Synopse zur Änderung an
Ölschadengesetz (ÖlSG)

Erstellt am: 01.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
16.12.2021

Verkündet am:
23.12.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 5241
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 17/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 17/1/21
    01.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - Stellungnahme (17/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 17/21(B)
    12.02.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27215
    Urheber: Bundesregierung
    03.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27215)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29885
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    19.05.2021
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29469-29469

    Beschlüsse:

    S. 29469A - Annahme in Ausschussfassung (19/27215, 19/29885)
    20.05.2021
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29469-29469

    Beschlüsse:

    S. 29469B - Annahme in Ausschussfassung (19/27215, 19/29885)
    20.05.2021
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 472/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (472/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 472/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Regelungen zur Anwendbarkeit des HNS-Übereinkommens 2010 zur Haftung und Entschädigung für durch gefährliche und schädliche Stoffe verursachte Schäden: Versicherungspflicht des Schiffseigentümers, HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, Meldepflichten für den Import von HNS-Ladungen, Bußgeld- und Straftatbestände, behördliche und gerichtliche Zuständigkeiten, Folgeänderungen;
Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Gesetz – HNSG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ Ölschadengesetz, §§ 1 und 51 Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung, §§ 611, 616 und 617 Handelsgesetzbuchs, Art. 4 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes sowie §§ 8 und 15 Seeaufgabengesetz, Aufhebung Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis Ölschadengesetz und Seeaufgabengesetz

Bezug: Vertragsgesetz s. GESTA XC005

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung und Hervorhebung der Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Schiffes zur Ermöglichung einer Bußgeldbewehrung, redaktionelle Folgeänderungen durch Verzicht auf den nicht mehr aktuellen Begriff der "Haftungsbescheinigung";
erneute Änderung §§ 3 und 12 HNS-Gesetz, §§ 2 und 9 Ölschadengesetz, Art. 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes sowie§§ 5 und 15 Seeaufgabengesetz, Änderung zahlr. §§ Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung sowie Änderung der Überschrift in Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung – ÖlPflichtVersBeschV)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist oder
4.
entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist oder
4.
entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 8 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Zweiter Teil -

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist oder
4.
entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 8 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.