Synopse zur Änderung an
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002)

Erstellt am: 01.11.2026

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Erster Abschnitt - Die ärztlicheAusbildung

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll
-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.
(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst
1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.
(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. Satz 1 Nummer 5 wird abgelegt:
1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.
(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. Satz 1 Nummer 5 wird abgelegt:
1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.
(4) Bei der Organisation des Studiums der Medizin muss die Universität in angemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, berücksichtigen. Bei der Organisation des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachten.

Erster Abschnitt - Die ärztlicheAusbildung

(1) Das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen
1.
in Innerer Medizin,
2.
in Chirurgie und
3.
in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.
Die Ausbildung nach Satz 3 kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Universitäten stellen sicher, dass bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2015 10 Prozent und bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2017 20 Prozent der Studierenden an der jeweiligen Universität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 3 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren können. Bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2019 stellen die Universitäten sicher, dass alle Studierenden der jeweiligen Universität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 3 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren können.
(1a) Die Universität erstellt einen Ausbildungsplan, nach dem die Ausbildung nach Absatz 1 durchzuführen ist (Logbuch). Die Universität kann den Studierenden das Logbuch in digitaler Form anbieten.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Universitätskrankenhäusern oder in anderen Krankenhäusern durchgeführt, mit denen die Universität eine Vereinbarung hierüber getroffen hat (Lehrkrankenhäuser). Die Auswahl der Krankenhäuser erfolgt durch die Universität im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde. Bei der Auswahl der Krankenhäuser ist die Universität verpflichtet, eine breite Ausbildung auch in den versorgungsrelevanten Bereichen zu ermöglichen und einer angemessenen regionalen Verteilung Rechnung zu tragen. Das Krankenhaus muss gewährleisten, das Logbuch der Universität einzuhalten. Die Studierenden haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 3 entweder in den Universitätskrankenhäusern der Universität, an der sie immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder in anderen Universitätskrankenhäusern oder Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur Verfügung stehen.
(2a) Die Universitäten können geeignete ärztliche Praxen (Lehrpraxen), andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung und geeignete Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde in die Ausbildung einbeziehen; sie treffen hierzu Vereinbarungen mit den Lehrpraxen und Einrichtungen. Die jeweilige Lehrpraxis oder Einrichtung muss gewährleisten, das Logbuch der Universität einzuhalten. Die Ausbildung nach Absatz 1 in einer Lehrpraxis oder in einer anderen geeigneten Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung dauert in der Regel höchstens acht Wochen je Ausbildungsabschnitt. Im Wahlfach Allgemeinmedizin wird die Ausbildung nach Absatz 1 während des gesamten Ausbildungsabschnitts in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis absolviert. In einer geeigneten Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens kann nur die Ausbildung in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 absolviert werden. Die Einbeziehung der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens in die Ausbildung erfolgt durch die Universitäten frühestens zum 1. Mai 2022.
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Auf Antrag kann die zuständige Stelle über Ausbildung nach Absatz 1 werden zusätzlich Fehlzeiten von bis zu insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet, wenn der oder die Studierende bei Krankheit ein ärztliches Attest vorlegt oder einen anderen wichtigen Grund glaubhaft macht. Diese zehn Ausbildungstage werden auch in einem Ausbildungsabschnitt zusätzlich zu den in Satz 1 hinausgehende genannten 20 Ausbildungstagen angerechnet. Werden die auf einen Ausbildungsabschnitt anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen. Werden die auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, ist die Ausbildung nach Absatz 1 zu wiederholen. Bereits abgeleistete Ausbildungsabschnitte werden anrechnen, angerechnet, wenn für die Überschreitung der auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechenbaren Fehlzeiten eine ein besondere Härte vorliegt wichtiger Grund vorgelegen hat und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist. Bei einer darüber hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits absolvierten Ausbildungsabschnitte abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Auf Antrag kann die zuständige Stelle über Ausbildung nach Absatz 1 werden zusätzlich Fehlzeiten von bis zu insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet, wenn der oder die Studierende bei Krankheit ein ärztliches Attest vorlegt oder einen anderen wichtigen Grund glaubhaft macht. Diese zehn Ausbildungstage werden auch in einem Ausbildungsabschnitt zusätzlich zu den in Satz 1 hinausgehende genannten 20 Ausbildungstagen angerechnet. Werden die auf einen Ausbildungsabschnitt anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, ist der Ausbildungsabschnitt zu wiederholen. Werden die auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, ist die Ausbildung nach Absatz 1 zu wiederholen. Bereits abgeleistete Ausbildungsabschnitte werden anrechnen, angerechnet, wenn für die Überschreitung der auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechenbaren Fehlzeiten eine ein besondere Härte vorliegt wichtiger Grund vorgelegen hat und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist. Bei einer darüber hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits absolvierten Ausbildungsabschnitte abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an klinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze entsprechend den Maßgaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrücklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gewährt werden.
(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an klinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze entsprechend den Maßgaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrücklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gewährt werden.
(5) Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
(6) Wird in der Bescheinigung eine regelmäßige oder ordnungsgemäße Ableistung des Praktischen Jahres (Absatz 5) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige Stelle des Landes, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(7) Die Ausbildung nach Absatz 1 ist regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsbestimmungen

Die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat. Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 12 Absatz 1 und 2 angerechnet werden können, können oder denen die Fortführung der Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung nach § 12 Absatz 3 gestattet worden ist, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. Absatz 4 Satz 2 bis 4 5 entsprechend. Wiederholungsprüfungen werden vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, bei der die Prüfung nicht bestanden worden ist. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle des Landes, bei der nunmehr die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit der nach Satz 1, 2 oder 3 zuvor zuständigen Stelle.
Die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat. Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 12 Absatz 1 und 2 angerechnet werden können, können oder denen die Fortführung der Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung nach § 12 Absatz 3 gestattet worden ist, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. Absatz 4 Satz 2 bis 4 5 entsprechend. Wiederholungsprüfungen werden vor der zuständigen Stelle des Landes abgelegt, bei der die Prüfung nicht bestanden worden ist. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle des Landes, bei der nunmehr die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit der nach Satz 1, 2 oder 3 zuvor zuständigen Stelle.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsbestimmungen

(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) Die Studierenden können sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:
1.
bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
a)
ein Identitätsnachweis,
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
b)
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
c)
das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
d)
die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
e)
die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);
2.
bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
a)
ein Identitätsnachweis,
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
b)
das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
c)
die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7),
d)
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung;
3.
bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
a)
ein Identitätsnachweis,
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
b)
das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
c)
die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4,
d)
das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Soweit die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c oder in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.
(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:
1.
bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
a)
ein Identitätsnachweis,
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
b)
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
c)
das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
d)
die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
e)
die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6);
2.
bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
a)
ein Identitätsnachweis,
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
b)
das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
c)
die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7),
d)
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung;
3.
bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
a)
ein Identitätsnachweis,
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
b)
das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
c)
die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4,
d)
das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Soweit die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c oder in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.
(4a) Dem Antrag nach Absatz 3 sind im Fall des § 12 Absatz 3 beizufügen:
1.
bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
a)
ein Identitätsnachweis und
b)
der Bescheid nach § 12 Absatz 3 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung oder
2.
bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
a)
ein Identitätsnachweis,
b)
der Bescheid nach § 12 Absatz 3 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung,
c)
die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4 und
d)
das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Personen, die sich im Fall des § 12 Absatz 3 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, müssen keine Studierenden sein.
(5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich sind, müssen vorbehaltlich des § 12 Absatz 3 und des § 41 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein. Die für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 muss vorbehaltlich des § 41 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein.
(5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich sind, müssen vorbehaltlich des § 12 Absatz 3 und des § 41 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein. Die für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 muss vorbehaltlich des § 41 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein.
(6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich nach Erhalt und bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen.
(7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen. Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit bestehen, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle von einem Prüfungsbewerber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von dieser Stelle benannten Arzt verlangen.
(8) § 33a Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsbestimmungen

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an:
1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an:
1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. Nummer 1 und oder 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. Nummer 1 und oder 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind.
(3) (weggefallen) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 2 und 3 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wenn
1.
der Antragsteller aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs nach den Vorschriften des Staats erworben hat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist,
2.
der Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, für den Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die ärztliche Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und
3.
der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) (weggefallen) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 2 und 3 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wenn
1.
der Antragsteller aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs nach den Vorschriften des Staats erworben hat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist,
2.
der Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, für den Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die ärztliche Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und
3.
der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(4) Die Anrechnung Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(4) Die Anrechnung Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.
(5) Dem Antrag nach Absatz 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abschließende Prüfung, die nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt,
3.
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur beschränkten Berufsausübung in dem Staat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist,
4.
eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 3 Nummer 2 geforderten besonderen Gründe hervorgehen und
5.
ein Nachweis, der der zuständigen Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, dass der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 4 eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prüfung der Voraussetzungen von Absatz 3 erforderlich sind. Hinsichtlich der Form der einzureichenden Unterlagen ist § 33a entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsbestimmungen

(1) Geprüft wird
1.
beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch,
2.
beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und
3.
beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mündlich-praktisch.
(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:

"sehr gut" (1) =eine hervorragende Leistung,
"gut" (2) =eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3) =eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4) =eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
"nicht ausreichend" (5) =eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(3) Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden.
(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. ist oder eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung begonnene, noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach § 12 Absatz 3 nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt wird. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung zu vermerken.
(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. ist oder eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung begonnene, noch nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach § 12 Absatz 3 nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt wird. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung zu vermerken.

Zweiter Abschnitt - Allgemeine Prüfungsbestimmungen

(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird im März und August, der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird im April und Oktober durchgeführt. Der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in den Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember durchgeführt.
(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen Prüfungen festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. Für Nach- und Wiederholungen mündlich-praktischer Prüfungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungszeiten vorgesehen werden.
(3) Bei der Organisation und Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden.

Dritter Abschnitt - Die Ärztliche Prüfung | Zweiter Unterabschnitt - Zweiter Abschnitt derÄrztlichen Prüfung

Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt. Im Fall des § 12 Absatz 3 wird das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a ohne Rückseite ausgestellt.
Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt. Im Fall des § 12 Absatz 3 wird das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a ohne Rückseite ausgestellt.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen

(1) Die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat der Antragsteller Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 1 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 9c Absatz 1 der Bundesärzteordnung oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 9c Absatz 4, §§ 9d oder 10b Absatz 1 der Bundesärzteordnung erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich auch direkt an die zuständige Stelle des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, wenden.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem anderen Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Zweiter Unterabschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf sowie gegebenenfalls der eine Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
4.
wenn die Erlaubnis aus Gründen der ärztlichen Versorgung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung erteilt werden soll, eine amtlich beglaubigte Kopie
a)
der die Anerkennungsurkunde über die bestandene fachärztliche Weiterbildung oder
b)
der die Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen fachärztlichen Weiterbildung,
5.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den ärztlichen Beruf im Inland ausüben will,
6.
soweit vorhanden, den Bescheid nach § 38 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 7, 12,
7.
die folgenden Unterlagen: einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung
a)
durch ein amtliches inländisches Führungszeugnis, Führungszeugnis und
b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden, oder,
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht,
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
8.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundesärzteordnung durch
a)
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung,
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gefordert wird oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Bescheinigung, und,
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
9.
soweit vorhanden, Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 7 und 8 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität Echtheit verlangen. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf sowie gegebenenfalls der eine Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,
4.
wenn die Erlaubnis aus Gründen der ärztlichen Versorgung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung erteilt werden soll, eine amtlich beglaubigte Kopie
a)
der die Anerkennungsurkunde über die bestandene fachärztliche Weiterbildung oder
b)
der die Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen fachärztlichen Weiterbildung,
5.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den ärztlichen Beruf im Inland ausüben will,
6.
soweit vorhanden, den Bescheid nach § 38 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 7, 12,
7.
die folgenden Unterlagen: einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung
a)
durch ein amtliches inländisches Führungszeugnis, Führungszeugnis und
b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden, oder,
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht,
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
8.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundesärzteordnung durch
a)
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung,
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, ein entsprechender Nachweis, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gefordert wird oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte Bescheinigung, und,
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, vorgelegt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,
9.
soweit vorhanden, Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 7 und 8 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität Echtheit verlangen. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 4 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 2 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität Echtheit durch die Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 33a Absatz 4. 1 Satz 5.
(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 4 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 2 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität Echtheit durch die Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, gemäß § 33a Absatz 4. 1 Satz 5.
(3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 38 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 7 12 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 9d 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
(3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 38 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 7 12 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 9d 3 Absatz 3 der Bundesärzteordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
(4) Der gleichwertige Ausbildungsstand in einem Gebiet im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung ist nachgewiesen, wenn der Antragsteller die fachärztliche Weiterbildung auf diesem Gebiet im Inland abgeschlossen hat oder seine im Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Inland anerkannt worden ist.
(5) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 oder Absatz 4 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen.
(5) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 oder Absatz 4 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen.
(6) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(6) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(7) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(8) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 16 zu dieser Verordnung ausgestellt.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Zweiter Unterabschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 3 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 9 7 der Bundesärzteordnung genannt sind, und
2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise er den ärztlichen Beruf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 6 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 6 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und 4 der Bundesärzteordnung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 3 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 9 7 der Bundesärzteordnung genannt sind, und
2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise er den ärztlichen Beruf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 6 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 6 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und 4 der Bundesärzteordnung, die bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Authentizität Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
1.
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der 2 Bundesärzteordnung nach Maßgabe des § 9c der Bundesärzteordnung erfüllt und § 10b 10c der Bundesärzteordnung nicht angewendet werden kann oder
2.
die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte ärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung nicht erfüllt.
(2) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller
1.
die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der 2 Bundesärzteordnung nach Maßgabe des § 9c der Bundesärzteordnung erfüllt und § 10b 10c der Bundesärzteordnung nicht angewendet werden kann oder
2.
die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte ärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung nicht erfüllt.
(3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht unter § 9c 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6 oder § 14b der Bundesärzteordnung, gilt § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht unter § 9c 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6 oder § 14b der Bundesärzteordnung, gilt § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 34 Absatz 2, 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 34 Absatz 2, 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Zweiter Unterabschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 5 3a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Der Antragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 der Bundesärzteordnung genannten Unterlagen,
2.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
3.
eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,
4.
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
5.
Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
6.
eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass der Antragsteller auf Grund der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung im Studienland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat,
7.
eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absolvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 5 3a der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Der Antragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3, 4, 5 und 7 der Bundesärzteordnung genannten Unterlagen,
2.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
3.
eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,
4.
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
5.
Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
6.
eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass der Antragsteller auf Grund der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung im Studienland die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat,
7.
eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absolvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
Die Nachweise nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Beantragt der Antragsteller Die zuständige Behörde versieht die Erteilung der Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 10 Absatz 3a Nummer 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung Bundesärzteordnung, nicht vorliegen. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 genannt sind,
2.
einen Nachweis, dass dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden ist, und
3.
Unterlagen, die belegen, dass eine Ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dieser Verordnung vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung endgültig nicht bestanden wurde.
Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(2) Beantragt der Antragsteller Die zuständige Behörde versieht die Erteilung der Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 10 Absatz 3a Nummer 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung Bundesärzteordnung, nicht vorliegen. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 genannt sind,
2.
einen Nachweis, dass dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden ist, und
3.
Unterlagen, die belegen, dass eine Ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dieser Verordnung vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung endgültig nicht bestanden wurde.
Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(3) Die Beantragt der Antragsteller die Erteilung der Erlaubnis wird nach § 10 Absatz 3a Nummer 2 der Bundesärzteordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
1.
die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 genannt sind, und
2.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.
(3) Die Beantragt der Antragsteller die Erteilung der Erlaubnis wird nach § 10 Absatz 3a Nummer 2 der Bundesärzteordnung, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
1.
die Unterlagen, die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 genannt sind, und
2.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung der besonderen Härte des Falls, der Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen.
(5) § 34 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2, 3, 5 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Zweiter Unterabschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Der Antragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5, 7, 8 und 9 genannten Unterlagen,
2.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
3.
eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,
4.
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
5.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass der Antragsteller aufgrund der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat, und
6.
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absolvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
(2) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Dritter Unterabschnitt - Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten.
(2) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Dritter Unterabschnitt - Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung

(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den ärztlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
5.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
6.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung
a)
durch ein Führungszeugnis und
b)
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Herkunftsstaats oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, und
7.
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundesärzteordnung
a)
durch eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufsausübung ungeeignet ist,
b)
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, durch einen entsprechenden Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, oder,
c)
wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung.
Die in Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(2) Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 10b der Bundesärzteordnung erforderlich ist.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Dritter Unterabschnitt - Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Dritter Unterabschnitt - Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung

(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache des Antragstellers und dessen gesundheitliche Eignung.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Dritter Unterabschnitt - Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung ist das Muster nach Anlage 17a zu verwenden.

Fünfter Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

(1) Die Eignungsprüfung nach § 9c 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 3 38 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung 1 Nummer 2 festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller an praktischen Aufgaben nachzuweisen, dass er in diesen Fächern einschließlich der Querschnittsbereiche über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind.
(1) Die Eignungsprüfung nach § 9c 3 Absatz 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung bezieht sich auf die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 3 38 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung 1 Nummer 2 festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller an praktischen Aufgaben nachzuweisen, dass er in diesen Fächern einschließlich der Querschnittsbereiche über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlich sind.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu drei Antragstellende gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 90 Minuten. Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, Simulationspatientinnen oder in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien anderen geeigneten Anwendungen durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend.
(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu drei Antragstellende gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 90 Minuten. Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, Simulationspatientinnen oder in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien anderen geeigneten Anwendungen durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend.
(3) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 38 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können. Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend.
(3) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 38 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können. Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend.
(4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Fachärzte bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Die Prüfungskommission hat dem Antragsteller vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fächern einschließlich der Querschnittsbereiche zur Anamneseerhebung und Untersuchung unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission zuzuweisen. Der Antragsteller hat über jeden Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.
(6) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission die Patientenvorstellung und die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern einschließlich der Querschnittsbereiche jeweils als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend.
(7) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach einschließlich der Querschnittsbereiche jeweils zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
(7) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach einschließlich der Querschnittsbereiche jeweils zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes zu.

Fünfter Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

(1) Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde in dem Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und das oder der von den in Satz 1 und 2 aufgeführten Prüfungsthemen nicht umfasst ist. Die Prüfung erstreckt sich dann zusätzlich auch auf dieses Fach oder diesen Querschnittsbereich. Die Fragestellungen sind zunächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen. Dann sind dem Antragsteller fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen zu stellen. In der Prüfung Kenntnisprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, fallbezogen zu zeigen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, Fähigkeiten auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs des Arztes erforderlich sind.
(1) Die Prüfung bezieht sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz, Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Zusätzlich kann die zuständige Behörde in dem Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ein Fach oder einen Querschnittsbereich als prüfungsrelevant festlegen, in dem sie wesentliche Unterschiede festgestellt hat und das oder der von den in Satz 1 und 2 aufgeführten Prüfungsthemen nicht umfasst ist. Die Prüfung erstreckt sich dann zusätzlich auch auf dieses Fach oder diesen Querschnittsbereich. Die Fragestellungen sind zunächst auf die Patientenvorstellung zu beziehen. Dann sind dem Antragsteller fächerübergreifend weitere praktische Aufgaben mit Schwerpunkt auf den für den ärztlichen Beruf wichtigsten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen zu stellen. In der Prüfung Kenntnisprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, fallbezogen zu zeigen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, Fähigkeiten auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs des Arztes erforderlich sind.
(2) Die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung ist eine mündlich-praktische Prüfung, der eine patientenbezogene Prüfungsvorbereitung vorangestellt ist. Sie wird in Form einer staatlichen Prüfung mit Patientenvorstellung, vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Kenntnisprüfung und die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung finden an einem Tag statt. stattfindet. Sie dauert bei maximal vier Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend.
(2) Die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung ist eine mündlich-praktische Prüfung, der eine patientenbezogene Prüfungsvorbereitung vorangestellt ist. Sie wird in Form einer staatlichen Prüfung mit Patientenvorstellung, vor einer staatlich bestellten Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Kenntnisprüfung und die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung finden an einem Tag statt. stattfindet. Sie dauert bei maximal vier Antragstellern für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend.
(3) Inhalt Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen Kenntnisprüfung sind die regulären Prüfungstermine Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Inhalte der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können. Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung sind außerdem spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend.
1.
die Notfallmedizin,
2.
die klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie,
3.
bildgebende Verfahren,
4.
der Strahlenschutz,
5.
der rechtliche Rahmen der ärztlichen Berufsausübung und
6.
die ärztliche Gesprächsführung einschließlich der Gestaltung einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung sowie eine professionelle und adressatengerechte Kommunikation mit Angehörigen des Patienten sowie Angehörigen anderer Gesundheitsberufe.
(3) Inhalt Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen Kenntnisprüfung sind die regulären Prüfungstermine Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Inhalte der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können. Die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung sind außerdem spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend.
1.
die Notfallmedizin,
2.
die klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie,
3.
bildgebende Verfahren,
4.
der Strahlenschutz,
5.
der rechtliche Rahmen der ärztlichen Berufsausübung und
6.
die ärztliche Gesprächsführung einschließlich der Gestaltung einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung sowie eine professionelle und adressatengerechte Kommunikation mit Angehörigen des Patienten sowie Angehörigen anderer Gesundheitsberufe.
(4) Die Kenntnisprüfung wird in Form patientenbezogene Prüfungsvorbereitung besteht aus einer Anamneseerhebung, staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Berichts. Sie findet unter Aufsicht eines Prüfers statt. Die Erstellung eines schriftlichen Berichts kann auch durch eine andere Person beaufsichtigt werden. Die Prüfungskommission wird hat dem Antragsteller für die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung einen Patienten oder Simulationspatienten mit Bezug zu einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer zuzuweisen. Die Anamneseerhebung und die Patientenuntersuchung dauern höchstens 20 Minuten. Der Antragsteller erhält im Vorfeld der Untersuchung keine Einsicht in die Patientenakte. Im Anschluss an die Anamneseerhebung und Untersuchung hat der Antragsteller einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falls enthält. Hierfür erhält er die Teile der Patientenakte, die nicht Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie Epikrise des Falls enthalten. Für die Erstellung des Berichts stehen höchstens 30 Minuten zur Verfügung. Er ist unverzüglich nach Fertigstellung von der Aufsicht gegenzuzeichnen und in nach § 12 Absatz 3 der Kenntnisprüfung vorzulegen. Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Fachärzte bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Die Kenntnisprüfung wird in Form patientenbezogene Prüfungsvorbereitung besteht aus einer Anamneseerhebung, staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Patientenuntersuchung sowie der Erstellung eines schriftlichen Berichts. Sie findet unter Aufsicht eines Prüfers statt. Die Erstellung eines schriftlichen Berichts kann auch durch eine andere Person beaufsichtigt werden. Die Prüfungskommission wird hat dem Antragsteller für die patientenbezogene Prüfungsvorbereitung einen Patienten oder Simulationspatienten mit Bezug zu einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer zuzuweisen. Die Anamneseerhebung und die Patientenuntersuchung dauern höchstens 20 Minuten. Der Antragsteller erhält im Vorfeld der Untersuchung keine Einsicht in die Patientenakte. Im Anschluss an die Anamneseerhebung und Untersuchung hat der Antragsteller einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falls enthält. Hierfür erhält er die Teile der Patientenakte, die nicht Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie Epikrise des Falls enthalten. Für die Erstellung des Berichts stehen höchstens 30 Minuten zur Verfügung. Er ist unverzüglich nach Fertigstellung von der Aufsicht gegenzuzeichnen und in nach § 12 Absatz 3 der Kenntnisprüfung vorzulegen. Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Fachärzte bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zunächst das Ergebnis der patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung vorzustellen. Die Fragestellungen der Kenntnisprüfung erstrecken sich zunächst hierauf sowie auf den dazu angefertigten Bericht. Die Prüfungskommission kann dafür die Anwesenheit des hat dem Antragsteller vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten mit Bezug zu den vorsehen. Die weiteren Fragestellungen und praktischen Aufgaben der Kenntnisprüfung umfassen die in Absatz 1 3 genannten Fächern Fächer und Querschnittsbereichen sowie versorgungsrelevanten Erkrankungen zur Anamneseerhebung Inhalte mit Schwerpunkt auf den für die Versorgung relevanten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen. Besondere Aspekte Untersuchung unter Aufsicht eines Mitglieds der verschiedenen Alters- Prüfungskommission zuzuweisen. Der Antragsteller hat über den Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und Patientengruppen sind beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung Fragestellungen und praktischen Aufgaben angemessen einzubeziehen.
(5) In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zunächst das Ergebnis der patientenbezogenen Prüfungsvorbereitung vorzustellen. Die Fragestellungen der Kenntnisprüfung erstrecken sich zunächst hierauf sowie auf den dazu angefertigten Bericht. Die Prüfungskommission kann dafür die Anwesenheit des hat dem Antragsteller vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten mit Bezug zu den vorsehen. Die weiteren Fragestellungen und praktischen Aufgaben der Kenntnisprüfung umfassen die in Absatz 1 3 genannten Fächern Fächer und Querschnittsbereichen sowie versorgungsrelevanten Erkrankungen zur Anamneseerhebung Inhalte mit Schwerpunkt auf den für die Versorgung relevanten Krankheitsbildern und Gesundheitsstörungen. Besondere Aspekte Untersuchung unter Aufsicht eines Mitglieds der verschiedenen Alters- Prüfungskommission zuzuweisen. Der Antragsteller hat über den Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und Patientengruppen sind beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung Fragestellungen und praktischen Aufgaben angemessen einzubeziehen.
(6) Die Bei der patientenbezogene Prüfungsvorbereitung und bei der Kenntnisprüfung können Simulationspatienten, Simulatoren, Modelle ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Patientenvorstellung nach Absatz 5 und die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern und Querschnittsbereichen als bestanden bewertet. Das Bestehen der oder andere geeignete Anwendungen eingesetzt werden. Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend.
(6) Die Bei der patientenbezogene Prüfungsvorbereitung und bei der Kenntnisprüfung können Simulationspatienten, Simulatoren, Modelle ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Patientenvorstellung nach Absatz 5 und die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern und Querschnittsbereichen als bestanden bewertet. Das Bestehen der oder andere geeignete Anwendungen eingesetzt werden. Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 15 Absatz 9 gilt entsprechend.
(7) Die Kenntnisprüfung wird vor soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine einer von allen Prüfungskommission abgelegt. Mitgliedern Mitglieder der Prüfungskommission sind der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Stellvertreter zu bestellen. unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die nach § 12 Absatz 3 2a Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung zuständigen zuständige Behörde des Landes zu. bestellt die Prüfungskommission und legt den Prüfungsvorsitz fest.
(7) Die Kenntnisprüfung wird vor soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine einer von allen Prüfungskommission abgelegt. Mitgliedern Mitglieder der Prüfungskommission sind der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind Stellvertreter zu bestellen. unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der Prüfung und muss selbst prüfen. § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die nach § 12 Absatz 3 2a Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung zuständigen zuständige Behörde des Landes zu. bestellt die Prüfungskommission und legt den Prüfungsvorsitz fest.
(8) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden Professoren, andere Lehrkräfte der Universität oder dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Fachärzte der Fächer nach Absatz 3 Satz 1 oder aus einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bestellt. Eine prüfende Person muss einem der Fächer nach Absatz 3 Satz 1 angehören. § 15 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten, im Fall von § 9d Absatz 2 der Bundesärzteordnung nach Antragstellung oder im Fall von § 9d Absatz 3 der Bundesärzteordnung nach der Entscheidung nach § 38, ablegen können. Die zuständige Behörde stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu. Die §§ 11a, 18 und 19 gelten entsprechend.
(10) In der Kenntnisprüfung können höchstens vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Kenntnisprüfung dauert für jeden Antragsteller mindestens 60, höchstens 90 Minuten.
(11) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in der Kenntnisprüfung einschließlich des Berichts. Bei der Bewertung des Berichts sind auch Aufbau, Struktur und Verständlichkeit zu berücksichtigen. Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen in der Kenntnisprüfung einschließlich des Berichts als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen nach Absatz 1 genügt. § 15 Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.
(12) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2a der Bundesärzteordnung zuständigen Behörde des Landes zu.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einem Antragsteller nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die Antragsteller über jede Mitteilung nach Absatz 1.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Fünfter Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

(1) Stellt die zuständige Behörde hinsichtlich Der Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung enthält folgende Angaben: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie dem Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, dabei ist auch anzugeben, welche Fächer oder Querschnittsbereiche für die Prüfung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 relevant sind,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des ärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis der durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzteordnung erworben hat.
(1) Stellt die zuständige Behörde hinsichtlich Der Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung enthält folgende Angaben: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie dem Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, dabei ist auch anzugeben, welche Fächer oder Querschnittsbereiche für die Prüfung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 relevant sind,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des ärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis der durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzteordnung erworben hat.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
2.
die Fächer einschließlich der Querschnittsbereiche, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des ärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und
5.
die erforderliche Anpassungsmaßnahme nach den §§ 36 oder 37.
(3) Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.

Fünfter Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

(1) Der Antrag auf die Erteilung einer Approbation als Arzt ist an die nach § 12 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde Stelle des Landes zu richten, richten. in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein kurz gefasster Lebenslauf,
2.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
3.
ein Identitätsnachweis,
4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
7.
das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung.
8.
(weggefallen)
(1) Der Antrag auf die Erteilung einer Approbation als Arzt ist an die nach § 12 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde Stelle des Landes zu richten, richten. in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein kurz gefasster Lebenslauf,
2.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
3.
ein Identitätsnachweis,
4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
7.
das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung.
8.
(weggefallen)
(2) Der Antrag Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Stelle des Landes kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
(2) Der Antrag Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Stelle des Landes kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Über den Antrag nach § 3 Absatz 1 der Bundesärzteordnung ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 Absatz 6 der Bundesärzteordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:
1.
ein kurz gefasster Lebenslauf,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
ein Führungszeugnis,
4.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
5.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet ist, und
6.
das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung.
(2) Das Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der jeweils zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sind.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9c Absatz 1 und 2 der Bundesärzteordnung aufgrund einer außerhalb Deutschlands erworbenen Berufsqualifikation sind beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des ärztlichen Berufs berechtigt,
4.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
5.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesärzteordnung.
(2) Im Fall von § 9c Absatz 2 der Bundesärzteordnung ist zusätzlich zu den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass die Ausbildungsnachweise den für diesen Staat im Anhang V 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen, beizufügen.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9d Absatz 2 der Bundesärzteordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des ärztlichen Berufs berechtigt,
4.
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist,
5.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
6.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesärzteordnung.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt nach § 9c Absatz 4 oder § 9d Absatz 3 der Bundesärzteordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
ein Befähigungsnachweis oder einen Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des ärztlichen Berufs berechtigt,
4.
falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
5.
bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,
6.
zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundesärzteordnung und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des ausstellenden Staats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im ausstellenden Staat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,
8.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
9.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesärzteordnung.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt durch Antragsteller mit einer außerhalb Deutschlands abgeschlossenen Berufsqualifikation sind zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
1.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung
a)
durch ein Führungszeugnis und
b)
durch Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die der Antragsteller vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat oder,
d)
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, und
2.
ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundesärzteordnung
a)
durch eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder,
b)
sofern sich der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland befindet, den Nachweis der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird oder,
c)
wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte vergleichbare Bescheinigung.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(3) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterlagen nach Absatz 1, so kann sie von der zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit verlangen.
(4) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, so kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

(1) Über den Antrag auf Erteilung der Approbation ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. In den Fällen des § 9c Absatz 4 und des § 9d Absatz 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung verlängert sich die Frist um einen Monat.
(2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach den §§ 9c, 9d und 14b der Bundesärzteordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt diesen mit, welche Unterlagen fehlen.

Fünfter Vierter Abschnitt - Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung und die Approbation | Vierter Unterabschnitt - Die Approbation

Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 14 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.

Sechster Fünfter Abschnitt - Modellstudiengang

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
1.
von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann,
2.
der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können,
3.
das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und
4.
die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
1.
das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,
2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
3.
sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,
4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,
5.
Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind,
6.
die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,
7.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,
8.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird,
9.
festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.

Siebenter Sechster Abschnitt - Übergangsregelungen

(1) Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), die zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), 1467) geändert worden ist, findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für auf Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen haben.
(1) Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), die zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), 1467) geändert worden ist, findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für auf Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ihr Studium der Medizin bereits aufgenommen haben.
(2) Die Approbationsordnung für Ärzte in der am 31. Oktober 2026 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Personen, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einen Antrag auf Erteilung einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis gestellt haben.

Siebenter Sechster Abschnitt - Übergangsregelungen

(1) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese bis zum 30. April 2006 nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Für das weitere Studium nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), für Studierende nach Satz 1 nicht mehr möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren die Ärztliche Vorprüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist die Ärztliche Vorprüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet.
(2) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aber noch nicht bestanden haben, legen diesen bis zum 1. Oktober 2005 nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Für das weitere Studium nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gelten die Vorschriften dieser Verordnung, wobei sich die Endnote wie folgt zusammensetzt:

Der Zahlenwert für den Zweiten Abschnitt wird mit fünf vervielfacht und zu der Note für den Ersten Abschnitt addiert. Die Zahlenwerte für den Zweiten und für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden jeweils mit fünf vervielfacht und zu dem verdoppelten Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung addiert. Die Summe der so gewonnenen Zahlenwerte wird durch zwölf geteilt. § 25 Satz 4 gilt entsprechend. Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt. Für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann die nach Landesrecht zuständige Stelle bereits erbrachte Leistungsnachweise nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung anerkennen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Ausnahmen für den Nachweis entsprechender Leistungsnachweise vorsehen, soweit sie durch den Wechsel des anzuwendenden Rechts bedingt sind. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), für Studierende nach Satz 1 nicht mehr möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von drei Jahren den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet.
(3) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 die Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden haben, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 1. Oktober 2005 nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), aber nicht bestanden haben, setzen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. Absatz 2 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.
(4) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aber noch nicht bestanden haben, legen diesen bis zum 1. Oktober 2006 nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab. Nach dem 30. September 2006 legen diese Studierenden den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Recht dieser Verordnung ab. Für die Bildung der Endnote gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), für Studierende nach Satz 1 nicht mehr möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet. Absatz 2 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend.
(5) Für Studierende nach § 42, die bis zum 1. Oktober 2006 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), abgelegt haben, gilt die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), auch für das weitere Studium.
(6) Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben, legen den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), ab.
(7) Studierende, die unter die Absätze 1 bis 6 fallen, können die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nur insgesamt zweimal wiederholen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 1 entsprechend.
(8) Der Zweite und Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird ab dem 1. Oktober 2006 durchgeführt.
(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, gilt die Approbationsordnung für Ärzte in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Absatz 6.
(10) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist dieser Prüfungsabschnitt bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet.
(11) § 14 Absatz 6 ist für Studierende, die die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge zugrunde zu legen sind, die nach der Mindeststudienzeit von sechs Jahren erstmals an dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teilgenommen haben. Satz 2 gilt entsprechend für Studierende in einem Modellstudiengang nach § 41, in dem der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von sechs Jahren abzulegen ist. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 für Studierende nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von sechs Jahren den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist dieser Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Bis einschließlich 31. Dezember 2015 ist der Prüfungsteil nach Satz 3 auch bestanden, wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet.

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt tritt vorbehaltlich der Vorschriften des Siebenten Abschnitts dieser Verordnung die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft.

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2420
I.
1.
Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin
1.1
Praktikum der Physik für Mediziner
1.2
Praktikum der Chemie für Mediziner
1.3
Praktikum der Biologie für Mediziner
2.
Praktikum der Physiologie
3.
Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
4.
Kursus der makroskopischen Anatomie
5.
Kursus der mikroskopischen Anatomie
6.
Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
7.
Seminar Physiologie
8.
Seminar Biochemie/Molekularbiologie
9.
Seminar Anatomie
10.
Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
jeweils mit klinischen Bezügen.
II.
1.
Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
2.
Praktikum der Berufsfelderkundung
III.
Praktikum der medizinischen Terminologie
mit einer Gesamtstundenzahl von insgesamt mindestens 630 Stunden.

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2421;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

über den Leistungsnachweis ....................................................
mit der Note 2) "..............", darin sind folgende Einzelleistungsnachweise
mit der Note ... enthalten: 1)
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
-------------------------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I Geburtsdatum I
I Geburtsort I
-------------------------------------------------------------------------------
hat im () Sommer-
() Winterhalbjahr
von:
bis:
an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser Veranstaltung in der Studienordnung ggf. weiter dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig besucht.
Ort, Datum
...............................................................................
...................................................... Siegel/Stempel
...............................................................................
...............................................................................
(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkräfte)
-----
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Soweit vorgesehen.

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1546)
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen in der Studienordnung ggf. weiter dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig besucht:
Unterrichtsveranstaltung Semester von bis
 1. Praktikum der Physik für Mediziner      
 2. Praktikum der Chemie für Mediziner      
 3. Praktikum der Biologie für Mediziner      
 4. Praktikum der Physiologie      
 5. Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie      
 6. Kursus der makroskopischen Anatomie      
 7. Kursus der mikroskopischen Anatomie      
 8. Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie      
 9. Seminar Physiologie      
10. Seminar Biochemie/Molekularbiologie      
11. Seminar Anatomie      
12. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie      
13. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)      
14. Praktikum der Berufsfelderkundung      
15. Praktikum der medizinischen Terminologie      
16. Wahlfach: mit der Note         
17. weitere Seminare:         
Ort, Datum
                                                                
  Siegel/Stempel   
(Unterschrift Studiendekan)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1547 – 1548)
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat die folgenden Leistungsnachweise an der                              (Universität) mit den nachstehenden
Ergebnissen erbracht:
Leistungsnachweis Semester von bis Benotung
Fächer:        
1. Allgemeinmedizin        
2. Anästhesiologie        
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin        
4. Augenheilkunde        
5. Chirurgie        
6. Dermatologie, Venerologie        
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe        
8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde        
9. Humangenetik        
10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie        
11. Innere Medizin        
12. Kinderheilkunde        
13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik        
14. Neurologie        
15. Orthopädie        
16. Pathologie        
17. Pharmakologie, Toxikologie        
18. Psychiatrie und Psychotherapie        
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie        
20. Rechtsmedizin        
21. Urologie        
davon fächerübergreifende Leistungsnachweise:        
                                                                                                      
                                                                                                   
                                                                                                   
Querschnittsbereiche:        
1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und
medizinische Informatik
       
2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin        
3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem,
Öffentliches Gesundheitswesen
       
4. Infektiologie, Immunologie        
5. Klinisch-pathologische Konferenz        
6. Klinische Umweltmedizin        
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen        
8. Notfallmedizin        
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie        
10. Prävention, Gesundheitsförderung        
11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz        
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Natur-
heilverfahren
       
13. Palliativmedizin        
14. Schmerzmedizin        
Blockpraktika:        
1. Innere Medizin        
2. Chirurgie        
3. Kinderheilkunde        
4. Frauenheilkunde        
5. Allgemeinmedizin        
Wahlfach:                                                                                                
Ort, Datum
                                                                                           
  Siegel/Stempel   
 
 
(Unterschrift Studiendekan)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2422
Als Wahlfächer für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 2 Abs. 8 Satz 2 kommen, soweit sie von der Universität angeboten werden, insbesondere in Betracht:
- Allergologie
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Angiologie
- Arbeitsmedizin
- Augenheilkunde
- Balneologie und Medizinische Klimatologie
- Betriebsmedizin
- Bluttransfusionswesen
- Chirotherapie
- Chirurgie
- Diagnostische Radiologie
- Endokrinologie
- Flugmedizin
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Gastroenterologie
- Gefäßchirurgie
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Hämatologie und Internistische Onkologie
- Handchirurgie
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Herzchirurgie
- Homöopathie
- Humangenetik
- Hygiene und Umweltmedizin
- Innere Medizin
- Kardiologie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Kinderchirurgie
- Kinderheilkunde
- Kinderkardiologie
- Kinderradiologie
- Klinische Pharmakologie
- Laboratoriumsmedizin
- Medizinische Genetik
- Medizinische Informatik
- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Naturheilverfahren
- Neonatologie
- Nephrologie
- Nervenheilkunde
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Neuropathologie
- Neuroradiologie
- Nuklearmedizin
- Öffentliches Gesundheitswesen
- Orthopädie
- Pathologie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Phlebologie
- Phoniatrie und Pädaudiologie
- Physikalische Therapie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Plastische Chirurgie
- Plastische Operationen
- Pneumologie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychoanalyse
- Psychotherapeutische Medizin
- Psychotherapie
- Rechtsmedizin
- Rehabilitationswesen
- Rheumatologie
- Sozialmedizin
- Sportmedizin
- Stimm- und Sprachstörungen
- Strahlentherapie
- Thoraxchirurgie
- Transfusionsmedizin
- Tropenmedizin
- Umweltmedizin
- Unfallchirurgie
- Urologie
- Visceralchirurgie

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 14) 2012, 1549; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 14) 2012, 1549; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der/Die Studierende der Medizin
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
Der/Die Studierende der Medizin
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat regelmäßig und ordnungsgemäß an der unter meiner Leitung in der/dem unten bezeichneten Klinik/Krankenhaus, der Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder der ärztlichen Praxis durchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der Praxis für
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat regelmäßig und ordnungsgemäß an der unter meiner Leitung in der/dem unten bezeichneten Klinik/Krankenhaus, der Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder der ärztlichen Praxis durchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der Praxis für
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat regelmäßig und ordnungsgemäß an der unter meiner Leitung in der/dem unten bezeichneten Klinik/Krankenhaus, der Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder der ärztlichen Praxis durchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der Praxis für
                                                                                           
hat regelmäßig und ordnungsgemäß an der unter meiner Leitung in der/dem unten bezeichneten Klinik/Krankenhaus, der Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder der ärztlichen Praxis durchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der Praxis für
                                                                                           
Die Ausbildung wurde in
 □ Vollzeit
□
Vollzeit
□
Teilzeit mit einem Umfang von             % der wöchentlichen Ausbildungszeit
durchgeführt.
 □ Vollzeit
□
Vollzeit
□
Teilzeit mit einem Umfang von             % der wöchentlichen Ausbildungszeit
durchgeführt.
Dauer der Ausbildung □ Teilzeit mit einem Umfang von % der wöchentlichen Ausbildungszeit
Dauer der Ausbildung □ Teilzeit mit einem Umfang von % der wöchentlichen Ausbildungszeit
durchgeführt.
von:bis:
durchgeführt.
von:bis:
Fehlzeiten: Dauer der Ausbildung
ja von: bis:
□
nein
□
ja   von: bis:
□
Das Krankenhaus, die ärztliche Praxis bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung ist Lehrkrankenhaus, Lehrpraxis bzw. zur Ausbildung bestimmt worden von der Universität
 
 
 
□
 Die Ausbildung ist an einem Krankenhaus der Universität durchgeführt worden.
Fehlzeiten: Dauer der Ausbildung
ja von: bis:
□
nein
□
ja   von: bis:
□
Das Krankenhaus, die ärztliche Praxis bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung ist Lehrkrankenhaus, Lehrpraxis bzw. zur Ausbildung bestimmt worden von der Universität
 
 
 
□
 Die Ausbildung ist an einem Krankenhaus der Universität durchgeführt worden.
Fehlzeiten:
Ort, Datum
  Siegel/Stempel   
  
(Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Ärzte)
Fehlzeiten:
Ort, Datum
  Siegel/Stempel   
  
(Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Ärzte)
 □ nein
 □ ja  von:
bis:
 □ davon wegen Krankheit oder aus wichtigem Grund (durch den/die Studierende/n der Medizin gegenüber dem Landesprüfungsamt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen)
von:bis:
 □ Das Krankenhaus, die ärztliche Praxis bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung ist Lehrkrankenhaus, Lehrpraxis bzw. zur Ausbildung bestimmt worden von der Universität
 
 
 □ Die Ausbildung ist an einem Krankenhaus der Universität durchgeführt worden.
Ort, Datum .................................................................................................. , .................................................................................................. 
 ..................................................................................................
 ..................................................................................................
Siegel/Stempel(Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Ärzte)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2424)

-------------------------------------------------------------------------------
I Name, Vorname I
I Geburtsdatum I
I Geburtsort I
-------------------------------------------------------------------------------
hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus
unter meiner Leitung den Krankenpflegedienst abgeleistet.

Dauer des Krankenpflegedienstes
-------------------------------------------------------------------------------
I von: bis: I
-------------------------------------------------------------------------------
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
() nein
() ja von: bis:

Ort, Datum
...........................

Siegel
oder Stempel

Name des Krankenhauses
...............................................................................
...............................................................................
(Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2425; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Der/Die Studierende der Medizin ...............................................
..................................... geboren am ..............................
in .................................... ist nach Bestehen des Ersten Abschnitts
der Ärztlichen Prüfung vom ........ bis zum ...................................
in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als
Famulus tätig gewesen. Während dieser Zeit ist der/die Studierende
vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet
...............................................................................
beschäftigt worden.

Die Ausbildung ist
() unterbrochen worden vom ...................
bis zum ...................................
() nicht unterbrochen worden.

......................, den .....................
...................... .....................
...................... .....................
(Bezeichnung der (Unterschrift des/der
Einrichtung, bei ausbildenden
öffentlicher Stelle Arztes/Ärzte
Siegel)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2426;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der/Die Studierende der Medizin ...............................................
geboren am ................................ in ................................
ist am .................... in ...................... geprüft worden.
Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ...
Er/Sie hat die Note " ...................." erhalten und damit die
mündlich-praktische Prüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: ..............................................................
...............................................................................
...............................................................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung
für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) ............................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Gegenstand der Prüfung: .......................................................
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Sonstige Bemerkungen: .........................................................
...............................................................................
...............................................................................

.........................., den ................
.....................................
.....................................
..................................... .......................................
(Unterschrift/en des weiteren (Unterschrift der/des Vorsitzenden der
Mitglieds/der weiteren Mitglieder Prüfungskommission)
der Prüfungskommission)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2427;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der/Die Studierende der Medizin ...............................................
geboren am ................................ in ................................
ist am .................... in ............................... geprüft worden.
Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ...
Er/Sie hat die Note "...................." erhalten und damit die mündlich-
praktische Prüfung bestanden/nicht bestanden.

Tragende Gründe: ..............................................................
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung
für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) ............................................................
Als weitere Mitglieder ........................................................
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Gegenstand der Prüfung: .......................................................
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................
Sonstige Bemerkungen: .........................................................
...............................................................................
...............................................................................

.........................., den ................
.....................................
.....................................
..................................... .......................................
(Unterschriften der weiteren (Unterschrift der/des Vorsitzenden der
Mitglieder der Prüfungskommission) Prüfungskommission)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2428

I. Physik für Mediziner und Physiologie
  80 Fragen
II. Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie
  80 Fragen
III. Biologie für Mediziner und Anatomie
  100 Fragen
IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie
  60 Fragen

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2429
Prüfungsaufgaben zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betreffen das medizinische Grundlagenwissen über die Körperfunktionen, insbesondere sind die naturwissenschaftlichen Fächer auf die medizinisch relevanten Inhalte auszurichten. Die Prüfungen schließen Aspekte ein, die die Verknüpfung dieses Grundlagenwissens mit klinischen Anteilen sichern, wie
-
Methodik, Durchführung und Ergebnisse der körperlichen Untersuchung und weiterer diagnostischer Verfahren (z. B. diagnostische Eingriffe; laborgestützte, bildgebende, elektrophysiologische und andere apparative Diagnostik; grundlegende psychodiagnostische Ansätze),
-
therapeutische einschließlich pharmakotherapeutische Interventionen,
-
das Verständnis von Krankheitsentstehung, -bewältigung und -prävention,
-
die Gestaltung der Arzt-Patient-Beziehung.
I.
Physik für Mediziner und Physiologie
Zell- und Gewebephysiologie. Funktionsweisen des Herz-Kreislauf-Systems, Atmungssystems, Verdauungssystems, Ausscheidungssystems, endokrinen Systems, Fortpflanzungssystems, zentralen und peripheren Nervensystems (einschließlich der Sinne), Muskel-Skelett-Systems, Blut-Lymph-Systems und des Abwehrsystems des Menschen. Zusammenwirken der Systeme. Adaptive Mechanismen. Lebensaltersabhängige Besonderheiten. Angewandte Physiologie einschließlich Ernährungs-, Sport-, Arbeits- und Umweltphysiologie.
Grundzüge der mathematischen Beschreibung physikalischer Vorgänge. Kenntnisse über medizinisch wichtige Sachverhalte in der Mechanik, Akustik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik und der Physik ionisierender Strahlung. Grundlagen der Meß- und Medizintechnik. Physik für Mediziner und Physiologie.
II.
Chemie für Mediziner und Biochemie/Molekularbiologie
Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels, Enzymwirkungen und deren Kinetik. Biochemie der Aminosäuren und Proteine, der Kohlenhydrate, der Lipide und der Nucleinsäuren. Hormonwirkungen. Grundlagen der Molekularbiologie. Biochemische Grundlagen der Immunologie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie. Grundlagen der Ernährungslehre.
Kenntnisse über medizinisch wichtige Elemente und deren Verbindungen, Grundzüge der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen.
III.
Biologie für Mediziner und Anatomie
Histologie einschließlich Ultrastruktur von Zellen und Geweben. Histochemie. Makroskopische und Mikroskopische Anatomie der Kreislauforgane, der Eingeweide, des Nervensystems und der Sinnesorgane, des Bewegungsapparates, der Haut, des endokrinen Systems und des Immunsystems. Zusammenwirken der Systeme. Altersabhängige Besonderheiten. Topographische Anatomie. Grundzüge der Frühentwicklung des Menschen und der Organentwicklung.
Allgemeine Zytologie. Grundlagen der Humangenetik, Genetik. Grundlagen der Mikrobiologie. Grundzüge der Ökologie.
IV.
Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie
Psychobiologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens. Wahrnehmung, Lernen, Emotionen, Motivation, Psychomotorik. Persönlichkeit, Entwicklung, Sozialisation. Soziales Verhalten, Einstellungen, Interaktion und Kommunikation, Rollenbeziehungen. Soziale Schichtung, Bevölkerungsstruktur, Morbiditätsstruktur. Strukturen des Gesundheitswesens. Grundlagen psychologischer und soziologischer Methodik.

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2430)

....................................
(Ausstellende Stelle)

Zeugnis
über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Der/Die Studierende der Medizin ...............................................
geboren am ............................. in ...................................
hat den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der
Ärztlichen Prüfung am ...................................................... in
....................................... mit der Note "................" und den
mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der
Ärztlichen Prüfung am ...................................................... in
............................................. mit der Note ".................."
abgelegt.
Er/Sie hat den Ersten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung mit der Note "........................................................"
(.................) am ....................... bestanden.
(Zahlenwert)

Er/Sie hat in dem Ersten Abschnitt der Ausbildung das Wahlfach ................
mit der Note "......................." abgeschlossen.

Siegel oder Stempel

.................., den ........................
................................................
(Unterschrift)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1550 - 1552)


(Vorderseite)
 ........................               
(Ausstellende Stelle)
Der/Die Studierende der Medizin ..........
geboren am .......... in ..........
hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am ..........
in .......... mit der Note „ .......... “ abgelegt.
(Rückseite)
Er/Sie hat bei der Benotung der Leistungsnachweise für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgende Noten erreicht:
Leistungsnachweis Benotung
Fächer:  
1. Allgemeinmedizin  
2. Anästhesiologie  
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin  
4. Augenheilkunde  
5. Chirurgie  
6. Dermatologie, Venerologie  
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe  
8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde  
9. Humangenetik  
10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie  
11. Innere Medizin  
12. Kinderheilkunde  
13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik  
14. Neurologie  
15. Orthopädie  
16. Pathologie  
17. Pharmakologie, Toxikologie  
18. Psychiatrie und Psychotherapie  
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie  
20. Rechtsmedizin  
21. Urologie  
davon fächerübergreifende Leistungsnachweise:  
.......................................................................................  
.......................................................................................  
.......................................................................................  
Querschnittsbereiche:  
1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik  
2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin  
3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen  
4. Infektiologie, Immunologie  
5. Klinisch-pathologische Konferenz  
6. Klinische Umweltmedizin  
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen  
8. Notfallmedizin  
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie  
10. Prävention, Gesundheitsförderung  
11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz  
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren  
13. Palliativmedizin  
14. Schmerzmedizin  
Blockpraktika:  
1. Innere Medizin  
2. Chirurgie  
3. Kinderheilkunde  
4. Frauenheilkunde  
5. Allgemeinmedizin  
Wahlfach:...............................................................................................................................................................................................................  
     Siegel oder Stempel



 .........., den ..........

..............................
(Unterschrift)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1553)
..........
(Ausstellende Stelle)
Der/Die Studierende der Medizin ..........
geboren am .......... in ..........
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am ..........
in .......... mit der Note „ .......... “ abgelegt.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung1) hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote „ .......... “ (.......... ) am .......... 
bestanden.2)
(Zahlenwert)
Herr/Frau ..........
hat das Medizinstudium an der ..........
abgeschlossen.3)
     Siegel oder Stempel



.......... , den ..........

..........
(Unterschrift)
1)
Soweit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „ .......... “.“
2)
Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am.......... bestanden.“
3)
Name der Universität einsetzen.

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2434)

Herr/Frau .....................................................................
(Vorname, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ........... in ............................................. erfüllt
die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.

Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die

Approbation als Arzt/Ärztin
erteilt.

Die Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des
ärztlichen Berufs.

Siegel

.............., den ....................
........................................
(Unterschrift)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2435; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Die Prüfungsaufgaben sollen unter Aspekten der allgemeinen ärztlichen Tätigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsstörungen abgestellt sein. Dies sind insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen für den Einzelnen oder die Gesellschaft auszeichnen.
Hierzu zählen
-
Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, des Kreislaufsystems, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion, des Stoffwechsels und der Nieren. Immunologische und allergische Krankheiten, Krankheiten des rheumatischen Formenkreises, Infektionskrankheiten, Geschwulstkrankheiten.
-
Krankheiten des zentralen Nervensystems, der peripheren Nerven und der Muskulatur. Hirnorganische, endogene, psychotische und persönlichkeitsbedingte reaktive Störungen. Neurosen. Süchte. Suizidalität. Sexuelle Verhaltens- und Erlebnisstörungen. Psychosomatische Krankheiten und funktionelle Störungen. Störungen der Kommunikation.
-
Krankheiten der perinatalen Periode, des Kindes- und Jugendalters, Verhaltens- und Entwicklungsstörungen sowie Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen.
-
Krankheiten der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren Körperhöhlen. Geschlechtskrankheiten.
-
Entnahme und Übertragung von Organen und Gewebe, insbesondere die medizinischen, rechtlichen und ethischen Voraussetzungen.
-
Wundbehandlung. Asepsis, Antisepsis, Fehlbildungen, Krankheiten und Verletzungen von Kopf, Hals, Wirbelsäule, Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen, Nieren, ableitenden Harnwegen, äußeren und inneren Genitalorganen, des zentralen und peripheren Nervensystems sowie der Sinnesorgane. Unfälle und Vergiftungen.
-
Störungen der Geschlechtsentwicklung und der Fertilität. Familienplanung. Schwangerschaft, Beratung und Beurteilung in Konfliktsituationen, insbesondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs, Risikoschwangerschaft, Beratung und und Vorsorge in der Schwangerschaft. Geburt und Risikogeburt. Krankheiten des Wochenbetts. Entzündungen und Geschwülste der weiblichen Genitalorgane.
Die Prüfungsaufgaben sollen einen oder mehrere der folgenden Aspekte berücksichtigen:
-
Körperliche, geistige und psychische Entwicklung und ihre Varianten. Altersspezifische Aspekte von Gesundheitsstörungen, ihrer Diagnostik und Behandlung. Klinische Genetik einschließlich humangenetischer Beratung.
-
Ätiologie, Pathogenese, spezielle Pathologie, Pathophysiologie.
-
Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnose, Durchführung und Bewertung körperlicher, labormedizinischer und technischer Untersuchungen, Indikationen, Kontraindikationen.
-
Anwendung konservativer, operativer und physikalischer Behandlungsverfahren einschließlich Strahlenbehandlung, Grundprinzipien operativer Techniken, Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung, klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie, spezielle therapeutische Verfahren, Indikationen, Kontraindikationen, Prognose, Rehabilitation, Gesundheitsberatung, Behandlung von Langzeitkranken, unheilbar Kranken und Sterbenden, Schmerzbehandlung und Palliativmedizin.
-
Erkennung und Behandlung akut lebensbedrohender Zustände, Notfall- und Katastrophenmedizin.
-
Grundzüge der Allgemein-, Krankenhaus- und Seuchenhygiene.
-
Individuelle, epidemiologische und sozialmedizinische Aspekte der Krankheitsentstehung und -verhütung, Öffentliche Gesundheitspflege/Public Health.
-
Arbeitsmedizinische Untersuchungen. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten.
-
Medizinische Begutachtung. Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 15)
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 10 Absatz 1/1a der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärzt-
lichen Berufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . /bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           
                     Siegel


 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)
(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 15)
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 10 Absatz 1/1a der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärzt-
lichen Berufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  widerruflich erteilt.
Beschränkungen und Nebenbestimmungen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land . . . . . . . . . . /in den Ländern . . . . . . . . . . /bundesweite
Tätigkeit* als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           
                     Siegel


 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)
*
Herrn/Frau ........................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ..................................................................................................in .............................................................................................................
wird gemäß § 10 Absatz 1/1a/3a01 der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs
in/an ..................................................................................................
für die Zeit vom .................................................................................................. bis .................................................................................................. widerruflich/unbefristet01 erteilt.
Nebenbestimmungen:
......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land ................................................................................................................................................................................................................
/in den Ländern ............................................................................................................................................................................................................................................................................
/bundesweite Tätigkeit01 als ...............................................................................................................................................................................................................................................................................................
*
Nicht Zutreffendes streichen.
*
Herrn/Frau ........................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ..................................................................................................in .............................................................................................................
wird gemäß § 10 Absatz 1/1a/3a01 der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs
in/an ..................................................................................................
für die Zeit vom .................................................................................................. bis .................................................................................................. widerruflich/unbefristet01 erteilt.
Nebenbestimmungen:
......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land ................................................................................................................................................................................................................
/in den Ländern ............................................................................................................................................................................................................................................................................
/bundesweite Tätigkeit01 als ...............................................................................................................................................................................................................................................................................................
*
Nicht Zutreffendes streichen.
01
Nicht Zutreffendes streichen.

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufs für die Tätigkeit, die zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erforderlich
ist, für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  widerruflich erteilt.       
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und
Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Tätigkeit darf nur in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verrichtet werden.      
                  Siegel


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift) (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufs für die Tätigkeit, die zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erforderlich
ist, für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  widerruflich erteilt.       
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und
Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Tätigkeit darf nur in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verrichtet werden.      
                  Siegel


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift) (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 16)
Herrn/Frau ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am .................................................................................................................................................................in ..............................................................................................................................................................
wird gemäß § 10b der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt.
Die zulässige partielle Berufsausübung beschränkt sich auf folgende Tätigkeit(en) und Beschäftigungsstelle(n):
..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Die partielle Berufsausübung erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staats und die oben genannte(n) Tätigkeit(en) und Beschäftigungsstelle(n), wie folgt:
..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
 
........................................................................................................................................................  , den .....................................................................................................................................................................................
 ................................................................................................................................................................................................
Siegel(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 36 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Als weitere Mitglieder
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
(Unterschrift/en (Unterschriften des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder oder qualifizierte elektronische Signaturen der
weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des
Vorsitzenden der Prüfungskommission)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 36 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Als weitere Mitglieder
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  
(Unterschrift/en (Unterschriften des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder oder qualifizierte elektronische Signaturen der
weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des
Vorsitzenden der Prüfungskommission)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 17)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Mitglieder der Prüfungskommission nach § 37 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
Als weitere Mitglieder
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder
der Prüfungskommission)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)
(Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 17)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Er/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Mitglieder der Prüfungskommission nach § 37 Absatz 4 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
Als weitere Mitglieder
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
Gegenstand der Prüfung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/der weiteren Mitglieder
der Prüfungskommission)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Herr/Frau ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
geboren am .........................................................................................................................in ........................................................................................................................
ist am .........................................................................................................................in ......................................................................................................................... geprüft worden.
Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung: .........................................................................................................................
Er/Sie hat die staatliche Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden.
Tragende Gründe: .........................................................................................................................
 
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 37 Absatz 7 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzende(r) .........................................................................................................................
Als weitere Mitglieder
......................................................................................................................... 
......................................................................................................................... 
......................................................................................................................... 
.......................................................................................................................... 
Gegenstand der Prüfung: .........................................................................................................................
.........................................................................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
Sonstige Bemerkungen: .........................................................................................................................
.........................................................................................................................
 ........................................................................................................................., den.........................................................................................................................
  
  
  
..................................................................................................................................................................................................................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission)

Achter Siebenter Abschnitt - Schlussbestimmungen

Der Bundesrat hat zugestimmt.