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Beschlüsse:
S. 16 - Stellungnahme (17/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 27521D - Überweisung (19/27215)Beschlüsse:
S. 29469A - Annahme in Ausschussfassung (19/27215, 19/29885)Beschlüsse:
S. 29469B - Annahme in Ausschussfassung (19/27215, 19/29885)Beschlüsse:
S. 284 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (472/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
Regelungen zur Anwendbarkeit des HNS-Übereinkommens 2010 zur Haftung und Entschädigung für durch gefährliche und schädliche Stoffe verursachte Schäden: Versicherungspflicht des Schiffseigentümers, HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, Meldepflichten für den Import von HNS-Ladungen, Bußgeld- und Straftatbestände, behördliche und gerichtliche Zuständigkeiten, Folgeänderungen;
Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Gesetz – HNSG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ Ölschadengesetz, §§ 1 und 51 Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung, §§ 611, 616 und 617 Handelsgesetzbuchs, Art. 4 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes sowie §§ 8 und 15 Seeaufgabengesetz, Aufhebung Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis Ölschadengesetz und Seeaufgabengesetz
Bezug: Vertragsgesetz s. GESTA XC005
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung und Hervorhebung der Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Schiffes zur Ermöglichung einer Bußgeldbewehrung, redaktionelle Folgeänderungen durch Verzicht auf den nicht mehr aktuellen Begriff der "Haftungsbescheinigung";
erneute Änderung §§ 3 und 12 HNS-Gesetz, §§ 2 und 9 Ölschadengesetz, Art. 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes sowie§§ 5 und 15 Seeaufgabengesetz, Änderung zahlr. §§ Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung sowie Änderung der Überschrift in Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem Ölschadengesetz (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung – ÖlPflichtVersBeschV)