Synopse zur Änderung an
Besondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)

Erstellt am: 01.07.2025

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2021, 3922 - 3925) Nr. 140, S. 1 4)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2021, 3922 - 3925) Nr. 140, S. 1 4)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
I. Auslandsgebühren und Auslagen der Auslandsvertretungen (AVs) und Honorarkonsularbeamten (HKs)  
1 Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG  
1.1Auskunft (ausführlich schriftlich)nach Zeitaufwand
1.2Beschaffung 
1.2.1Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung)93,00 bis 122,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.
1.2.2Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittlandnach Zeitaufwand
1.2.3Beschaffung sonstiger beweglicher Sachennach Zeitaufwand
1.3Mahnschreiben im Auftrag Dritter54,00 bis 68,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
1.4Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungennach Zeitaufwand
1.5Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen.71,00
1.6Übersetzungen und Dolmetscherleistungen 
1.6.1Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreibennach Zeitaufwand
1.6.2Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungennach Zeitaufwand
1.6.3Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzungnach Zeitaufwand
1.7Amtliche Verwahrung 
1.7.1Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen)76,00
Erläuterung:
Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten.
1.7.2Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen61,00
Erläuterung:
Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden.
Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen.
1.8Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerungnach Zeitaufwand
1.9Persönliche Herausgabe der an AVs oder bei HKs verwahrten Sachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten oder sonstige bewegliche Sachen)50,00
2 Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG  
2.1Fertigung des Entwurfs einer formlosen privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten, sofern nicht Teil einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.61,00
3 Hilfeleistungen nach den §§ 5 und 6 sowie Haftbetreuung nach § 7 KonsG  
3.1Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen sowie im Zusammenhang mit der Betreuung von inhaftierten deutschen Personen.nach Zeitaufwand
Erläuterung:
Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so werden die bei jeder Stelle angefallenen Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind.
4 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG  
4.1Todesfälle 
4.1.1Leichenpass oder Urnenbescheinigung68,00
4.1.2Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ortnach Zeitaufwand
4.2Nachlassfürsorgenach Zeitaufwand
5 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach den §§ 10 bis 12 KonsG  
5.1Beglaubigung 
5.1.1Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk85,00
5.1.2Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk60,00
5.1.3Beglaubigung einer durch die AVs/HKs angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)24,00 bis 33,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
In der Gebühr sind die Kosten für die Herstellung der Kopien bereits enthalten.
5.2Konsularische Bescheinigung 
5.2.1Konsularische Bescheinigung mit Vorlage36,00
5.2.2Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage75,00
5.3Beurkundung 
Erläuterung:
Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.
5.3.1Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten und eidesstattliche Versicherungen 
5.3.1.1Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten;
Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen
124,00 bis 159,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
5.3.1.2Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten;
Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen
87,00 bis 113,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.2Anträge verbunden mit eidesstattlichen Versicherungen in erbrechtlichen Angelegenheiten 
5.3.2.1Vorbereitung des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung.249,00 bis 327,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
5.3.2.2Beurkundung eines Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung132,00 bis 170,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.3Sonstige Beurkundungennach Zeitaufwand
5.4Anlegen eines Nachlassverzeichnissesnach Zeitaufwand
5.5Anlegen eines Vermögensverzeichnissesnach Zeitaufwand
6 Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG  
6.1Eröffnung eines Testamentsnach Zeitaufwand
7 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG  
7.1Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn)30,00 bis 39,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
7.2Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn)nach Zeitaufwand
8 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG  
8.1Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkundennach Zeitaufwand
9 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen sowie Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. in tatsächlich entstandener Höhe
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2.
10 Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020  
10.1Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrags durch HKs64,00 bis 105,00
(Festgebühr in Abhängigkeit der Abschnitte 1 bis 6 Anlage 1 AuslZuschlV)
11 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. in tatsächlich entstandener Höhe
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2.
12 In Fällen nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung (Gebühr nach einer anderen Rechtsvorschrift) werden Auslagen erhoben für Übersendungen, Dienstreisen, Bekanntmachungen, Schreibauslagen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen.in tatsächlich entstandener Höhe
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
II. Inlandsgebühren und Auslagen  
1 Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde nach Zeitaufwand
2 Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten 22,00
3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. in tatsächlich entstandener Höhe
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
I. Auslandsgebühren und Auslagen der Auslandsvertretungen (AVs) und Honorarkonsularbeamten (HKs)  
1 Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG  
1.1Auskunft (ausführlich schriftlich)nach Zeitaufwand
1.2Beschaffung 
1.2.1Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung)93,00 bis 122,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.
1.2.2Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittlandnach Zeitaufwand
1.2.3Beschaffung sonstiger beweglicher Sachennach Zeitaufwand
1.3Mahnschreiben im Auftrag Dritter54,00 bis 68,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
1.4Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungennach Zeitaufwand
1.5Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen.71,00
1.6Übersetzungen und Dolmetscherleistungen 
1.6.1Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreibennach Zeitaufwand
1.6.2Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungennach Zeitaufwand
1.6.3Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzungnach Zeitaufwand
1.7Amtliche Verwahrung 
1.7.1Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen)76,00
Erläuterung:
Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten.
1.7.2Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen61,00
Erläuterung:
Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden.
Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen.
1.8Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerungnach Zeitaufwand
1.9Persönliche Herausgabe der an AVs oder bei HKs verwahrten Sachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten oder sonstige bewegliche Sachen)50,00
2 Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG  
2.1Fertigung des Entwurfs einer formlosen privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten, sofern nicht Teil einer anderen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.61,00
3 Hilfeleistungen nach den §§ 5 und 6 sowie Haftbetreuung nach § 7 KonsG  
3.1Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen sowie im Zusammenhang mit der Betreuung von inhaftierten deutschen Personen.nach Zeitaufwand
Erläuterung:
Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so werden die bei jeder Stelle angefallenen Gebühren und Auslagen erhoben. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind.
4 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG  
4.1Todesfälle 
4.1.1Leichenpass oder Urnenbescheinigung68,00
4.1.2Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ortnach Zeitaufwand
4.2Nachlassfürsorgenach Zeitaufwand
5 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach den §§ 10 bis 12 KonsG  
5.1Beglaubigung 
5.1.1Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk85,00
5.1.2Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk60,00
5.1.3Beglaubigung einer durch die AVs/HKs angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)24,00 bis 33,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
In der Gebühr sind die Kosten für die Herstellung der Kopien bereits enthalten.
5.2Konsularische Bescheinigung 
5.2.1Konsularische Bescheinigung mit Vorlage36,00
5.2.2Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage75,00
5.3Beurkundung 
Erläuterung:
Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.
5.3.1Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten und eidesstattliche Versicherungen 
5.3.1.1Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten;
Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen
124,00 bis 159,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
5.3.1.2Beurkundung von Willenserklärungen in familienrechtlichen Angelegenheiten;
Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge sowie von eidesstattlichen Versicherungen
87,00 bis 113,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.2Anträge verbunden mit eidesstattlichen Versicherungen in erbrechtlichen Angelegenheiten 
5.3.2.1Vorbereitung des Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung.249,00 bis 327,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
Erläuterung:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
5.3.2.2Beurkundung eines Antrags auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung132,00 bis 170,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.3Sonstige Beurkundungennach Zeitaufwand
5.4Anlegen eines Nachlassverzeichnissesnach Zeitaufwand
5.5Anlegen eines Vermögensverzeichnissesnach Zeitaufwand
6 Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG  
6.1Eröffnung eines Testamentsnach Zeitaufwand
7 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG  
7.1Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn)30,00 bis 39,00
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
7.2Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn)nach Zeitaufwand
8 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG  
8.1Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkundennach Zeitaufwand
9 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen sowie Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. in tatsächlich entstandener Höhe
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2.
10 Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch HKs nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020  
10.1Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrags durch HKs64,00 bis 105,00
(Festgebühr in Abhängigkeit der Abschnitte 1 bis 6 Anlage 1 AuslZuschlV)
11 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. in tatsächlich entstandener Höhe
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungskosten, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts, gemäß Anlage 2.
12 In Fällen nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung (Gebühr nach einer anderen Rechtsvorschrift) werden Auslagen erhoben für Übersendungen, Dienstreisen, Bekanntmachungen, Schreibauslagen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen.in tatsächlich entstandener Höhe
Erläuterung:
Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen AV-eigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
II. Inlandsgebühren und Auslagen  
1 Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde nach Zeitaufwand
2 Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten 22,00
3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für andere Behörden und Dritte als Auslagen zu erheben. in tatsächlich entstandener Höhe
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
I.Auslandsgebühren und Auslagen 
1Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG 
1.1Auskunft (ausführlich schriftlich)nach Zeitaufwand
1.2Beschaffung 
1.2.1Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung.
Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.
87,86 bis 115,38
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
1.2.2Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittlandnach Zeitaufwand
1.2.3Beschaffung sonstiger beweglicher Sachennach Zeitaufwand
1.3Mahnschreiben im Auftrag Dritter52,18 bis 63,29
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
1.4Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungennach Zeitaufwand
1.5Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind.
Erläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen.
66,04
1.6Übersetzungen und Dolmetscherleistungen 
1.6.1Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreibennach Zeitaufwand
1.6.2Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungennach Zeitaufwand
1.6.3Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzungnach Zeitaufwand
1.7Amtliche Verwahrung 
1.7.1Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen)
Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten.
71,69
1.7.2Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen
Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen.
56,69
1.8Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerungnach Zeitaufwand
1.9Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wertpapieren oder Gegenständen)
Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.
46,71
2Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG 
2.1Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten56,98
3Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG 
3.1Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen
Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Auslagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind.
nach Zeitaufwand
4Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG 
4.1Todesfälle 
4.1.1Leichenpass oder Urnenbescheinigung64,07
4.1.2Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ortnach Zeitaufwand
4.2Nachlassfürsorgenach Zeitaufwand
5Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10 bis § 12 KonsG 
5.1Beglaubigung (Vermerk) 
5.1.1Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk79,57
5.1.2Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk56,43
5.1.3Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)
Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten.
22,92 bis 31,50
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.2Konsularische Bescheinigung 
5.2.1Konsularische Bescheinigung mit Vorlage34,07
5.2.2Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage70,33
5.3Beurkundung
Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.
 
5.3.1Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen 
5.3.1.1Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eidesstattlichen Versicherungen
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
119,27 bis 146,11
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.1.2Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eidesstattlichen Versicherungen84,22 bis 103,69
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.2Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft 
5.3.2.1Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung.
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird.
240,71 bis 299,18
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.2.2Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung127,31 bis 155,88
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
5.3.3Sonstige Beurkundungen, z. B.
Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung
Vertrag, gemeinschaftliches Testament
Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments
Gleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag
Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen
Erläuterung: Für die Beurkundung eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
 Hinweis/Achtung: Beim Entwurf einer Urkunde in einer Fremdsprache sind zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 oder nach Nummer 5.3.3 auch Gebühren nach Nummer 1.6 zu berechnen.
Bei der Vorbereitung und der Vornahme von Beurkunden nach den Nummern 5.3.1 und 5.3.2 ist für jedes Rechtsgeschäft eine separate Gebühr zu erheben.
 
5.4Nachlassverzeichnisnach Zeitaufwand
5.5Vermögensverzeichnisnach Zeitaufwand
6Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG 
6.1Eröffnung eines Testamentsnach Zeitaufwand
7Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG 
7.1Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn)28,11 bis 37,41
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
7.2Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn)nach Zeitaufwand
8Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG 
8.1Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkundennach Zeitaufwand
9Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben. 
 Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
 
10Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020 
10.1Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch Honorarkonsularbeamte33,60 bis 96,50
(Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe)
11Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
 
12Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere:
Kosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
 
II.Inlandsgebühren und Auslagen 
1Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde18,04
2Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten14,27
3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.
 

(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2021, 3926) Nr. 140, S. 5)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2021, 3926) Nr. 140, S. 5)
Vorbemerkungen:
1.
Die Festlegung der besonderen pauschalen Stundensätze des Auswärtigen Amts beruht auf den Vorgaben der Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag).
2.
Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,86 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsularbeamte um 0,59 Euro gekürzt werden.
3.
Die Orte, an denen sich die AVs des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Zonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.
Zonen-
stufe
einfacher Dienst
bzw. vergleichbarer einfacher Dienst
mittlerer Dienst
bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst
gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Diensthöherer Dienst
bzw. vergleichbarer höherer Dienst
Lokal Beschäftigte/
Honorarkonsular-
beamte
Inland 73,50 82,03105,42126,04
1 88,25 99,45120,15154,8670,89
2 90,37102,22124,47160,3080,51
3 91,98103,99126,45162,5986,04
4 93,60105,75128,43164,8879,28
5 95,22107,52130,40167,1758,56
6 96,84109,29132,38169,4767,43
7 98,45111,05134,36171,7681,34
8100,07112,81136,33174,0572,08
9101,68114,58138,31176,3456,18
10103,30116,34140,29178,6248,47
11104,91118,11142,26180,9167,27
12106,53119,87144,24183,2058,58
13108,13121,63146,21185,4953,80
14109,74123,40148,18187,7847,27
15111,36125,16150,16190,0749,03
16112,97126,93152,14192,3640,68
17114,59128,69154,12194,6540,06
18116,20130,46156,10196,9449,02
19117,83132,22158,08199,2347,54
20119,44133,99160,05201,5243,74
Vorbemerkungen:
1.
Die Festlegung der besonderen pauschalen Stundensätze des Auswärtigen Amts beruht auf den Vorgaben der Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag).
2.
Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,86 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsularbeamte um 0,59 Euro gekürzt werden.
3.
Die Orte, an denen sich die AVs des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Zonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.
Zonen-
stufe
einfacher Dienst
bzw. vergleichbarer einfacher Dienst
mittlerer Dienst
bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst
gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Diensthöherer Dienst
bzw. vergleichbarer höherer Dienst
Lokal Beschäftigte/
Honorarkonsular-
beamte
Inland 73,50 82,03105,42126,04
1 88,25 99,45120,15154,8670,89
2 90,37102,22124,47160,3080,51
3 91,98103,99126,45162,5986,04
4 93,60105,75128,43164,8879,28
5 95,22107,52130,40167,1758,56
6 96,84109,29132,38169,4767,43
7 98,45111,05134,36171,7681,34
8100,07112,81136,33174,0572,08
9101,68114,58138,31176,3456,18
10103,30116,34140,29178,6248,47
11104,91118,11142,26180,9167,27
12106,53119,87144,24183,2058,58
13108,13121,63146,21185,4953,80
14109,74123,40148,18187,7847,27
15111,36125,16150,16190,0749,03
16112,97126,93152,14192,3640,68
17114,59128,69154,12194,6540,06
18116,20130,46156,10196,9449,02
19117,83132,22158,08199,2347,54
20119,44133,99160,05201,5243,74
Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,76 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsuln um 0,37 Euro gekürzt werden.
Zonen-
stufe
einfacher Dienst
bzw. vergleichbarer
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
bzw. vergleichbarer
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
bzw. vergleichbarer
gehobener Dienst
höherer Dienst
bzw. vergleichbarer
höherer Dienst
Lokal Beschäftigte/
Honorarkonsuln
Inland71,4181,8298,96131,74
184,4596,07116,99153,5260,37
285,8597,55118,75155,5482,50
387,2599,04120,52157,5567,02
488,65100,53122,28159,5656,47
590,06102,02124,04161,5866,39
691,44103,51125,80163,5967,87
792,84105,00127,57165,6057,81
894,24106,49129,32167,6251,58
995,64107,98131,09169,6348,59
1097,04109,47132,85171,6453,94
1198,42110,96134,61173,6558,93
1299,82112,45136,37175,6747,98
13101,22113,93138,13177,6851,78
14102,62115,42139,89179,6946,55
15104,01116,91141,65181,7044,99
16105,41118,40143,42183,7242,73
17106,81119,89145,18185,7337,81
18108,21121,38146,94187,7540,54
19105,91118,96144,13184,5638,79
20107,16120,31145,73186,3938,81
Die Orte, an denen sich die Auslandsvertretungen des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Auslandszonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.