Landesrecht § 11 Absatz 1, 1a oder 5 der Bundes-Apothekerordnung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.
(1) Die Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach Landesrecht § 11 Absatz 1, 1a oder 5 der Bundes-Apothekerordnung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2.
(2) Unter Der Antrag nach den §§ 22a, 22b, 22f Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der oder Pharmazeutischen Prüfung. 22g kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
(2) Unter Der Antrag nach den §§ 22a, 22b, 22f Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der oder Pharmazeutischen Prüfung. 22g kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
(3) Im Falle einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Falle der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 2 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.
(4) (weggefallen)
(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Erlaubnis Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Der Antrag auf Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung Bundes-Apothekerordnung, sind ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen ein Identitätsnachweis,
2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls der eine Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
4.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will,
5.
soweit vorhanden, den der Bescheid nach § 22e 4 Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5, 7,
6.
die folgenden Unterlagen: ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung
a)
durch ein amtliches inländisches Führungszeugnis, Führungszeugnis und
b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, hat oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht,
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
7.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung durch
a)
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung,
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gefordert wird, oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Bescheinigung, und
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
8.
soweit vorhanden, Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
Die Nachweise nach Satz 2 1 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung Bundes-Apothekerordnung, sind ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen ein Identitätsnachweis,
2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls der eine Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
4.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will,
5.
soweit vorhanden, den der Bescheid nach § 22e 4 Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5, 7,
6.
die folgenden Unterlagen: ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung
a)
durch ein amtliches inländisches Führungszeugnis, Führungszeugnis und
b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, hat oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht,
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
7.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung durch
a)
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung,
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gefordert wird, oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Bescheinigung, und
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
8.
soweit vorhanden, Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
Die Nachweise nach Satz 2 1 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität Echtheit durch die Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 23 Absatz 1 Satz 5.
(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität Echtheit durch die Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 23 Absatz 1 Satz 5.
(3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte pharmazeutische apothekerliche Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 22e 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5 7 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 10c 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
(3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte pharmazeutische apothekerliche Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 22e 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5 7 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 10c 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen.
(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Erlaubnis Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Der Antrag auf Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung Bundes-Apothekerordnung, ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 4 22a Absatz 6 1 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 1 bis 3 und 3 5 bis 8 7 der Bundes-Apothekerordnung genannt sind, und
2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung Bundes-Apothekerordnung, ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 4 22a Absatz 6 1 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 1 bis 3 und 3 5 bis 8 7 der Bundes-Apothekerordnung genannt sind, und
2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
1.
die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 nach Maßgabe des § 10b der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a 11b der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder
2.
die nach Absatz 1 Satz 2 1 Nummer 2 angestrebte pharmazeutische apothekerliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt.
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
1.
die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 nach Maßgabe des § 10b der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a 11b der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder
2.
die nach Absatz 1 Satz 2 1 Nummer 2 angestrebte pharmazeutische apothekerliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt.
(3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundes-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller nicht unter die §§ 10b § 4 Absatz 1a oder 15 § 4 Absatz 1d der Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundes-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller nicht unter die §§ 10b § 4 Absatz 1a oder 15 § 4 Absatz 1d der Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, 3 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, 3 und Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Erlaubnis Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Die Eignungsprüfung nach § 4 10b Absatz 8 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach gemäß § 22e 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er in diesen Fächern über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
(1) Die Eignungsprüfung nach § 4 10b Absatz 8 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach gemäß § 22e 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er in diesen Fächern über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
(3) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach nach§ 22e § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung ablegen können. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.
(3) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach nach§ 22e § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung ablegen können. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.
(4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.
(5) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern jeweils als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
(6) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Erlaubnis Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat und das von der nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes festgelegt wird. In der Prüfung Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten, Fähigkeiten auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekerberufs Apothekers erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Kenntnis über Arzneimittel, deren Wirkweise einschließlich Neben- und Wechselwirkungen und die Anwendung dieser Kenntnisse in der apothekerlichen Beratung von Patienten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Rahmen einer professionellen und adressatengerechten Kommunikation.
(1) Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat und das von der nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes festgelegt wird. In der Prüfung Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten, Fähigkeiten auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekerberufs Apothekers erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Kenntnis über Arzneimittel, deren Wirkweise einschließlich Neben- und Wechselwirkungen und die Anwendung dieser Kenntnisse in der apothekerlichen Beratung von Patienten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Rahmen einer professionellen und adressatengerechten Kommunikation.
(2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Sie Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Es können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
(2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Sie Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Es können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
(3) Die Länder können zur Durchführung Kenntnisprüfung bezieht sich insbesondere auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Inhalt der Kenntnisprüfung ist außerdem Prüfungen die regulären Prüfungstermine der in Anlage 14 festgelegte Prüfungsstoff, aus staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung jeweils mindestens vier Fächer zur zu prüfen sind. Kenntnisprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.
(3) Die Länder können zur Durchführung Kenntnisprüfung bezieht sich insbesondere auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Inhalt der Kenntnisprüfung ist außerdem Prüfungen die regulären Prüfungstermine der in Anlage 14 festgelegte Prüfungsstoff, aus staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung jeweils mindestens vier Fächer zur zu prüfen sind. Kenntnisprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.
(4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten, im Fall von § 10c Absatz 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung nach Antragstellung oder im Fall von § 10c Absatz 3 Satz 4 der Bundes-Apothekerordnung nach der Entscheidung nach § 22e, ablegen können. Die zuständigen zuständige Behörde des Landes bestellt. stellt Die Prüfungskommission besteht aus dem Antragsteller Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Ladung weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Prüfungstermin zu. Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 13 gilt 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.
(4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten, im Fall von § 10c Absatz 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung nach Antragstellung oder im Fall von § 10c Absatz 3 Satz 4 der Bundes-Apothekerordnung nach der Entscheidung nach § 22e, ablegen können. Die zuständigen zuständige Behörde des Landes bestellt. stellt Die Prüfungskommission besteht aus dem Antragsteller Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Ladung weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Prüfungstermin zu. Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 13 gilt 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.
(5) Die Kenntnisprüfung Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern; es ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes bestellt die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung und legt den Prüfungsvorsitz fest. Als Prüfer und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. sind, bestellt. Stattdessen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. § 11 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 gilt Satz 4 bis 6, Absatz 5 Satz 1 sowie § 14 gelten entsprechend.
(5) Die Kenntnisprüfung Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern; es ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes bestellt die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung und legt den Prüfungsvorsitz fest. Als Prüfer und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. sind, bestellt. Stattdessen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. § 11 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 gilt Satz 4 bis 6, Absatz 5 Satz 1 sowie § 14 gelten entsprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das dass Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die Leistung trotz ihrer Mängel hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach noch den Anforderungen genügt. § 12 11 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend. 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das dass Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die Leistung trotz ihrer Mängel hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach noch den Anforderungen genügt. § 12 11 Absatz 3 Satz 7 gilt entsprechend. 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
(7) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen drei Prüfern zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Satz 1. Die Mitteilungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Fünfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Erlaubnis Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Stellt die zuständige Behörde hinsichtlich Der Bescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung enthält folgende Angaben: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie dem Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Apothekerberufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung erworben hat.
(1) Stellt die zuständige Behörde hinsichtlich Der Bescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung enthält folgende Angaben: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie dem Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Apothekerberufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung erworben hat.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von dem Antragsteller vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Apothekerberufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und
5.
die erforderliche Anpassungsmaßnahme nach den §§ 22c oder 22d.
(3) Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.

Fünfter Abschnitt - Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die in § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Unterlagen,
2.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
3.
eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,
4.
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
5.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass der Antragsteller eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung im Studienland bestanden hat und
6.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung absolvierte apothekerliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
(2) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen. § 22a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 20 zu dieser Verordnung ausgestellt.

Fünfter Abschnitt - Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den apothekerlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
5.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
6.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung
a)
durch ein Führungszeugnis und
b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Herkunftsstaats oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht und
7.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bundes-Apothekerordnung
a)
durch eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufsausübung ungeeignet ist,
b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, durch einen entsprechenden Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung.
Die in Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein. Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 11a Absatz 1 oder 2 der Bundes-Apothekerordnung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.
(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im apothekerlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und dessen gesundheitliche Eignung.
(4) Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 11a der Bundes-Apothekerordnung ist das Muster nach Anlage 21 zu verwenden.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Personen, Auf die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem vierten und fünften Abschnitt einzureichenden Unterlagen finden die Bestimmungen 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Absätze 2 bis 5 Anwendung. nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.
(1) Personen, Auf die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem vierten und fünften Abschnitt einzureichenden Unterlagen finden die Bestimmungen 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Absätze 2 bis 5 Anwendung. nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.
(2) Personen, Die einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die das Studium nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und Antragsteller Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine einer angemessenen Frist Übersetzungen vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten der oder bis beeidigten Übersetzer erstellen zum zu lassen. 30. September 2001 geltenden Fassung ab.
(2) Personen, Die einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die das Studium nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und Antragsteller Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine einer angemessenen Frist Übersetzungen vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten der oder bis beeidigten Übersetzer erstellen zum zu lassen. 30. September 2001 geltenden Fassung ab.
(3) Personen, Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine andere Form für die das Studium vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 2 Satz 3, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen. vor dem 1. Juli 2007 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.
(3) Personen, Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine andere Form für die das Studium vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 2 Satz 3, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen. vor dem 1. Juli 2007 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.
(4) Bei Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der Zulassung im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zum zu Ersten sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 10b Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung oder Zweiten Abschnitt zur Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung sind Voraussetzungen nach § 10b Absatz 5 bis 7, § 10c Absatz 1 oder § 11a der Bundes-Apothekerordnung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich auch direkt an die vorgeschriebenen Nachweise zuständige Stelle des Staats, in dem § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 und Abs. 4 Nr. 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und die Berufsqualifikation erworben worden ist, wenden. Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.
(4) Bei Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der Zulassung im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zum zu Ersten sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 10b Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung oder Zweiten Abschnitt zur Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung sind Voraussetzungen nach § 10b Absatz 5 bis 7, § 10c Absatz 1 oder § 11a der Bundes-Apothekerordnung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich auch direkt an die vorgeschriebenen Nachweise zuständige Stelle des Staats, in dem § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 6 und Abs. 4 Nr. 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und die Berufsqualifikation erworben worden ist, wenden. Nachweise in § 6 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Nr. 3 dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.
(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Prüfung, Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die nach zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Vorschriften Abschriften dieser Verordnung in oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann sich im Fall von begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung abgelegt wurde, werden im Ersten Abschnitt der Unterlagen auch an die zuständige Stelle des Ausbildungs- Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der oder Anerkennungsstaats wenden Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2006 und im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften abgelegt; danach gilt diese auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für solche Wiederholungsprüfungen.
(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Prüfung, Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die nach zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Vorschriften Abschriften dieser Verordnung in oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann sich im Fall von begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung abgelegt wurde, werden im Ersten Abschnitt der Unterlagen auch an die zuständige Stelle des Ausbildungs- Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der oder Anerkennungsstaats wenden Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2006 und im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften abgelegt; danach gilt diese auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen. Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für solche Wiederholungsprüfungen.
(6) Das Landesprüfungsamt kann für eine vor dem 1. Januar 2011 stattfindende Prüfung des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestellen.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(weggefallen) (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an
1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
(weggefallen) (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an
1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
3.
Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für die Prüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
(3) Im Fall einer Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 ist bei der Bildung der Note des betreffenden Prüfungsabschnitts die Note der anerkannten Prüfung zu verwenden. Im Fall der Anerkennung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 werden eine Note des Prüfungsabschnitts sowie eine Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung nicht gebildet. Die Anrechnung von Prüfungen ist gegebenenfalls auf den Zeugnissen der Prüfungsabschnitte und dem Zeugnis der Pharmazeutischen Prüfung gemäß den Anlagen 10 und 11 zu vermerken.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 1 und 2 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, wenn
1.
der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erfolgreich abgelegt hat,
2.
der Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die pharmazeutische Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und
3.
der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(5) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Die Anträge nach den Absätzen 1, 2 und 4 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Pharmazie eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Pharmaziestudium bei einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich nach den Sätzen 3 und 4 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller geboren ist, zuständig. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Hessen zuständig.
(6) Dem Antrag nach Absatz 4 sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abschließende Prüfung,
3.
eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 4 Nummer 2 geforderten besonderen Gründe hervorgehen und
4.
ein Nachweis, der der zuständigen Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, dass der Antragsteller über die zur Fortführung der pharmazeutischen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 3 eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4 erforderlich sind. § 23 Absatz 2, 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am (1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 1989 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in Kraft. der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.
Diese Verordnung tritt am (1) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 1989 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in Kraft. der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab. Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fort.
(2) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.
(3) Personen, die das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2007 stattfindende Prüfung stellen, legen diesen Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung ab.
(4) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind die vorgeschriebenen Nachweise in § 6 Absatz 3 Nummer 5 und 6 und Absatz 4 Nummer 3 und 4 dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung und die Nachweise in § 6 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Nummer 3 dieser Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung als gleichwertig anzusehen.
(5) Wiederholungsprüfungen nach nicht bestandener Prüfung, die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2001 geltenden Fassung abgelegt wurde, werden im Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2005, im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 31. Dezember 2006 und im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 30. Juni 2008 nach diesen Vorschriften abgelegt; danach gilt diese Verordnung in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung auch für solche Wiederholungsprüfungen.
(6) Das Landesprüfungsamt kann für eine vor dem 1. Januar 2011 stattfindende Prüfung des in § 18 Absatz 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der Prüfungskommission für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestellen.
(7) Die Approbationsordnung für Apotheker in der am 31. Oktober 2026 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Personen, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einen Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker oder einer Erlaubnis gestellt haben.
(8) Bei der Zulassung zum Ersten oder Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den bis zum 31. Oktober 2026 besuchten Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 angeführten Stoffgebieten D, E und I in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung zum Zwecke des Nachweises nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Nummer 3 anerkannt.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1716 - 1718
Eine Verschiebung von Unterrichtsstunden zwischen einzelnen Stoffgebieten im Umfang bis zu 42 Unterrichtsstunden je Gebiet ist möglich. Der Gesamtumfang an praktischen Übungen und Seminaren einschließlich von Vorlesungen mit Übungen oder mit Seminaren darf jeweils dadurch nicht berührt werden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zusätzlich zu den für die Stoffgebiete A bis I angegebenen Bescheinigungen insgesamt bis zu vier weitere Bescheinigungen verlangen.
In den praktischen Übungen sind jeweils 20 Prozent praktikumbegleitende Seminare enthalten.
Stoffgebiet A
Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Chemie für Pharmazeuten
Stereochemie
Chemische Nomenklatur
Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe
Toxikologie der Hilfsstoffe und Schadstoffe
Gesamtumfang: 462 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 336 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 56 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet B
Pharmazeutische Analytik
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
Einführung in die instrumentelle Analytik
Instrumentelle Analytik
Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 308 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet C
Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Physik für Pharmazeuten
Grundlagen der Physikalischen Chemie
Physikalische Übungen für Pharmazeuten
Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten
Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten
Grundlagen der Arzneiformenlehre
Arzneiformenlehre
Pharmazeutische und medizinische Terminologie
Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie
Gesamtumfang: 280 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 140 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 14 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet D
Grundlagen der Biologie und Humanbiologie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Allgemeine Biologie für Pharmazeuten
Systematische Einteilung und Physiologie der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen
Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)
Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen
Mikrobiologie
Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)
Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie
Grundlagen der Anatomie und Physiologie
Kursus Grundlagen der Physiologie Genetik
Grundlagen Kursus der Biochemie Physiologie
Grundlagen der Ernährungslehre Biochemie
Grundlagen der Ernährungslehre Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Vier Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Vier Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet D
Grundlagen der Biologie und Humanbiologie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Allgemeine Biologie für Pharmazeuten
Systematische Einteilung und Physiologie der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen
Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)
Arzneipflanzen-Exkursionen, Bestimmungsübungen
Mikrobiologie
Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)
Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie
Grundlagen der Anatomie und Physiologie
Kursus Grundlagen der Physiologie Genetik
Grundlagen Kursus der Biochemie Physiologie
Grundlagen der Ernährungslehre Biochemie
Grundlagen der Ernährungslehre Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Vier Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme Gesamtumfang: 392 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 210 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Vier Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet E
Biochemie und Pathobiochemie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Biochemie und Molekularbiologie
Grundlagen der Klinischen Chemie und der Pathobiochemie
Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie
Pathophysiologie/Pathobiochemie Pathologie, einschließlich Pathophysiologie und Pathobiochemie
Gesamtumfang: 196 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 98 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet E
Biochemie und Pathobiochemie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Biochemie und Molekularbiologie
Grundlagen der Klinischen Chemie und der Pathobiochemie
Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie
Pathophysiologie/Pathobiochemie Pathologie, einschließlich Pathophysiologie und Pathobiochemie
Gesamtumfang: 196 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 98 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet F
Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten
Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
Biopharmazie einschließlich arzneiformenbezogener Pharmakokinetik
Gesamtumfang: 364 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 196 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren
Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet G
Biogene Arzneistoffe
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische Biologie; Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, Biotechnologie
Biogene Arzneimittel (Phytopharmaka, Antibiotika, gentechnisch hergestellte Arzneimittel)
Pharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen)
Immunologie, Impfstoffe und Sera
Gesamtumfang: 238 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 84 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 42 Unterrichtsstunden Seminaren
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet H
Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)
Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und -sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte
Gesamtumfang: 420 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 280 Unterrichtsstunden praktischen Übungen
Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet I
Pharmakologie und Klinische Pharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmakologie und Toxikologie
Klinische Pharmazie
Krankheitslehre
Pharmakotherapie
Pharmakogenomik Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie
Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker Gesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 98 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche Gesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und regelmäßige Teilnahme 98 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet I
Pharmakologie und Klinische Pharmazie
Vorlesungen, Seminare und praktische Übungen mit Veranstaltungen zu:
Pharmakologie und Toxikologie
Klinische Pharmazie
Krankheitslehre
Pharmakotherapie
Pharmakogenomik Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs
Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie
Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker Gesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und 98 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche Gesamtumfang: 406 Unterrichtsstunden mit einem Anteil von 112 Unterrichtsstunden praktischen Übungen und regelmäßige Teilnahme 98 Unterrichtsstunden Seminaren
Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme
Stoffgebiet K
Wahlpflichtfach
Seminare und praktische Übungen in einem zu den pharmazeutischen Wissenschaften gehörenden Wahlpflichtfach
Gesamtumfang: 112 Unterrichtsstunden
Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme; Seminarveranstaltungen im Block K finden in Form von Hauptseminaren statt.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1719)

über die Teilnahme an der Veranstaltung .............................
des Stoffgebietes .............................................
Der/Die Studierende der Pharmazie .............................................
hat im ................................ vom ...................................
bis ................................... an der oben genannten Veranstaltung
regelmäßig und erfolgreich teilgenommen.

Siegel .........., den .......................

.......................................
(Unterschrift des verantwortlichen
Professors/Dozenten)

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1719)

über die Teilnahme an der Veranstaltung .............................
des Wahlpflichtfaches .........................................
Der/Die Studierende der Pharmazie .............................................
hat im ................................ vom ...................................
bis ................................... an der oben genannten Veranstaltung
regelmäßig und erfolgreich teilgenommen.

Siegel .........., den .......................

.......................................
(Unterschrift des verantwortlichen
Professors/Dozenten)

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(weggefallen)

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1500)
(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 29)
Herr/Frau........................... ist in der Zeit vom ...............
bis ..................... nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker
praktisch ausgebildet worden.
Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet und die in § 4 Abs. 2
angeführten Tätigkeiten ausgeführt. Die Ausbildung
ist vom ................................................................
bis ......................... unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*)

................, den ...............
Siegel oder Stempel

.....................................
(Name der Ausbildungsstätte)


.....................................
(Unterschrift des für die Ausbildung
Verantwortlichen)

----------
*) Nichtzutreffendes streichen.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1500)
(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 29)
Herr/Frau........................... ist in der Zeit vom ...............
bis ..................... nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker
praktisch ausgebildet worden.
Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet und die in § 4 Abs. 2
angeführten Tätigkeiten ausgeführt. Die Ausbildung
ist vom ................................................................
bis ......................... unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*)

................, den ...............
Siegel oder Stempel

.....................................
(Name der Ausbildungsstätte)


.....................................
(Unterschrift des für die Ausbildung
Verantwortlichen)

----------
*) Nichtzutreffendes streichen.
Herrn/Frau .............................................................  ist in der Zeit vom ...................................................................
bis  ...................................................................  nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker praktisch ausgebildet worden.
Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet und die in § 4 Absatz 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt. Die Ausbildung
ist vom  ................................................................... 
bis  ................................................................... unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*
Zusätzlich liegen Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus wichtigem Grund vor (durch den/die Studierende/n der Pharmazie gegenüber dem LPA nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen)
von:  ...................................................................  bis:  ...................................................................
  
   ............................................, den  ...................................................................
 ........................................................................................................................
(Name der Ausbildungsstätte)

Siegel oder Stempel
...........................................................................................................................
(Unterschrift des für die Ausbildung Verantwortlichen)
*
Nicht Zutreffendes streichen.
*
Nicht Zutreffendes streichen.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1500;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Herr/Frau ..............................................................
hat an den vom ....................... bis zum .........................
durchgeführten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen in ..............
teilgenommen.

................, den ...............
Siegel/Stempel

.....................................
(Unterschrift)

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1501)

Herr/Frau ..............................................................
ist in der Zeit vom ..................... bis ..........................
nach § 3 der Approbationsordnung für Apotheker in der unten bezeichneten
Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen.

Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet. Die Ausbildung ist
vom ....................................................................
bis ......................... unterbrochen/nicht unterbrochen worden. *)

................................... ..............., den .............
(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)


...................................
(Unterschrift des verantwortlichen
Apothekers)

--------
*) Nichtzutreffendes streichen.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 30 – 31)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1720
(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 30 – 31)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1720
Grundprinzipien der Rezeptur I. Pharmazeutische Praxis einschließlich pharmazeutischer Versorgung und Sozialpharmazie Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfahren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Fertigarzneimitteln;
Planung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren sowie Probleme der Lagerhaltung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, durch Transport und Lagerung;
Beschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte einschließlich Sicherheitsaspekten;
Information und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere über die sachgemäße Aufbewahrung, Anwendung, Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;
Kommunikationstechniken für den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Angehörigen, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;
Aspekte der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle;
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; besondere Therapierichtungen; Grenzen der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; Pharmazeutische Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;
Blut und Blutprodukte;
Krankenhaushygiene;
Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Vergleichende Beurteilung von Produkten für die Säuglings- und Kinderernährung; vergleichende Beurteilung von Ernährungsmaßnahmen einschließlich diätetischer Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; vergleichende Beurteilung von Produkten zur enteralen und parenteralen Ernährung;
Vergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenständen zur Körperpflege, von apothekenüblichen Medizinprodukten sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
Besonderheiten der Tierarzneimittel;
Spezielle Aspekte der Gesundheitsförderung;
Unfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschließlich des sachgerechten Umgangs mit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioaktiven Diagnostika; allgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergiftungen (Erste Hilfe);
Betriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufmännischen Rechnungswesens;
Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Apothekers;
Allgemeine Rechtskunde, Berufsrecht; Rechtsvorschriften für den Apothekenbetrieb, den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, diätetischen Lebensmitteln, Produkten zur Körperpflege, Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln; Heilmittelwerberecht;
Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;
Pharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;
Einführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen.
Grundprinzipien der Rezeptur I. Pharmazeutische Praxis einschließlich pharmazeutischer Versorgung und Sozialpharmazie Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfahren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Fertigarzneimitteln;
Planung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren sowie Probleme der Lagerhaltung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, durch Transport und Lagerung;
Beschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte einschließlich Sicherheitsaspekten;
Information und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere über die sachgemäße Aufbewahrung, Anwendung, Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;
Kommunikationstechniken für den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Angehörigen, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe;
Aspekte der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle;
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; besondere Therapierichtungen; Grenzen der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; Pharmazeutische Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;
Blut und Blutprodukte;
Krankenhaushygiene;
Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Vergleichende Beurteilung von Produkten für die Säuglings- und Kinderernährung; vergleichende Beurteilung von Ernährungsmaßnahmen einschließlich diätetischer Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; vergleichende Beurteilung von Produkten zur enteralen und parenteralen Ernährung;
Vergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenständen zur Körperpflege, von apothekenüblichen Medizinprodukten sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
Besonderheiten der Tierarzneimittel;
Spezielle Aspekte der Gesundheitsförderung;
Unfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschließlich des sachgerechten Umgangs mit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioaktiven Diagnostika; allgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergiftungen (Erste Hilfe);
Betriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufmännischen Rechnungswesens;
Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Apothekers;
Allgemeine Rechtskunde, Berufsrecht; Rechtsvorschriften für den Apothekenbetrieb, den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, diätetischen Lebensmitteln, Produkten zur Körperpflege, Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln; Heilmittelwerberecht;
Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;
Pharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;
Einführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen.
Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur einschließlich der Beurteilung von Herstellungsvorschriften und -verfahren; Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Fertigarzneimitteln;
Planung, Überwachung und Disposition des Wareneinkaufs; technische Verfahren sowie Probleme der Lagerhaltung; Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, durch Transport und Lagerung;
Beschaffung, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte einschließlich Sicherheitsaspekten;
Information und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere über die sachgemäße Aufbewahrung, Anwendung, Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen sowie die Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;
Kommunikationstechniken für den Umgang mit Gesunden, Patienten und deren Angehörigen;
Zusammenarbeit mit Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, berufsübergreifende Praxis und Kommunikation;
Relevante Informationstechnologien und digitale Technologien und ihre Anwendung;
Aspekte der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle;
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelauswahl in der Selbstmedikation; besondere Therapierichtungen; Grenzen der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; Pharmazeutische Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;
Blut und Blutprodukte;
Krankenhaushygiene;
Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Vergleichende Beurteilung von Produkten für die Säuglings- und Kinderernährung; vergleichende Beurteilung von Ernährungsmaßnahmen einschließlich diätetischer Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel; vergleichende Beurteilung von Produkten zur enteralen und parenteralen Ernährung;
Vergleichende Beurteilung von Produkten und Gegenständen zur Körperpflege, von apothekenüblichen Medizinprodukten sowie von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;
Besonderheiten der Tierarzneimittel;
Aspekte der öffentlichen Gesundheit einschließlich Epidemiologie und Gesundheitsförderung;
Unfallverhütung in der Apotheke und in pharmazeutischen Betrieben einschließlich des sachgerechten Umgangs mit Gefahrstoffen, Zytostatika, Radiopharmaka und radioaktiven Diagnostika; allgemeine Maßnahmen bei Unfällen und Vergiftungen (Erste Hilfe);
Betriebswirtschaft für Apotheker unter Berücksichtigung des Handelsrechts, des Steuerrechts und des kaufmännischen Rechnungswesens;
Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Apothekers.
II. Rechtskunde
Allgemeine Rechtskunde, Berufsrecht; Rechtsvorschriften für den Apothekenbetrieb, den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten, diätetischen Lebensmitteln, Produkten zur Körperpflege, Gefahrstoffen und Pflanzenschutzmitteln; Heilmittelwerberecht;
Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;
Pharmazeutische Organisationen und Einrichtungen;
Einführung in die Sozialgesetzgebung und das Sozialversicherungswesen.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1503;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Herr/Frau ............................, geboren am .....................
in ................, ist am ............ in ............ geprüft worden.
Gegenstand der Prüfung .................................................
........................................................................

Bemerkungen ++)
........................................................................
........................................................................
Er/Sie hat die mündliche Prüfung mit der Note ....................
bestanden/nicht bestanden. *)

................................. ................., den..............

................................. ....................................
(Unterschrift des Vorsitzenden der
................................. Prüfungskommission +++))

(Unterschrift(en) des/der
Prüfer(s) *))


................................. ....................................
(Unterschrift des Beisitzers) (Unterschrift des Protokollführers)

--------
*)
Nichtzutreffendes streichen.
++)
Hier ist auch zu vermerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich handelt oder gegebenenfalls, aus welchen Gründen die Prüfung nicht bestanden worden ist.
+++)
Dies gilt für den Dritten Prüfungsabschnitt und für den Fall, daß der Vorsitzende an einer Prüfung des Zweiten Prüfungsabschnittes teilnimmt.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1504)

Ausstellende Behörde
in ................................

Zeugnis
über den Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung

Herr/Frau..........................., geboren am .......................
in ..................., hat am ................. in ................ den
Ersten/Zweiten/Dritten *) Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach
der Approbationsordnung für Apotheker mit der Note .....................
(..............) bestanden.
Zahlenwert


..................., den ............
Siegel
der ausstellenden Behörde

.....................................
(Unterschrift)


--------
*) Nichtzutreffendes streichen.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1504)

Ausstellende Behörde
in .................................

Zeugnis
über die Pharmazeutische Prüfung

Herr/Frau .........................., geboren am .......................
in ...................., hat

die Pharmazeutische Prüfung

mit der Gesamtnote ............... (..............) bestanden.
Zahlenwert


..................., den ............
Siegel
der ausstellenden Behörde

.....................................
(Unterschrift)

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1721

I. Allgemeine, anorganische und organische Chemie 100 Fragen
II. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie 100 Fragen
III. Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre 80 Fragen
IV. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik 80 Fragen

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1721
I.
Allgemeine, anorganische und organische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze der Chemie; Atombau und Periodensystem der Elemente; chemische Bindung, zwischenmolekulare Bindungskräfte, Lösungen und heterogene Systeme; Thermodynamik chemischer Reaktionen sowie Reaktionskinetik; chemisches Gleichgewicht; Säure/Base- und Redox-Systeme; Stöchiometrie chemischer Reaktionen;
Vorkommen, Gewinnung, Eigenschaften und Reaktivität von Elementen des Periodensystems und ihrer Verbindungen sowie deren Herstellung; allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe; Summenformeln und Geometrie wichtiger Verbindungen; Nomenklatur;
Bindungsarten und ihre theoretischen Grundlagen; Reaktionsgleichungen und -mechanismen; Grundlagen der Stereochemie; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen sowie ihre Herstellung und Eigenschaften; Summen-, Struktur- und Stereoformeln; Eigenschaften und Reaktivität von Synthetika und Naturstoffen; chemische Grundlagen von synthetischen Polymeren und Biopolymeren; Nomenklatur.
II.
Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
Grundlagen der Zytologie und Histologie; Grundprinzipien und molekulare Grundlagen des Stoffwechsels und der Genetik; Merkmale, systematische Einteilung und Physiologie von Pflanzen und Mikroorganismen unter besonderer Berücksichtigung pharmazeutisch und medizinisch wichtiger Organismen; Vieren;
Grundlagen der Anatomie und Morphologie von Pflanzen; ökologische Grundbegriffe; drogenkundliche und mikrobiologische Grundbegriffe und Techniken; wichtige Arznei- und Giftpflanzen; Stammpflanzen gebräuchlicher Drogen;
Makroskopischer und mikroskopischer Aufbau des menschlichen Körpers, seine Organe und Gewebe; Funktion von Organen und Organsystemen unter Einschluss von Regulationsmechanismen und zellbiologischen Aspekten; Grundzüge des Immunsystems; Fortpflanzungsorgane und deren Funktion, Schwangerschaft; Zusammensetzung und Umfang normaler Ernährung.
III.
Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre
Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik fester Körper, Flüssigkeiten und Gase; Aggregatzustände und deren Änderungen; Phasensysteme; Grenzflächenerscheinungen; Grundlagen der Thermodynamik und -kinetik; Kinetik der Diffusion und Verteilung; Grundlagen der Elektrizitätslehre einschließlich Elektrochemie; Grundlagen der Optik, Schwingungs- und Wellenlehre; Aufbau und Eigenschaften der Atome und Moleküle; Grundlagen der Radioaktivität und Isotopenanwendung; physikalische Grundlagen von Messverfahren jeweils unter Berücksichtigung der Belange der Pharmazie;
Allgemeine Anforderungen an die Herstellung von Arzneimitteln; Grundoperationen; Rezepturarzneimittel; homöopathische Zubereitungen.
IV.
Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
Die in der pharmazeutischen Analytik gebräuchlichen, grundlegenden Methoden; Grundlage, Arbeitsweisen und Anwendung klassischer qualitativer und quantitativer Verfahren zur Analyse von Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Schadstoffen (Kationen, Anionen und Neutralstoffen) einschließlich der Arzneibuch-Methoden; Analytik funktioneller Gruppen organischer Verbindungen;
Instrumentelle pharmazeutische Analysenverfahren einschließlich spurenanalytischer Verfahren: Grundlagen, Arbeitsweisen und Anwendungen elektrochemischer, thermoanalytischer, radiochemischer, chromatographischer, optischer und spektroskopischer Verfahren zur qualitativen (Identifizierung und Strukturaufklärung) und quantitativen Analyse; Validierung von Analysenverfahren; Qualitätssicherung.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1722 - 1723
I.
Pharmazeutische/Medizinische Chemie
Struktur, Stereochemie, gebräuchliche Darstellung oder Gewinnung, Entwicklung (insbesondere rationale Arzneistoffentwicklung), Eigenschaften, Stabilität und Analytik (Identität, Reinheit, Gehalt) von synthetischen, partial-synthetischen und natürlichen Wirkstoffen, Suchtstoffen, Arzneistoffen, Hilfsstoffen und Schadstoffen sowie Bioziden und sonstigen Xenobiotika; Radiopharmaka, Synthese und Qualitätskontrolle sterisch einheitlicher optisch aktiver Arzneistoffe; Bioreaktivität und Biotransformation der Wirkstoffe und Xenobiotika;
Qualitative und quantitative Beziehungen zwischen Struktur und pharmakokinetischen sowie pharmakodynamischen Eigenschaften der Wirkstoffe einschließlich stereochemischer Einflüsse;
Chemische, physikalisch-chemische, physikalische, radiochemische und biochemische Methoden der Arzneibücher und der entsprechenden harmonisierten Normen für Medizinprodukte, Struktur und Funktion wichtiger Reagenzien; andere physikalische, physikalisch-chemische, chemische, radiochemische und biochemische Methoden zur Untersuchung von Stoffen, die bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden; Anwendung und Validierung von Verfahren zur Qualitätskontrolle der Wirkstoffe und Hilfsstoffe; Qualitätssicherungsmaßnahmen im analytischen Labor;
Chemische Toxikologie und Umgang mit Gefahrstoffen und anderen Wirkstoffen; Umweltanalytik (Wasser, Boden, Luft); Grundlagen der Biochemie (einschließlich pharmazeutisch-chemischer Aspekte der Gen- und Biotechnologie) sowie der physiologischen, klinischen und ökologischen Chemie; Methoden zur Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Interpretation der Ergebnisse; Arzneimittel- und Metabolitenanalytik, auch in biologischen Materialien; pharmazeutisch-chemische Aspekte von Sera, Impfstoffen und der Immunologie;
Pharmazeutisch-chemische Untersuchungen von Fertigarzneimitteln, wie Auftrennung und Isolierung von Wirk- und Hilfsstoffen sowie deren Analyse; pharmazeutisch-chemische Aspekte der Haupt-, Neben- und Wechselwirkungen und Inkompatibilitäten von Fertigarzneimitteln; Nomenklatur und Terminologie der Wirk- und Hilfsstoffe, einschließlich stereochemischer Aspekte;
II.
Pharmazeutische Biologie
Gebräuchliche Arzneipflanzen, Drogen und Phytopharmaka; deren Gewinnung, Inhaltsstoffe, Wirkung, therapeutische Anwendung sowie deren pharmazeutische und klinische Beurteilung; Erkennung, Reinheits- und Qualitätsprüfung von Drogen; analytische Verfahren zur Untersuchung und Standardisierung von pflanzlichen Ausgangsstoffen und Fertigpräparaten; Isolierungsverfahren von Naturstoffen;
Gebräuchliche Antibiotika und biogene Zytostatika; deren Gewinnung, Wirkmechanismen und therapeutische Anwendung; Mechanismen der Resistenzentwicklung;
Grundprinzipien der Biosynthese von pflanzlichen und mikrobiellen Naturstoffen;
Biochemie und Klinische Chemie; Grundlagen der Immunologie; Einsatz immunologischer und enzymatischer Methoden in Analytik und Diagnostik;
Herstellung, Prüfung und Anwendung von Impfstoffen, Immunglobulinen und Immunsera; Blutprodukte;
Molekularbiologische Arbeitstechniken, gentechnologische Verfahren zur Gewinnung von Arzneistoffen; Gentherapeutika;
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.
III.
Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie
Entwicklung, Herstellung, Eigenschaften, Prüfung und biopharmazeutische Beurteilung von Arzneiformen; moderne Arzneistoffabgabesysteme; gewebe- und organspezifische Applikationsformen, Besonderheiten von Arzneimitteln mit bio- und gentechnisch hergestellten Arzneistoffen und von Zytostatikazubereitungen; Aufbauprinzip, Zusammensetzung, Handhabung und Gebrauchseigenschaften von Fertigarzneimitteln; spezielle Dosiersysteme;
Anforderungen der Arzneibücher an Arzneizubereitungen; Arzneiformen des Homöopathischen Arzneibuchs;
Eigenschaften, Prüfung und Beurteilung der zur Herstellung von Arzneimitteln notwendigen Grund- und Hilfsstoffe sowie gebräuchlicher Wirkstoffe und Packmittel;
Pharmazeutisch-technologische Grundoperationen, Verfahrenstechnik, Maschinen, Regelungstechnik;
Biopharmazie, Applikationswege und Resorptionsorte, pharmakokinetische Grundlagen für die Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln, Bioverfügbarkeit, Bioäquivalenzprüfung und -beurteilung, in-vitro/in-vivo Korrelation;
Qualitätssicherung bei Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln einschließlich statistischer Methoden; rechtliche Grundlagen der Qualitätssicherung, Validierung, Inprozess- und Endkontrollen;
Stabilität und Stabilisierung von Arzneimitteln; Inkompatibilitäten und Wechselwirkungen;
Blutersatzmittel sowie Blut und dessen Zubereitungen, Sera und Impfstoffe;
Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden.
IV.
Pharmakologie und Toxikologie
Makroskopische, mikroskopische, pathobiochemische sowie funktionelle Veränderungen an Organen und Organsystemen bei wichtigen Erkrankungen; Epidemiologie, Entstehung, Symptomatik, Verlauf, Prognose und Prävention von wichtigen Erkrankungen einschließlich solcher, die der Selbstmedikation zugänglich sind; Beurteilung von klinisch-chemischen Messergebnissen; Ernährungsmaßnahmen bei wichtigen Erkrankungen;
Wirkungen von Arzneimitteln, Wirkungsmechanismus, Metabolismus, Pharmakokinetik, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Kontraindikationen und Dosierung, Gefahren durch unsachgemäße Anwendung; allgemeine Pharmakotherapie wichtiger Erkrankungen einschließlich solcher, die der Selbstmedikation zugänglich sind; Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe; Methoden zur Ermittlung von pharmakologischen und toxikologischen Wirkungen; Klinische Prüfung; biometrische Methoden.
V.
Klinische Pharmazie
Spezielle Pharmakotherapie; Besonderheiten der Arzneimitteltherapie in Schwangerschaft und Stillzeit, Pädiatrie, Geriatrie, bei Patienten mit eingeschränkter Organfunktion, Multimorbidität; Bedeutung von Darreichungsform und -weg für die Therapie; Dialyseverfahren; Besonderheiten bestimmter Therapieregime, insbesondere für die antiinfektive Therapie, onkologische Therapie und Supportivtherapie, die antikoagulative Therapie, Immun- und Gentherapie; Therapie von Intensivpatienten; Kriterien zur Arzneimittelbewertung;
Arzneimittelanamnese; Nutzen-Risiko-Bewertung einer Arzneimitteltherapie; Beurteilung der klinischen Relevanz unerwünschter Wirkungen, Wechselwirkungen und Inkompatibilitäten, Beurteilung von Kombinationstherapien; Ursache der Variabilität im Erfolg einer Arzneitherapie; Therapieempfehlungen anhand konkreter Patientenfälle; Therapeutisches Drug Monitoring, Umgang mit Patientenakten; Medizinprodukte zur Applikation von Arzneimitteln und zur enteralen und parenteralen Ernährung;
Compliance/Non-Compliance; Grundlagen und Methoden der Pharmazeutischen Betreuung;
Bezug zwischen Pharmakodynamik und Pharmakokinetik; Populationspharmakokinetik; klinische Pharmakogenetik;
Mangelernährung, Energie- und Nährstoffbedarf; enterale und parenterale Ernährung;
Gesundheitsökonomie, Pharmakoepidemiologie und -ökonomie, Pharmakovigilanz, Methoden zur Bestimmung der Lebensqualität, ethische Aspekte.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1724
I.
Pharmazeutische Praxis
Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur; Inkompatibilitäten; Grundprinzipien der Entwicklung, Herstellung und Zulassung von Fertigarzneimitteln; Konformitätsbewertung von Medizinprodukten;
Möglichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln;
Beschaffung, Dokumentation, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte;
Information und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere über sachgemäße Aufbewahrung und Anwendung, Neben- und Wechselwirkungen; Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;
Aspekte der Qualitätssicherung;
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelberatung und -auswahl in der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; praktische Aspekte der pharmazeutischen Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;
Blut und Blutprodukte;
Krankenhaushygiene;
Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Produkte für die Säuglings- und Kinderernährung sowie für Ernährungsmaßnahmen bei Erkrankungen; Nahrungsergänzungsmittel; Produkte zur enteralen und parenteralen Ernährung;
Produkte und Gegenstände zur Körperpflege, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
Aspekte der öffentlichen Gesundheit, einschließlich Epidemiologie und Gesundheitsförderung;
Gesundheitsförderung;
Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Maßnahmen der Ersten Hilfe;
Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Apothekenbetriebs, insbesondere Buchführung, Jahresabschluss, Rentabilität, Rationalisierung, Steuern.
II.
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Überblick über die Abgrenzung folgender Rechtsgebiete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, bürgerliches Recht, Handelsrecht; Unterscheidung zwischen Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Satzung;
Berufsrecht für Apotheker; Ausbildung und Aufgaben der anderen Berufe in Apotheken, rechtliche Grundlagen; Kammergesetze einschließlich Berufsgerichtsbarkeit;
Apothekenrecht, insbesondere Gesetz über das Apothekenwesen und Apothekenbetriebsordnung; sonstige für den Apothekenbetrieb wichtige Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten; Grundzüge der Geschichte des Apothekenwesens;
Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbesondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz und Betäubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene Rechtsverordnungen; Medizinprodukterecht; Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes, insbesondere Feilbieten, Werbung und Preisgefüge;
Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit Gefahrstoffen;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;
Rechtliche Grundlagen für die betriebswirtschaftlichen Aspekte der Apothekenführung, Sozialversicherungsrecht.
I.
Pharmazeutische Praxis
Grundprinzipien der Rezeptur und Defektur; Inkompatibilitäten; Grundprinzipien der Entwicklung, Herstellung und Zulassung von Fertigarzneimitteln; Konformitätsbewertung von Medizinprodukten;
Möglichkeiten der Beeinflussung der Haltbarkeit von Arzneimitteln;
Beschaffung, Dokumentation, Auswertung, Bewertung und Weitergabe von Informationen über Arzneimittel und Medizinprodukte;
Information und Beratung von Patienten, Ärzten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe über Arzneimittel und Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden, insbesondere über sachgemäße Aufbewahrung und Anwendung, Neben- und Wechselwirkungen; Gefahren des Dauergebrauchs und Missbrauchs von Arzneimitteln;
Aspekte der Qualitätssicherung;
Angewandte Pharmakotherapie; Arzneimittelberatung und -auswahl in der Selbstmedikation; Interpretation ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verschreibungen sowie deren Terminologie; praktische Aspekte der pharmazeutischen Betreuung; apothekenübliche Dienstleistungen;
Blut und Blutprodukte;
Krankenhaushygiene;
Ökonomische Aspekte des Einsatzes von Arzneimitteln und Medizinprodukten;
Produkte für die Säuglings- und Kinderernährung sowie für Ernährungsmaßnahmen bei Erkrankungen; Nahrungsergänzungsmittel; Produkte zur enteralen und parenteralen Ernährung;
Produkte und Gegenstände zur Körperpflege, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
Aspekte der öffentlichen Gesundheit, einschließlich Epidemiologie und Gesundheitsförderung;
Gesundheitsförderung;
Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Maßnahmen der Ersten Hilfe;
Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Apothekenbetriebs, insbesondere Buchführung, Jahresabschluss, Rentabilität, Rationalisierung, Steuern.
II.
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
Überblick über die Abgrenzung folgender Rechtsgebiete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, bürgerliches Recht, Handelsrecht; Unterscheidung zwischen Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Satzung;
Berufsrecht für Apotheker; Ausbildung und Aufgaben der anderen Berufe in Apotheken, rechtliche Grundlagen; Kammergesetze einschließlich Berufsgerichtsbarkeit;
Apothekenrecht, insbesondere Gesetz über das Apothekenwesen und Apothekenbetriebsordnung; sonstige für den Apothekenbetrieb wichtige Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten; Grundzüge der Geschichte des Apothekenwesens;
Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht, insbesondere Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz und Betäubungsmittelgesetz sowie dazu erlassene Rechtsverordnungen; Medizinprodukterecht; Besonderheiten des nationalen und internationalen Arzneimittelmarktes, insbesondere Feilbieten, Werbung und Preisgefüge;
Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit Gefahrstoffen;
Aufgaben und Organisation der Gesundheitsverwaltung bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie auf internationaler Ebene;
Rechtliche Grundlagen für die betriebswirtschaftlichen Aspekte der Apothekenführung, Sozialversicherungsrecht.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1508)

Herrn/Frau ........................, geboren am ........................
in ........................................., wird auf Grund des § 4 der
Bundes-Apothekerordnung mit Wirkung vom heutigen Tage

die Approbation
als Apotheker/Apothekerin
erteilt.

..................., den ............
Siegel

.....................................
(Unterschrift)

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

( Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 31)
wird gemäß § 11 Absatz 1/1a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
Apothekerberufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs
Apothekerberufs in/an ................................................................................................................................................................................................................................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tätigkeit * als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als ................................................................................................................................................................................................................................................
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 11 Absatz 1/1a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
Apothekerberufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herrn/Frau ................................................................................................................................................................................................................................................ für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
geboren am ..............................................................................................................................................................................................................  in ......................................................................................................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 11 Absatz 1/1a*. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom ...................................................................  bis .....................................................................................................................................................................................................................  widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
................................................................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................................................Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . /bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................................................................................................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land ................................................................................................................................................................................................................................................
/in den Ländern ................................................................................................................................................................................................................................................ 
Siegel  



. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
/bundesweite Tätigkeit*


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
(Unterschrift)  
(Unterschrift) 
 geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............................................................., den ................................................................ in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ........................................................................................................................................ Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel  (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
( Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 31)
wird gemäß § 11 Absatz 1/1a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
Apothekerberufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs
Apothekerberufs in/an ................................................................................................................................................................................................................................................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tätigkeit * als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als ................................................................................................................................................................................................................................................
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 11 Absatz 1/1a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
Apothekerberufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Herrn/Frau ................................................................................................................................................................................................................................................ für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . widerruflich erteilt.
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
geboren am ..............................................................................................................................................................................................................  in ......................................................................................................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 11 Absatz 1/1a*. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom ...................................................................  bis .....................................................................................................................................................................................................................  widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
................................................................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................................................Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . /bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................................................................................................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land ................................................................................................................................................................................................................................................
/in den Ländern ................................................................................................................................................................................................................................................ 
Siegel  



. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
/bundesweite Tätigkeit*


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
(Unterschrift)  
(Unterschrift) 
 geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............................................................., den ................................................................ in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  ........................................................................................................................................ Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel  (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
* *
Nicht Zutreffendes streichen.
* *
Nicht Zutreffendes streichen.

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 22c Absatz 4 der Approbationsordnung für Apotheker:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Als weitere Mitglieder
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
(Unterschrift/en (Unterschriften des weiteren Mitglieds/der oder qualifizierte elektronische Signaturen der weiteren Mitglieder
der Prüfungskommission)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische
Signatur der/des Vorsitzenden
der Prüfungskommission)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 22c Absatz 4 der Approbationsordnung für Apotheker:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Als weitere Mitglieder
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
(Unterschrift/en (Unterschriften des weiteren Mitglieds/der oder qualifizierte elektronische Signaturen der weiteren Mitglieder
der Prüfungskommission)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische
Signatur der/des Vorsitzenden
der Prüfungskommission)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 22d Absatz 3 5 der Approbationsordnung für Apotheker:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Als weitere Mitglieder
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
(Unterschrift/en (Unterschriften des weiteren Mitglieds/der oder qualifizierte elektronische Signaturen der weiteren Mitglieder
der Prüfungskommission)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische
Signatur der/des Vorsitzenden
der Prüfungskommission)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 22d Absatz 3 5 der Approbationsordnung für Apotheker:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Als weitere Mitglieder
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
(Unterschrift/en (Unterschriften des weiteren Mitglieds/der oder qualifizierte elektronische Signaturen der weiteren Mitglieder
der Prüfungskommission)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische
Signatur der/des Vorsitzenden
der Prüfungskommission)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)

Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 32)
Herrn/Frau .............................................................................................................................................................................................................................................................. 
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am .............................................................................................................................................  in ..........................................................................................................
wird gemäß § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur Ausübung der apothekerlichen Tätigkeit, die zum Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung
in .............................................................................................................................................................................................................................................................. erforderlich ist,
für die Zeit vom ....................................................................................................................................   bis ......................................................................................... widerruflich erteilt.
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Apothekerinnen und Apothekern, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Tätigkeit darf nur in/an ..............................................................................................................................................................................................................................................................  verrichtet werden.
Nebenbestimmungen:
..............................................................................................................................................................................................................................................................
Ort, Datum ....................................................................................  , .......................................................................................................................................................................................
 
 .........................................................................................................................................................................................................
Siegel(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)

Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 32)
Herrn/Frau .............................................................................................................................................................................................................................................................
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am  ..............................................................................................................  in  ..............................................................................................................
wird gemäß § 11a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt.
Die zulässige partielle Berufsausübung beschränkt sich auf folgende Tätigkeit(en) und Beschäftigungsstelle(n):
 ............................................................................................................................................................................................................................
Die partielle Berufsausübung erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staats und die oben genannte(n) Tätigkeit(en) und Beschäftigungsstelle(n), wie folgt:
 ............................................................................................................. ...............................................................................................................
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
Ort, Datum  .............................................................................................................. ,  ..............................................................................................................
 
 ................................................................................................................................................
Siegel(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)

Fünfter Sechster Abschnitt - Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit