Synopse zur Änderung an
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Erstellt am: 29.06.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
1.
Familienname, Vornamen Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum Kontaktdaten des überlassenen Leiharbeitnehmers,
2.
Beginn und Dauer der Überlassung,
3.
Ort der Beschäftigung,
4.
Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5.
Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
6.
Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
7.
Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung und
8.
Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden.
(1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
1.
Familienname, Vornamen Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum Kontaktdaten des überlassenen Leiharbeitnehmers,
2.
Beginn und Dauer der Überlassung,
3.
Ort der Beschäftigung,
4.
Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5.
Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
6.
Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
7.
Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung und
8.
Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1.
dass, in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Anmeldung oder eine Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
3.
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
1.
dass, in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Anmeldung oder eine Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
3.
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.