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Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | |
---|---|---|---|
I. | Auslandsgebühren und Auslagen der Auslandsvertretungen (AVs) und Honorarkonsularbeamten (HKs) | ||
1 | Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG | ||
1.1 | Auskunft (ausführlich schriftlich) | nach Zeitaufwand | |
1.2 | Beschaffung | ||
1.2.1 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung) | 93,00 bis 122,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben. | |||
1.2.2 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittland | nach Zeitaufwand | |
1.2.3 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | nach Zeitaufwand | |
1.3 | Mahnschreiben im Auftrag Dritter | 54,00 bis 68,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
1.4 | Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | nach Zeitaufwand | |
1.5 | Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen. | 71,00 | |
1.6 | Übersetzungen und Dolmetscherleistungen | ||
1.6.1 | Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben | nach Zeitaufwand | |
1.6.2 | Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen | nach Zeitaufwand | |
1.6.3 | Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung | nach Zeitaufwand | |
1.7 | Amtliche Verwahrung | ||
1.7.1 | Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen) | 76,00 | |
Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten. | |||
1.7.2 | Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen | 61,00 | |
Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen. | |||
1.8 | Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerung | nach Zeitaufwand | |
1.9 | Persönliche Herausgabe der an AVs oder bei HKs verwahrten Sachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten oder sonstige bewegliche Sachen) | 50,00 | |
2 | Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG | ||
2.1 | Fertigung des Entwurfs einer formlosen privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten, sofern nicht Teil einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. | 61,00 | |
3 | Hilfeleistungen nach den §§ 5 und 6 sowie Haftbetreuung nach § 7 KonsG | ||
3.1 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen sowie im Zusammenhang mit der Betreuung von inhaftierten deutschen Personen. | nach Zeitaufwand | |
Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so werden die bei jeder Stelle angefallenen Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind. | |||
4 | Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG | ||
4.1 | Todesfälle | ||
4.1.1 | Leichenpass oder Urnenbescheinigung | 68,00 | |
4.1.2 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | nach Zeitaufwand | |
4.2 | Nachlassfürsorge | nach Zeitaufwand | |
5 | Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach den §§ 10 bis 12 KonsG | ||
5.1 | Beglaubigung | ||
5.1.1 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk | 85,00 | |
5.1.2 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk | 60,00 | |
5.1.3 | Beglaubigung einer durch die AVs/HKs angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) | 24,00 bis 33,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Herstellung der Kopien bereits enthalten. | |||
5.2 | Konsularische Bescheinigung | ||
5.2.1 | Konsularische Bescheinigung mit Vorlage | 36,00 | |
5.2.2 | Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage | 75,00 | |
5.3 | Beurkundung | ||
Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten. | |||
5.3.1 | Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten und eidesstattliche Versicherungen | ||
5.3.1.1 | Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten; Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen | 124,00 bis 159,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | |||
5.3.1.2 | Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten; Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen | 87,00 bis 113,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
5.3.2 | Anträge verbunden mit eidesstattlichen Versicherungen in erbrechtlichen Angelegenheiten | ||
5.3.2.1 | Vorbereitung des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung. | 249,00 bis 327,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | |||
5.3.2.2 | Beurkundung eines Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung | 132,00 bis 170,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
5.3.3 | Sonstige Beurkundungen | nach Zeitaufwand | |
5.4 | Anlegen eines Nachlassverzeichnisses | nach Zeitaufwand | |
5.5 | Anlegen eines Vermögensverzeichnisses | nach Zeitaufwand | |
6 | Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG | ||
6.1 | Eröffnung eines Testaments | nach Zeitaufwand | |
7 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG | ||
7.1 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn) | 30,00 bis 39,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
7.2 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn) | nach Zeitaufwand | |
8 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG | ||
8.1 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden | nach Zeitaufwand | |
9 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen sowie Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe | |
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2. | |||
10 | Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020 | ||
10.1 | Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrags durch HKs | 64,00 bis 105,00 (Festgebühr in Abhängigkeit der Abschnitte 1 bis 6 Anlage 1 AuslZuschlV) | |
11 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe | |
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2. | |||
12 | In Fällen nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung (Gebühr nach einer anderen Rechtsvorschrift) werden Auslagen erhoben für Übersendungen, Dienstreisen, Bekanntmachungen, Schreibauslagen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen. | in tatsächlich entstandener Höhe | |
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. | |||
II. | Inlandsgebühren und Auslagen | ||
1 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | nach Zeitaufwand | |
2 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 22,00 | |
3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro | |
---|---|---|---|
I. | Auslandsgebühren und Auslagen der Auslandsvertretungen (AVs) und Honorarkonsularbeamten (HKs) | ||
1 | Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG | ||
1.1 | Auskunft (ausführlich schriftlich) | nach Zeitaufwand | |
1.2 | Beschaffung | ||
1.2.1 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung) | 93,00 bis 122,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben. | |||
1.2.2 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittland | nach Zeitaufwand | |
1.2.3 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | nach Zeitaufwand | |
1.3 | Mahnschreiben im Auftrag Dritter | 54,00 bis 68,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
1.4 | Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | nach Zeitaufwand | |
1.5 | Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen. | 71,00 | |
1.6 | Übersetzungen und Dolmetscherleistungen | ||
1.6.1 | Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben | nach Zeitaufwand | |
1.6.2 | Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen | nach Zeitaufwand | |
1.6.3 | Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung | nach Zeitaufwand | |
1.7 | Amtliche Verwahrung | ||
1.7.1 | Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen) | 76,00 | |
Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten. | |||
1.7.2 | Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen | 61,00 | |
Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen. | |||
1.8 | Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerung | nach Zeitaufwand | |
1.9 | Persönliche Herausgabe der an AVs oder bei HKs verwahrten Sachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten oder sonstige bewegliche Sachen) | 50,00 | |
2 | Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG | ||
2.1 | Fertigung des Entwurfs einer formlosen privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten, sofern nicht Teil einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. | 61,00 | |
3 | Hilfeleistungen nach den §§ 5 und 6 sowie Haftbetreuung nach § 7 KonsG | ||
3.1 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen sowie im Zusammenhang mit der Betreuung von inhaftierten deutschen Personen. | nach Zeitaufwand | |
Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so werden die bei jeder Stelle angefallenen Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind. | |||
4 | Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG | ||
4.1 | Todesfälle | ||
4.1.1 | Leichenpass oder Urnenbescheinigung | 68,00 | |
4.1.2 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | nach Zeitaufwand | |
4.2 | Nachlassfürsorge | nach Zeitaufwand | |
5 | Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach den §§ 10 bis 12 KonsG | ||
5.1 | Beglaubigung | ||
5.1.1 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk | 85,00 | |
5.1.2 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk | 60,00 | |
5.1.3 | Beglaubigung einer durch die AVs/HKs angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) | 24,00 bis 33,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Herstellung der Kopien bereits enthalten. | |||
5.2 | Konsularische Bescheinigung | ||
5.2.1 | Konsularische Bescheinigung mit Vorlage | 36,00 | |
5.2.2 | Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage | 75,00 | |
5.3 | Beurkundung | ||
Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten. | |||
5.3.1 | Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten und eidesstattliche Versicherungen | ||
5.3.1.1 | Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten; Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen | 124,00 bis 159,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | |||
5.3.1.2 | Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten; Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen | 87,00 bis 113,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
5.3.2 | Anträge verbunden mit eidesstattlichen Versicherungen in erbrechtlichen Angelegenheiten | ||
5.3.2.1 | Vorbereitung des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung. | 249,00 bis 327,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | |||
5.3.2.2 | Beurkundung eines Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung | 132,00 bis 170,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
5.3.3 | Sonstige Beurkundungen | nach Zeitaufwand | |
5.4 | Anlegen eines Nachlassverzeichnisses | nach Zeitaufwand | |
5.5 | Anlegen eines Vermögensverzeichnisses | nach Zeitaufwand | |
6 | Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG | ||
6.1 | Eröffnung eines Testaments | nach Zeitaufwand | |
7 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG | ||
7.1 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn) | 30,00 bis 39,00 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) | |
7.2 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn) | nach Zeitaufwand | |
8 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG | ||
8.1 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden | nach Zeitaufwand | |
9 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen sowie Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe | |
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2. | |||
10 | Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020 | ||
10.1 | Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrags durch HKs | 64,00 bis 105,00 (Festgebühr in Abhängigkeit der Abschnitte 1 bis 6 Anlage 1 AuslZuschlV) | |
11 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe | |
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2. | |||
12 | In Fällen nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung (Gebühr nach einer anderen Rechtsvorschrift) werden Auslagen erhoben für Übersendungen, Dienstreisen, Bekanntmachungen, Schreibauslagen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen. | in tatsächlich entstandener Höhe | |
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. | |||
II. | Inlandsgebühren und Auslagen | ||
1 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | nach Zeitaufwand | |
2 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 22,00 | |
3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. | in tatsächlich entstandener Höhe |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
I. | Auslandsgebühren und Auslagen | |
1 | Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG | |
1.1 | Auskunft (ausführlich schriftlich) | nach Zeitaufwand |
1.2 | Beschaffung | |
1.2.1 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben. | 87,86 bis 115,38 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
1.2.2 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittland | nach Zeitaufwand |
1.2.3 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | nach Zeitaufwand |
1.3 | Mahnschreiben im Auftrag Dritter | 52,18 bis 63,29 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
1.4 | Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | nach Zeitaufwand |
1.5 | Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind. Erläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen. | 66,04 |
1.6 | Übersetzungen und Dolmetscherleistungen | |
1.6.1 | Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben | nach Zeitaufwand |
1.6.2 | Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen | nach Zeitaufwand |
1.6.3 | Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung | nach Zeitaufwand |
1.7 | Amtliche Verwahrung | |
1.7.1 | Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen) Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten. | 71,69 |
1.7.2 | Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen. | 56,69 |
1.8 | Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerung | nach Zeitaufwand |
1.9 | Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wertpapieren oder Gegenständen) Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden. | 46,71 |
2 | Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG | |
2.1 | Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten | 56,98 |
3 | Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG | |
3.1 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Auslagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind. | nach Zeitaufwand |
4 | Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG | |
4.1 | Todesfälle | |
4.1.1 | Leichenpass oder Urnenbescheinigung | 64,07 |
4.1.2 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | nach Zeitaufwand |
4.2 | Nachlassfürsorge | nach Zeitaufwand |
5 | Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10 bis § 12 KonsG | |
5.1 | Beglaubigung (Vermerk) | |
5.1.1 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk | 79,57 |
5.1.2 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk | 56,43 |
5.1.3 | Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten. | 22,92 bis 31,50 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.2 | Konsularische Bescheinigung | |
5.2.1 | Konsularische Bescheinigung mit Vorlage | 34,07 |
5.2.2 | Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage | 70,33 |
5.3 | Beurkundung Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten. | |
5.3.1 | Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen | |
5.3.1.1 | Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eidesstattlichen Versicherungen Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | 119,27 bis 146,11 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.1.2 | Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eidesstattlichen Versicherungen | 84,22 bis 103,69 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.2 | Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft | |
5.3.2.1 | Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung. Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | 240,71 bis 299,18 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.2.2 | Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung | 127,31 bis 155,88 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.3 | Sonstige Beurkundungen, z. B. Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung Vertrag, gemeinschaftliches Testament Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments Gleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen Erläuterung: Für die Beurkundung eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. | nach Zeitaufwand |
Hinweis/Achtung: Beim Entwurf einer Urkunde in einer Fremdsprache sind zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 oder nach Nummer 5.3.3 auch Gebühren nach Nummer 1.6 zu berechnen. Bei der Vorbereitung und der Vornahme von Beurkunden nach den Nummern 5.3.1 und 5.3.2 ist für jedes Rechtsgeschäft eine separate Gebühr zu erheben. | ||
5.4 | Nachlassverzeichnis | nach Zeitaufwand |
5.5 | Vermögensverzeichnis | nach Zeitaufwand |
6 | Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG | |
6.1 | Eröffnung eines Testaments | nach Zeitaufwand |
7 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG | |
7.1 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn) | 28,11 bis 37,41 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
7.2 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn) | nach Zeitaufwand |
8 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG | |
8.1 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden | nach Zeitaufwand |
9 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben. | |
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. | ||
10 | Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020 | |
10.1 | Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch Honorarkonsularbeamte | 33,60 bis 96,50 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
11 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. | |
12 | Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere: Kosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen. Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. | |
II. | Inlandsgebühren und Auslagen | |
1 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 18,04 |
2 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 14,27 |
3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben. Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. |
Zonen- stufe | einfacher Dienst bzw. vergleichbarer einfacher Dienst | mittlerer Dienst bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst | gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Dienst | höherer Dienst bzw. vergleichbarer höherer Dienst | Lokal Beschäftigte/ Honorarkonsular- beamte |
---|---|---|---|---|---|
Inland | 73,50 | 82,03 | 105,42 | 126,04 | – |
1 | 88,25 | 99,45 | 120,15 | 154,86 | 70,89 |
2 | 90,37 | 102,22 | 124,47 | 160,30 | 80,51 |
3 | 91,98 | 103,99 | 126,45 | 162,59 | 86,04 |
4 | 93,60 | 105,75 | 128,43 | 164,88 | 79,28 |
5 | 95,22 | 107,52 | 130,40 | 167,17 | 58,56 |
6 | 96,84 | 109,29 | 132,38 | 169,47 | 67,43 |
7 | 98,45 | 111,05 | 134,36 | 171,76 | 81,34 |
8 | 100,07 | 112,81 | 136,33 | 174,05 | 72,08 |
9 | 101,68 | 114,58 | 138,31 | 176,34 | 56,18 |
10 | 103,30 | 116,34 | 140,29 | 178,62 | 48,47 |
11 | 104,91 | 118,11 | 142,26 | 180,91 | 67,27 |
12 | 106,53 | 119,87 | 144,24 | 183,20 | 58,58 |
13 | 108,13 | 121,63 | 146,21 | 185,49 | 53,80 |
14 | 109,74 | 123,40 | 148,18 | 187,78 | 47,27 |
15 | 111,36 | 125,16 | 150,16 | 190,07 | 49,03 |
16 | 112,97 | 126,93 | 152,14 | 192,36 | 40,68 |
17 | 114,59 | 128,69 | 154,12 | 194,65 | 40,06 |
18 | 116,20 | 130,46 | 156,10 | 196,94 | 49,02 |
19 | 117,83 | 132,22 | 158,08 | 199,23 | 47,54 |
20 | 119,44 | 133,99 | 160,05 | 201,52 | 43,74 |
Zonen- stufe | einfacher Dienst bzw. vergleichbarer einfacher Dienst | mittlerer Dienst bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst | gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Dienst | höherer Dienst bzw. vergleichbarer höherer Dienst | Lokal Beschäftigte/ Honorarkonsular- beamte |
---|---|---|---|---|---|
Inland | 73,50 | 82,03 | 105,42 | 126,04 | – |
1 | 88,25 | 99,45 | 120,15 | 154,86 | 70,89 |
2 | 90,37 | 102,22 | 124,47 | 160,30 | 80,51 |
3 | 91,98 | 103,99 | 126,45 | 162,59 | 86,04 |
4 | 93,60 | 105,75 | 128,43 | 164,88 | 79,28 |
5 | 95,22 | 107,52 | 130,40 | 167,17 | 58,56 |
6 | 96,84 | 109,29 | 132,38 | 169,47 | 67,43 |
7 | 98,45 | 111,05 | 134,36 | 171,76 | 81,34 |
8 | 100,07 | 112,81 | 136,33 | 174,05 | 72,08 |
9 | 101,68 | 114,58 | 138,31 | 176,34 | 56,18 |
10 | 103,30 | 116,34 | 140,29 | 178,62 | 48,47 |
11 | 104,91 | 118,11 | 142,26 | 180,91 | 67,27 |
12 | 106,53 | 119,87 | 144,24 | 183,20 | 58,58 |
13 | 108,13 | 121,63 | 146,21 | 185,49 | 53,80 |
14 | 109,74 | 123,40 | 148,18 | 187,78 | 47,27 |
15 | 111,36 | 125,16 | 150,16 | 190,07 | 49,03 |
16 | 112,97 | 126,93 | 152,14 | 192,36 | 40,68 |
17 | 114,59 | 128,69 | 154,12 | 194,65 | 40,06 |
18 | 116,20 | 130,46 | 156,10 | 196,94 | 49,02 |
19 | 117,83 | 132,22 | 158,08 | 199,23 | 47,54 |
20 | 119,44 | 133,99 | 160,05 | 201,52 | 43,74 |
Zonen- stufe | einfacher Dienst bzw. vergleichbarer einfacher Dienst | mittlerer Dienst bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst | gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Dienst | höherer Dienst bzw. vergleichbarer höherer Dienst | Lokal Beschäftigte/ Honorarkonsuln |
---|---|---|---|---|---|
Inland | 71,41 | 81,82 | 98,96 | 131,74 | – |
1 | 84,45 | 96,07 | 116,99 | 153,52 | 60,37 |
2 | 85,85 | 97,55 | 118,75 | 155,54 | 82,50 |
3 | 87,25 | 99,04 | 120,52 | 157,55 | 67,02 |
4 | 88,65 | 100,53 | 122,28 | 159,56 | 56,47 |
5 | 90,06 | 102,02 | 124,04 | 161,58 | 66,39 |
6 | 91,44 | 103,51 | 125,80 | 163,59 | 67,87 |
7 | 92,84 | 105,00 | 127,57 | 165,60 | 57,81 |
8 | 94,24 | 106,49 | 129,32 | 167,62 | 51,58 |
9 | 95,64 | 107,98 | 131,09 | 169,63 | 48,59 |
10 | 97,04 | 109,47 | 132,85 | 171,64 | 53,94 |
11 | 98,42 | 110,96 | 134,61 | 173,65 | 58,93 |
12 | 99,82 | 112,45 | 136,37 | 175,67 | 47,98 |
13 | 101,22 | 113,93 | 138,13 | 177,68 | 51,78 |
14 | 102,62 | 115,42 | 139,89 | 179,69 | 46,55 |
15 | 104,01 | 116,91 | 141,65 | 181,70 | 44,99 |
16 | 105,41 | 118,40 | 143,42 | 183,72 | 42,73 |
17 | 106,81 | 119,89 | 145,18 | 185,73 | 37,81 |
18 | 108,21 | 121,38 | 146,94 | 187,75 | 40,54 |
19 | 105,91 | 118,96 | 144,13 | 184,56 | 38,79 |
20 | 107,16 | 120,31 | 145,73 | 186,39 | 38,81 |