Synopse zur Änderung an
Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

Erstellt am: 22.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 2 - Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
in den Fällen, in denen die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorsieht:
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und
b)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom über den Ausbilder oder die von der Ausbilderin schriftlich und von dem oder elektronisch vorgelegt werden der Auszubildenden unterzeichnet sein muss,
2.
in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht,
a)
für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom über den Ausbilder oder die von der Ausbilderin schriftlich und von dem oder elektronisch vorgelegt werden der Auszubildenden unterzeichnet sein muss, und
b)
für Teil 2:
aa)
entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b 3 des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und
bb)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom über den Ausbilder oder die von der Ausbilderin schriftlich und von der oder elektronisch vorgelegt werden dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
in den Fällen, in denen die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorsieht:
a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und
b)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom über den Ausbilder oder die von der Ausbilderin schriftlich und von dem oder elektronisch vorgelegt werden der Auszubildenden unterzeichnet sein muss,
2.
in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht,
a)
für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom über den Ausbilder oder die von der Ausbilderin schriftlich und von dem oder elektronisch vorgelegt werden der Auszubildenden unterzeichnet sein muss, und
b)
für Teil 2:
aa)
entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b 3 des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und
bb)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom über den Ausbilder oder die von der Ausbilderin schriftlich und von der oder elektronisch vorgelegt werden dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(2) Wer einen Antrag stellt, dass er vor Ablauf der Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
das letzte Zeugnis der Berufsschule und
2.
eine Stellungnahme des oder der Ausbildenden.
(3) Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, hat dem Antrag auf Zulassung zusätzlich beizufügen:
1.
ein ärztliches Attest über die Beeinträchtigung,
2.
eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen oder
3.
eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
(4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Bescheinigung
a)
über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder
b)
über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und
2.
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom über den Ausbilder oder die von der Ausbilderin schriftlich und von der oder elektronisch vorgelegt werden dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Bescheinigung
a)
über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder
b)
über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und
2.
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom über den Ausbilder oder die von der Ausbilderin schriftlich und von der oder elektronisch vorgelegt werden dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.
(5) Wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Tätigkeitsnachweise,
2.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Dauer der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
3.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.
(6) Wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat, hat dem Antrag das Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.
(5) Wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Tätigkeitsnachweise,
2.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Dauer der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
3.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.
(6) Wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat, hat dem Antrag das Zeugnis über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes beizufügen.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 3 - Durchführung der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Dessen unbeschadet können die Abnahme und die abschließende Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen, auf zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses oder auf zwei Mitglieder einer Prüferdelegation übertragen werden.
Die Abschlussprüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Dessen unbeschadet können die Abnahme und die abschließende Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen, auf zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses oder auf zwei Mitglieder einer Prüferdelegation übertragen werden.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 6 - Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

(1) Das Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,
3.
das Geburtsdatum des Prüflings,
4.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, gegebenenfalls mit Fachrichtung oder Schwerpunkt,
5.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche in Punkten und als Note,
6.
das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung als Note, falls ein solches in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
7.
das Datum, an dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
8.
die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und von der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
9.
das Siegel der zuständigen Stelle.
(3) Sieht die Ausbildungsordnung aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a 2 des Berufsbildungsgesetzes vor, dass bei einer Abschlussprüfung, die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem dreijährigen oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, und hat ein Prüfling von dieser Regelung Gebrauch gemacht, so enthält das Prüfungszeugnis
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,
3.
das Geburtsdatum des Prüflings,
4.
die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der Prüfungsleistungen, die er in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbracht hat, den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
5.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche von Teil 1 in Punkten und als Note,
6.
gegebenenfalls das Ergebnis der zu benennenden Prüfungsbereiche aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs nachgewiesen werden, nicht hinreichend abgedeckt werden durch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Teil 1 der Abschlussprüfung nachgewiesen worden sind,
7.
die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und in den zu benennenden Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend den Bestehensregelungen im zweijährigen Ausbildungsberuf erbracht worden sind,
8.
das Datum, an dem das Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
9.
die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
10.
das Siegel der zuständigen Stelle.
(3) Sieht die Ausbildungsordnung aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a 2 des Berufsbildungsgesetzes vor, dass bei einer Abschlussprüfung, die in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem dreijährigen oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, und hat ein Prüfling von dieser Regelung Gebrauch gemacht, so enthält das Prüfungszeugnis
1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
den Namen und die Vornamen des Prüflings,
3.
das Geburtsdatum des Prüflings,
4.
die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling aufgrund der Prüfungsleistungen, die er in Teil 1 der Abschlussprüfung eines zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs erbracht hat, den Abschluss des zu benennenden zweijährigen Ausbildungsberufs erworben hat,
5.
die Ergebnisse der Prüfungsbereiche von Teil 1 in Punkten und als Note,
6.
gegebenenfalls das Ergebnis der zu benennenden Prüfungsbereiche aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungsberufs nachgewiesen werden, nicht hinreichend abgedeckt werden durch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in Teil 1 der Abschlussprüfung nachgewiesen worden sind,
7.
die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprüfung und in den zu benennenden Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen entsprechend den Bestehensregelungen im zweijährigen Ausbildungsberuf erbracht worden sind,
8.
das Datum, an dem das Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung festgestellt worden ist,
9.
die Namenswiedergabe als Faksimile oder die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle sowie
10.
das Siegel der zuständigen Stelle.
(4) Das Abschlusszeugnis kann zusätzlich nichtamtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere
1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Berufsausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.