Synopse zur Änderung an
AAÜG-Erstattungsverordnung (AAÜGErstV)

Erstellt am: 01.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
12.12.2019

Verkündet am:
19.12.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 2652
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 351/19
    Urheber: Bundesregierung
    09.08.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 351/1/19
    10.09.2019
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 980 , S. 375-377

    Beschlüsse:

    S. 377 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (351/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.09.2019
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 351/19(B)
    20.09.2019
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/13824
    Urheber: Bundesregierung
    09.10.2019
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/119 , S. 14747-14762

    Beschlüsse:

    S. 14762C - Überweisung (19/13824)
    18.10.2019
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/14870
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    06.11.2019
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/14879
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.11.2019
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15436-15445

    Beschlüsse:

    S. 15444D - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15445-15445

    Beschlüsse:

    S. 15445A - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 549/19
    Urheber: Bundestag
    08.11.2019
  12. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 549/1/19
    18.11.2019
  13. Plenarantrag
    BR-Drucksache 549/2/19
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    27.11.2019
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 983 , S. 580-581

    Beschlüsse:

    S. 581 - Zustimmung; Entschließung (549/19), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    29.11.2019
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 549/19(B)
    29.11.2019
  16. Unterrichtung
    BR-Drucksache 418/20
    Urheber: Bundesregierung
    28.07.2020
Kurzbeschreibung:

Regelung der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Einbeziehung psychischer Gewalt), von Opfern von (nachträglichen) Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (bspw. durch sog. Blindgänger), von Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Geschädigter durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe; Leistungen der Sozialen Entschädigung: Schnelle Hilfen (Fallmanagement und Traumaambulanz), Krankenbehandlung, Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit und Blindheit, Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich, besondere Leistungen im Einzelfall, Überführung und Bestattung, Härtefallregelung, Leistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Regelungen zu Organisation, Durchführung und Verfahren, Bundesstelle für Soziale Entschädigung, Statistik und Bericht; Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung 4 Jahre nach Inkrafttreten;
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ von weiteren 65 Gesetzen und 25 Rechtsverordnungen, Aufhebung von 8 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen, Verordnungsermächtigung

Bezug: Entschließung des Deutschen Bundestages vom 13. Dezember 2017 zum Antrag auf BT-Drs 19/234 mit dem Titel "Opferentschädigung verbessern"
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Beschluss der 94. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Abschlussbericht des Bundesbeauftragten für die Opfer und Hinterbliebenen des Terroranschlags auf dem Breitscheidplatz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, der aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte Entgeltpunkte, (Ost), denen Verdienste von bis zu 7 200 Mark jährlich zugrunde liegen, bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages nicht berücksichtigt. Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden in dem Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen Betrages berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu allen persönlichen Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zuschläge bei Waisenrenten bestehen in dem Verhältnis aus erstattungsfähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem entfallen. Vermindert sich der Monatsbetrag der Rente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften, ist der erstattungsfähige Betrag in dem gleichen Verhältnis zu mindern.
(1) Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, der aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte Entgeltpunkte, (Ost), denen Verdienste von bis zu 7 200 Mark jährlich zugrunde liegen, bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages nicht berücksichtigt. Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden in dem Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen Betrages berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu allen persönlichen Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zuschläge bei Waisenrenten bestehen in dem Verhältnis aus erstattungsfähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem entfallen. Vermindert sich der Monatsbetrag der Rente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften, ist der erstattungsfähige Betrag in dem gleichen Verhältnis zu mindern.
(1a) Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Rentenbetrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhöhungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem bisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war. Für die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragenden Teil des Beitrags zur Krankenversicherung gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Erstattungsbetrag ist bei Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes der Monatsteilbetrag der Rente, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Steigerungsbeträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem zu allen Steigerungsbeträgen stehen. Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem der erstattungsfähige Gesamtbetrag zur Summe der Rentenzahlbeträge steht.
(3) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes auch der Betrag, der zusätzlich zu der Rente aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Rente übersteigt; hierbei sind auch Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der besitzgeschützte Betrag den Monatsbetrag der Rente übersteigt, jedoch begrenzt auf die Höhe der überführten Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem. Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem die Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu dem nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Betrag steht.
(4) Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr 2016 beträgt 80 Millionen Euro. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 4 Millionen Euro gemindert.
(5) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes die durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlte Leistung in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe.